Einsamkeit und soziale Isolation im Alter – Dr. Dr. Ruppel Teil eines Forschungsteams

Ältere Menschen sind einem höheren Risiko ausgesetzt in sozialer Isolation und Einsamkeit zu leben. Diese stellen zwar kein klassisches Erkrankungsbild dar, gehen aber mit einem erhöhten Risiko für bestimmte Erkrankungen einher.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel hat in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen unter der Federführung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf untersucht, mit welchen Maßnahmen der sozialen Isolation und Einsamkeit im Alter vorgebeugt oder entgegengewirkt werden kann.

Es wurden die Ergebnisse aus 14 randomisierten kontrollierten Studien betrachtet. Dabei konnte zwar keine eindeutige Aussage gemacht werden, welche Maßnahmen helfen, doch es wurden für einige Maßnahmen positive Effekte gefunden. So konnte ein Programm aus China beweisen, dass professionell geleitete Gruppenarbeiten bei älteren einsamen Personen dazu führten, sich stärker sozial unterstützt zu fühlen. Auch in Finnland zeigte sich, dass sich durch professionell geleitete Gruppenangebote mit verschiedenen Aktivitäten der selbstberichtete Gesundheitszustand verbesserte und die Sterblichkeit sank. In einem Programm aus den USA wurde erkennbar, dass durch Kontakt zu gleichaltrigen Ehrenamtlichen Angstsymptome bei den Studienteilnehmern reduziert werden konnten. Und in Kanada führten wöchentliche Besuche von Studenten dazu, dass die Lebenszufriedenheit stieg.

Weiterhin wurde die gegenwärtige Lage im Sozial- und Gesundheitsrecht in den Blick genommen. Insbesondere wurde geschaut, welche Leistungen bereits vorgesehen sind und inwieweit Änderungsbedarfe bestehen. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass kein Reformbedarf im engeren Sinne besteht. Doch es stellt sich die Frage, ob die Kranken- und Pflegekassen stärker mit den Strukturen der kommunalen Altenhilfe verzahnt werden könnten, um den Risiken sozialer Isolation entgegenzuwirken. Dies könnte beispielsweise durch Prävention, durch Selektivverträge oder auch durch das Care- und Casemanagement erreicht werden. Es besteht auch noch kein Rechtsanspruch auf spezifische Leistungen, wie die betrachteten Besuchsdienste oder Gruppenaktivitäten. Ein solcher wäre aber erstrebenswert.

Den ausführlichen Bericht finden Sie online zum Herunterladen unter diesem Link: Soziale Isolation und Einsamkeit im Alter: Welche Maßnahmen können einer sozialen Isolation vorbeugen oder entgegenwirken?

Vertragliche Beziehung und Haftung bei Care- und Casemanagement

Thomas Ruppel hat in Zusammenarbeit mit Martina Rocksien, Simone Gloystein und Prof. Dr. Neeltje van den Berg in der Zeitschrift Gesundheit und Pflege die vertraglichen Beziehungen und die Haftung im Care- und Casemanagement untersucht. Sie beantworten unter anderem die noch ungeklärte Frage, ob Verträge über Leistungen des Care- und Casemanagements dem Behandlungsvertrag gem. § 630a BGB oder dem Dienstvertragsrecht gem. § 611 BGB zuzuordnen sind. Des Weiteren wird die Haftung im Care- und Casemanagement beleuchtet. Es wird geklärt zwischen wem Haftungsbeziehungen bestehen können, aus welchen Gründen eine Haftung in Betracht kommt und inwieweit eine Haftung für Vermögensschäden beim Patienten möglich ist.

Der Beitrag ist im Heft 4 (GuP 2022, 132) und bei Beck-Online abrufbar.

Im Ernstfall abgesichert: Die rechtssichere Gestaltung von Vorsorgevollmachten

Auch wenn der eigene Wille nicht mehr geäußert werden kann, sind dennoch viele Entscheidungen zu treffen und Dinge zu erledigen. Dazu gehören Vertragsschlüsse, Umzüge – zum Beispiel in eine Pflegeeinrichtung -, aber auch das Öffnen von Briefen und andere Tätigkeiten des alltäglichen Lebens. Wie man sich frühzeitig für die Einwilligungsunfähigkeit absichern kann, erklärt Dr. Dr. Thomas Ruppel im Magazin Zukunft:Praxis (03/22).

