Wann sind Verträge verbindlich?

Viele Therapeut:innen glauben, dass sie einfach von einem getätigten Kauf oder Vertragsschluss zurücktreten können. Dies ist jedoch nicht ohne weiteres möglich, da Praxisinhaber:innen gesetzlich als Unternehmer:innen eingestuft werden und somit die Verbraucherschutzregeln für sie nicht gelten. So begehen Praxisinhaber:innen sogar einen strafbaren Betrug, wenn sie privat etwas bestellen und schließlich vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Das heißt aber nicht, dass es keinen Käuferschutz für Unternehmer:innen gibt. Bei mangelhaften Produkten, bei denen keine Neulieferung oder Reparatur möglich ist, besteht auch für Unternehmer:innen die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurückzutreten. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel erklärt im Ratgeber Recht von Optica welche Risiken bei Käufen auf Messen und Internetbestellungen gelten. Dabei beantwortet er auch die Frage wer in einer Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis der richtige Ansprechpartner ist. Schließlich gibt er hilfreiche Tipps.

Den Beitrag finden Sie im Juliheft von Zukunft Praxis und online im Ratgeber Recht von Optica unter diesem Link: https://www.optica.de/wissenswert/detail/wann-sind-vertraege-verbindlich

Akteneinsicht verweigern?

Grundsätzlich dürfen Patienten auch ohne jeden Grund Einsicht in ihre 
Akte verlangen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. 
Thomas Ruppel erklärt im Maiheft von „Zukunft Praxis“ kurz und 
verständlich unter welchen Umständen eine Verweigerung möglich ist. So 
sind erhebliche therapeutische Gründe erforderlich und diese liegen nur 
vor, wenn massive physische oder psychische Gefahren bestehen. Was 
solche Gefahren sein können und welche Alternative zu einer kompletten 
Verweigerung besteht können Sie im Beitrag nachlesen.

Den Beitrag finden Sie im Maiheft von Zukunft Praxis und online im 
Ratgeber Recht von Optica unter diesem Link: is.gd/akteneinsicht

Onlineseminar: Selektivverträge – rechtliche Hintergründe, Fallstricke und Praxistipps

Am 20. Juni 2023 wird ein Onlineseminar von Dr. Dr. Thomas Ruppel und Julia Fahrinsland abgehalten, um das erforderliche rechtliche Grundwissen über Selektivverträge gemäß § 140a SGB V zu vermitteln. Das Seminar bietet die Möglichkeit, sich im Wettbewerb abzuheben und besondere, innovative und einzigartige Leistungen anzubieten. Es richtet sich speziell an Entscheidungsträger und Gestalter bei Krankenkassen und Aufsichtsbehörden sowie an Mitarbeiter von Managementgesellschaften und Leistungserbringern. Durch praktische Beispiele werden die gesetzlichen Strukturen von Selektivverträgen, vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten und deren Einschränkungen erläutert.

Weitere Informationen finden Sie unter diesem Link: DIGITAL.WISSEN Selektivverträge (gesundheitsforen.net)

Für den Fall der Fälle: Was Sie zu Kündigungen wissen sollten

Eine der belastendsten Aufgaben in der Praxis sind Kündigungen. Um die Entstehung von formalen Fehlern zu vermeiden gibt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel im „Ratgeber Recht“ von Optica hilfreiche Tipps. Kurz und verständlich erklärt er welche Form die Kündigung haben sollte und wie sie man besten zugestellt werden sollte – so sind beispielsweise Einschreiben wenig sinnvoll. Des Weiteren geht er darauf ein, wann welche Kündigungsfristen gelten: Die Länge der Frist kann sich aus einem Tarifvertrag, aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder auch direkt aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Zuletzt geht er darauf ein aus welchen Gründen eine Kündigung möglich ist, so fallen viele Praxen nicht unter das Kündigungsschutzgesetz und können daher auch weitgehend grundlos kündigen.

Den Beitrag finden Sie Märzheft von Zukunft Praxis und online im Ratgeber Recht von Optica unter diesem Link: is.gd/kuendigungen

Care- und Casemanagement als Hauptleistung von Selektivverträgen gem. § 140a SGB V und Leistungserbringung durch „beliebige“ Anbieter

Um innovative Versorgungsprojekte dauerhaft zu etablieren, ist eine Überführung in die Regelversorgung der Gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich. Eine geeignete Möglichkeit dafür könnten Selektivverträge gemäß § 140a SGB V sein. Bisher waren Selektivverträge, die Care- und Casemanagement als Hauptleistung hatten, jedoch nicht gestattet. Dies könnte sich jedoch durch das GKV-Versorgungsverstärkungsgesetz geändert haben. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel und Rechtsanwältin Julia Fahrinsland haben sich mit diesem Thema in ihrem Aufsatz in der Zeitschrift „Die Sozialgerichtsbarkeit“ beschäftigt. Sie gehen dabei ausführlich auf alle möglichen Auslegungsweisen ein. So lassen sich Care- und Casemanagement ohne Überschreiten der Wortlautgrenze unter den Begriff „Organisation“ subsumieren. Und auch die historische Auslegung und der später eingefügte § 140a Abs. 2 S. 9 SGB V bestätigt dies. Doch der scheinbar so eindeutige Wortlaut von § 140a Abs. 2 S. 9 SGB V ist inhaltlich kaum konturiert.

Sie untersuchen auch ob die Vertragsinhaltstypen des § 140a SGB V ein Hindernis für Care- und Casemanagement als Hauptleistung darstellen und wer mit den Aufgaben aus § 140a Abs. 2 S. 9 SGB V beauftragt werden kann.

