Radiologen

Der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung zu der Frage, ob der Kläger von dem Beklagten überascht worden sein könne beim Abschluss eines Vertrages:

Der Kläger habe eine robuste Natur und sei

„Radiologe – gelte unter Medizinern also als Pferdearzt.“

Nun ja.

Rechtswidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ausnahmsweise einmal etwas nichts zum Gesundheitsrecht:

Bei der Durchsicht von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines großen Onlinversandhändlers für Notebooks fiel mir eine Klausel auf, in der sinngemäß heißt:

„Sollten wir auch nach Abschluss des Kaufvertrages nicht liefern können, können wir vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.“

Ich halte eine solche Klausel für völlig rechtswidrig. Aus Sicht des Käufers hieße das: „Wenn ich kein Geld habe, muss ich die Ware auch nicht abnehmen und nicht bezahlen.“ Angesichts dessen, dass Verträge nun einmal einzuhalten sind, wäre ein solches Verhalten klar rechtswidrig und der Käufer müsste natürlich trotzdem bezahlen. Gleiches gilt selbstverständlich auch für den Verkäufer. Wer sich zu einem Kaufvertrag verpflichtet, kann sich kein Rücktrittsrecht vorbehalten. Für den Fall, dass man tatsächlich einmal nicht liefern kann, sieht das BGB natürlich vor, dass man bei Unmöglichkeit der Lieferung auch nicht liefern muss. Unmöglich wäre die Lieferung aber bei einem Versandhändler nur, wenn er sich auch nicht bei Anderen gegebenenfalls mit erhöhten Kosten für ihn, mit der notwendigen Ware eindecken kann. Vor allem aber wäre er dem Käufer normalerweise zum Ersatz der Schäden verpflichtet, die der Käufer erleidet, weil der Verkäufer nicht rechtzeitig liefert, obwohl er sich dazu verpflichtet hat.

Dies auszuschließen, ist meines Erachtens nicht nur ziemlich frech, sondern auch rechtswidrig und führt dazu, dass ich bei diesem Versandhändler definitiv nie wieder etwas kaufen werde.