Zwischen dem Eintritt des sogenannten Vorsorgefalls und dem Tod vergehen oft Jahre. Anders als bei medizinischen Entscheidungen, bei denen anhand einer Patientenverfügung der mutmaßliche Wille gut eingeschätzt werden kann, ist eine solche Vorsorge bei Rechtsgeschäften nicht möglich. Um nichtsdestotrotz bestmöglich abgesichert zu sein, empfiehlt sich die Formulierung einer Vorsorgevollmacht. Diese bestimmt, wer im Ernstfall auf Konten zugreifen, Verträge eingehen und lebensverändernde Entscheidungen für den Hilfebedürftigen treffen darf.

Auch für Heilmittelerbringer ist es wichtig zu wissen, wer für einwilligungsunfähige Patienten den Behandlungsvertrag schließen kann oder wer der Ansprechpartner im Falle von Abrechnungsproblemen ist. Diese und weitere Informationen zum Thema finden Sie auf optica.de.

Werden innovative Versorgungskonzepte in die Regelversorgung integriert?

Der Innovationsfond ist ein vom Bundesministerium für Gesundheit initiiertes Instrument zur Entwicklung moderner Konzepte in der Gesundheitsversorgung. Im Zeitraum von 2016 bis 2024 werden in diesem Rahmen Forschungsprojekte im Gesamtumfang von zwei Milliarden Euro gefördert. Auch die Initiativen „RTP-NET“ (Regionales Telepädiatrisches Netzwerk Mecklenburg-Vorpommern Brandenburg) und „RubiN“ (Regional ununterbrochen betreut im Netz), bei denen Rechtsanwälte und Juristen unserer Kanzlei für die juristische Bewertung und Konzeption der Versorgungsansätze verantwortlich sind, werden von dem Innovationsfond unterstützt.

Immer mehr dieser Projekte finden einen erfolgreichen Abschluss, viele davon ziehen eine positive Bilanz. Auch „Rubin“ läuft im April aus und kommt zu vielversprechenden Ergebnissen. Nun ist es die Aufgabe der Politik, die neuen Versorgungsansätze in die Regelversorgung der Gesetzlichen Krankenversicherung zu integrieren, um den Menschen eine bessere und zeitgemäße gesundheitliche Betreuung zu ermöglichen. Zur Bewertung der Konzepte wurde beim Gemeinsamen Bundesausschuss der Innovationsausschuss eingerichtet. Patienten und Forscher hoffen auf eine positive Evaluation und eine folgende Umsetzung in der Regelversorgung.

Mit der Frage, ob diese Hoffnungen auf Basis der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen begründet sind, haben sich Prof. Dr. Neeltje van den Berg vom Institut für Community Medicine der Universitätsmedizin Greifswald und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel in einem Beitrag für das Magazin monitor Versorgungsforschung beschäftigt.

Ziel ihrer Untersuchung war die Einschätzung, ob Beteiligte von Versorgungsforschungsprojekten einen Anspruch auf die Überführung der untersuchten Konzepte in die Regelversorgung der GKV haben. Das Augenmerk wurde dabei gleichermaßen auf positiv und auf negativ bewertete Projekte gelegt, ebenso auf solche, die nicht durch den Innovationsfond gefördert worden sind.

Die Ergebnisse ihrer Betrachtung waren dabei eindeutig: Dem deutschen Recht ist derzeit kein Anspruch auf Überführung innovativer Versorgungskonzepte aus Forschungsprojekten in die Regelversorgung bekannt. Dies gilt auch für Projekte, die vom Innovationsausschuss positiv evaluiert wurden. Lediglich in Einzelfällen können schwerstkranke Patienten einen Anspruch auf Umsetzung der erforschten Versorgungsangebote haben, wenn für ihr individuelles Krankheitsbild keine angemessene Regelversorgung zur Verfügung steht. Den gesamten Beitrag finden Sie auf der website von monitor Versorgungsforschung.