Den Beitrag finden Sie im Heft 11/22 von Die Sozialgerichtsbarkeit oder unter diesem Link:
https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.11.06

Aktionstag Unternehmensnachfolge

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel ist am 01.03.2023 beim Aktionstag Unternehmensnachfolge im Atlantik Hotel Lübeck dabei. Jedes Jahr widmet sich die IHK zu Lübeck dem Thema Unternehmensnachfolge. Sie bietet mit dieser kostenfreien Veranstaltung Unternehmerinnen und Unternehmern die Möglichkeit Anregungen und Tipps zu erhalten, wie eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge gelingen kann. Dr. Dr. Thomas Ruppel referiert über die Vorsorgevollmacht für Unternehmer. Er erklärt anschaulich und gut nachvollziehbar wie sich Unternehmer mit einem Notfallkoffer für Krisensituationen wappnen können und was der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ist. Zudem geht er darauf ein, warum das neue Vertretungsrecht des Ehegatten nicht ausreicht, weshalb die Vorsorgedokumente nicht im Bankschließfach lagern dürfen und wie man das Unternehmen fit macht für den Vorsorgefall.

Unter diesem Link können Sie sich für die Veranstaltung anmelden: https://eveeno.com/322699551

Ausfallhonorar – für den Praxisalltag sehr sinnvoll, juristisch schwierig

Bei vielen Therapeuten ist der Praxisalltag eng durchgetaktet, ein Termin folgt auf den anderen, aber jede Praxis kennt seine „Pappenheimer“, die häufiger nicht zu ihren Terminen erscheinen. Da stellt sich bei vielen die Frage, ob diesem Verhalten mit einem Ausfallhonorar abgeholfen werden kann. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel beantwortet diese im Januarheft von Zukunft Praxis. Kurz und verständlich geht er unter anderem darauf ein, ob das Ausfallhonorar vereinbart werden muss, wie hoch das Ausfallhonorar sein darf und wie rechtzeitig Patienten absagen müssen.

Den Beitrag finden Sie Januarheft von Zukunft Praxis und online im Ratgeber Recht von Optica unter diesem Link: Ausfallhonorar – für den Praxisalltag sehr sinnvoll, juristisch schwierig (optica.de)

Onlineseminar: Selektivverträge – rechtliche Hintergründe, Fallstricke und Praxistipps

Selektivverträge gemäß § 140a SGB V bieten Krankenkassen und Leistungerbringern die Möglichkeit, sich im Wettbewerb abzusetzen und besondere, innovative, einzigartige Leistungen anzubieten. Um das notwendige juristische Grundwissen zu vermitteln, halten Dr. Dr. Thomas Ruppel und Julia Fahrinsland am 20. Juni 2023 ein Onlineseminar. Dieses richtet sich insbesondere an Entscheider und Gestalter bei Krankenkassen und Aufsichtsbehörden, und an Mitarbeiter von Managementgesellschaften und Leistungserbringern. Anhand von praxisbezogenen Beispielen werden die gesetzlichen Strukturen des Selektivvertrags, vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten und deren Grenzen erläutert.

Weitere Informationen finden Sie unter diesem Link: DIGITAL.WISSEN Selektivverträge

Einsamkeit und soziale Isolation im Alter – Dr. Dr. Ruppel Teil eines Forschungsteams

Ältere Menschen sind einem höheren Risiko ausgesetzt in sozialer Isolation und Einsamkeit zu leben. Diese stellen zwar kein klassisches Erkrankungsbild dar, gehen aber mit einem erhöhten Risiko für bestimmte Erkrankungen einher.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel hat in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen unter der Federführung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf untersucht, mit welchen Maßnahmen der sozialen Isolation und Einsamkeit im Alter vorgebeugt oder entgegengewirkt werden kann.

Es wurden die Ergebnisse aus 14 randomisierten kontrollierten Studien betrachtet. Dabei konnte zwar keine eindeutige Aussage gemacht werden, welche Maßnahmen helfen, doch es wurden für einige Maßnahmen positive Effekte gefunden. So konnte ein Programm aus China beweisen, dass professionell geleitete Gruppenarbeiten bei älteren einsamen Personen dazu führten, sich stärker sozial unterstützt zu fühlen. Auch in Finnland zeigte sich, dass sich durch professionell geleitete Gruppenangebote mit verschiedenen Aktivitäten der selbstberichtete Gesundheitszustand verbesserte und die Sterblichkeit sank. In einem Programm aus den USA wurde erkennbar, dass durch Kontakt zu gleichaltrigen Ehrenamtlichen Angstsymptome bei den Studienteilnehmern reduziert werden konnten. Und in Kanada führten wöchentliche Besuche von Studenten dazu, dass die Lebenszufriedenheit stieg.

Weiterhin wurde die gegenwärtige Lage im Sozial- und Gesundheitsrecht in den Blick genommen. Insbesondere wurde geschaut, welche Leistungen bereits vorgesehen sind und inwieweit Änderungsbedarfe bestehen. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass kein Reformbedarf im engeren Sinne besteht. Doch es stellt sich die Frage, ob die Kranken- und Pflegekassen stärker mit den Strukturen der kommunalen Altenhilfe verzahnt werden könnten, um den Risiken sozialer Isolation entgegenzuwirken. Dies könnte beispielsweise durch Prävention, durch Selektivverträge oder auch durch das Care- und Casemanagement erreicht werden. Es besteht auch noch kein Rechtsanspruch auf spezifische Leistungen, wie die betrachteten Besuchsdienste oder Gruppenaktivitäten. Ein solcher wäre aber erstrebenswert.

Den ausführlichen Bericht finden Sie online zum Herunterladen unter diesem Link: Soziale Isolation und Einsamkeit im Alter: Welche Maßnahmen können einer sozialen Isolation vorbeugen oder entgegenwirken?