Diese Bewertung der aktuellen Rechtslage verdeutlicht, was seit Beginn der Förderung von Forschungsprojekten durch den Innovationsfond im Raume steht: Ohne eine Umsetzung seitens der Legislative stellen auch die erfolgversprechendsten Versorgungskonzepte keine Garantie für eine tatsächliche Verbesserung der gegenwärtigen Versorgungslage dar. In Anbetracht langer Wartezeiten in Arztpraxen, des Mangels an Pflegepersonal geriatrischer Patienten und stetig steigender Kosten im Gesundheitssystem betonen wir daher noch einmal die Verantwortung und den dringenden Handlungsbedarf, die dem Gesetzgeber in dieser Sache zukommen.

Pilotprojekt „RubiN“ zieht erfolgreiche Bilanz

Vier Monate vor dem geplanten Auslaufen von „RubiN“ (Regional ununterbrochen betreut im Netz) fallen die vorläufigen Ergebnisse des Projektes durchweg positiv aus. Die Barmer kam in Ihrer Stellungnahme am 16.02.2022 zu dem Schluss, dass durch den neuen Ansatz der Organisation von Versorgungsleistungen in vielen Fällen eine frühzeitige Heimunterbringung älterer Patienten vermieden und so die Lebensqualität der Betroffenen deutlich erhöht werden kann, während Kosten für das Gesundheits- und Sozialsystem reduziert werden. Am 17.02 berichteten die Lübecker Nachrichten ebenso wie am vorherigen Tag RTLs Nachrichtensendung TVnow (ab Min. 15:08) über die dreijährige Erfolgsgeschichte des Projektes.

„Insbesondere die ambulante ärztliche Versorgung ist geprägt von Termindichte und Zeitmangel“, erläutert Dr. Bernd Hillebrand, der Landesgeschäftsführer der BARMER Schleswig-Holstein, auf der Pressekonferenz am vergangenen Mittoch. Durch das neue Betreuungsangebot würden Kapazitäten geschaffen, die dieses Organisationsdefizit ausgleichen, Ärzte und Angehörige entlasten, die Leistungen von Pflegediensten optimal koordinieren und so die Versorgung geriatrischer Patienten verbessern. Möglich ist dies durch die Tätigkeit von Care- und Casemanagern, die als Schnittstelle zwischen den Patienten und den Erbringern der Versorgungsleistungen fungieren.

Die große Mehrheit der Studienteilnehmer war mit ihrer Versorgung im Projektzeitraum zufrieden. Damit das neue Betreuungsangebot weiteren pflegebedürftigen Menschen zur Verfügung gestellt werden kann, muss nun ein gesetzlicher Rahmen geschaffen werden, der ähnliche Strukturen bundesweit ermöglicht.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel, der bei „RubiN“ für die juristische Beurteilung der neuen Versorgungsansätze verantwortlich zeichnet, hat einen möglichen Gesetzesentwurf als Angebot an den Gesetzgeber formuliert. Nun hoffen die Initiatoren, dass der Bund diesen übernimmt und so das Care- und Casemanagement nach dem Vorbild des Projektes bald in die Regelversorgung übernommen werden kann.

jurisPraxisreport: Aufbewahrung von Patientenakten nach Tod des Arztes

Bei Praxisübernahmen vereinbaren Abgeber und Erwerber ein sogenanntes „Zwei-Schrank-Modell“. Nach diesem verbleiben die Patientenakten bei dem Praxisnachfolger, sodass dieser die Möglichkeit hat, zur Behandlung übernommener Patienten deren Vorgeschichte einzusehen. Zugleich ist für den Abgeber so die sichere Verwahrung gewährleistet, und er kann im Falle von Regressen jederzeit auf die Akten zugreifen.

Für den Fall einer plötzlichen Erkrankung oder des Todes eines Arztes im laufenden Praxisbetrieb fehlen solche Regelungen allerdings. Steht der Erbe (noch) nicht fest, fällt die Aufbewahrungspflicht auch in Mecklenburg-Vorpommern nicht der Ärztekammer zu, sondern einem hierfür zu bestellenden Rechtspfleger. Zu diesem Ergebnis kommt der 3. Senat des OLG Rostock in seinem Beschluss vom 02.07.2020. Diesen bespricht Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel im jurisPraxisreport Medizinrecht (2/2021, Anm. 1, herausgegeben von Möller und Partner – Kanzlei für Medizinrecht).

Keine Übertragung von Leistungen im Rahmen von Versorgungs- und Entlassmanagement

Im aktuellen Juris-Praxisreport bespricht Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel das Urteil vom 08.10.2019 des 1. Senats des Bundessozialgerichts. In diesem kommen die Richter zu dem Schluss, dass Krankenkassen nicht selbstständig Leistungen für Patienten durch Beauftragung Dritter erbringen dürfen.

Eine Krankenkasse hatte ein privates Unternehmen direkt mit der Aufgabe betraut, pflegerische Leistungen für Patienten durchzuführen. Diese Praxis ist rechtswidrig, da es Krankenkassen verboten ist, selbst oder durch Subunternehmer in Konkurrenz zu anderen Leistungserbringern zu treten.

Im Juni 2020 haben die Fraktionen von CDU/CSU und SPD im Bundestag einen Änderungsantrag eingebracht, durch den ein solches Handeln seitens einer Krankenkasse durch Vergabe von Selektivverträgen in Zukunft ermöglicht werden soll. Wann diese Gesetzesänderung in Kraft tritt und in welchem Rahmen die Erbringung von Leistungen künftig von der Krankenkasse selbst organisiert werden darf, ist jedoch noch offen.

Die Anwälte und Juristen unserer Kanzlei beraten Sie gerne bei allen rechtlichen Fragen bezüglich Selektivverträgen gemäß § 140a SGB V.

Vorlesung zu den rechtlichen Grundlagen von Care- und Casemanagement

Die juristischen Rahmenbedingungen des Kranken- und Pflegesystems werden zunehmend komplexer. Einen Überblick über das gesetzliche Fundament des Care- und Casemanagements vermittelt Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel Studenten der Gesundheits- und Versorgungswissenschaften an der Universität zu Lübeck am 23.04.2020 in einer Vorlesung zu diesem Thema.

Ziel der Veranstaltung ist es, einen Überblick über die relevanten Rechtsgebiete zu vermitteln sowie das Bewusstsein für häufig im Pflege- und Patientenmanagement auftretende Problemstellungen zu schaffen. Als Jurist und medizinischer Versorgungswissenschaftler gibt Herr Dr. Dr. Ruppel den angehenden Care- und Casemanagern hiermit einen praxisorientierten Überblick über die Überschneidungen medizinischer und rechtlicher Aspekte dieses Berufsfeldes.

BSG-Urteil zur Honorar-Pflege eröffnet Chancen für Personalagenturen

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinen Urteilen vom 4. und 7. Juni 2019 entschieden, dass Kliniken und stationären Pflegeeinrichtungen für Honorarärzte und -pflegekräfte Sozialversicherungsbeitrage abführen müssen. Damit dürfte der Trend der vergangenen Jahre zu mehr freien Mitarbeitern in der Pflege ein Auslaufmodell werden.

Das eröffnet wiederum Chancen für Zeitarbeitsfirmen und Personalvermittler. Sie können auf der einen Seite den bisher freiberuflich tätigen Ärzten und Pflegekräften, die nicht in eine Festanstellung wechseln wollen oder können, eine berufliche Perspektive bieten. Auf der anderen Seite können sie die Betreiber von Kliniken und Pflegeheimen bei der Personalsuche und der Besetzung von offenen Stellen unterstützen.  

Wie sich die BSG-Urteile auf die Personalsituation in der Pflege auswirken, wie Sie als Zeitarbeitsunternehmen oder Personalvermittler sich auf diese Situation einstellen und welche rechtlichen Details zu beachten sind – dazu berät unsere Kanzlei. Mit unserer Expertise im Gesundheitsrecht und Arbeitsrecht sind wir fachkundige Ansprechpartner für Ihre Fragen.

Die Pressemitteilungen des BSG zu den Urteilen:

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019_22.html

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019_21.html

Ärztezeitung zu Vortrag von Dr. Dr. Ruppel bei Bundesverband Managed Care

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel hat einem Kongress des Bundesverbandes Managed Care – Regional Nordrhein-Westfalen – einen Vortrag zur Delegation und Substiution ärztlicher Leistungen, zu deren rechtlichen Risiken und Chancen gehalten, über den die Ärztezeitung online berichtet.