In der neuen Auflage des Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht haben Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Julia Fahrinsland und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel das Kapitel zum Vertragsarztrecht verfasst. Umfassend und gut verständlich stellen sie dar, wie es in Deutschland ausgestaltet ist. Insbesondere beschäftigen sie sich mit folgenden Themen:
- Behörden, Gremien und wesentliche Rechtsquellen
- Zulassung: Voraussetzung für die Zulassung ist eine Eintragung im Arztregister und ein schriftlicher Antrag. Obwohl Vertragsärzte grundsätzlich verpflichtet sind, ihre Tätigkeit in Vollzeit auszuüben, können sie ihre Tätigkeit auf einen kleineren Versorgungsauftrag beschränken. Es ist auch möglich, eine Nebentätigkeit auszuüben und Zweigpraxen zu eröffnen. Trotz Zulassungssperren aufgrund von Überversorgung kann eine Zulassung durch Sonderbedarfszulassungen, Job-Sharing oder eine Ermächtigung erreicht werden. Die Zulassung kann auf verschiedene Weisen enden, z.B. durch Verzicht, Tod des Vertragsarztes, Einstellung der Tätigkeit, Entzug der Approbation oder Zulassungsentzug wegen gröblicher Pflichtverletzung.
- Selektivverträge: Neben Gesamtverträgen ist auch der Abschluss von Einzelverträgen möglich. So gibt es Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung gem. § 73 b I SGB V und Verträge über die besondere Versorgung nach § 140 a SGB V.
- Disziplinarverfahren: Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung erfordert auch die Ahndung von Verstößen gegen deren Bestimmungen. Daher unterliegen die Teilnehmer nicht nur der Berufsaufsicht durch die jeweilige Kammer, sondern zusätzlich auch der Disziplinargewalt der Kassenärztlichen Vereinigung.
- Berufsausübung: Ausfluss des Sicherstellungsauftrags der Kassenärztlichen Vereinigungen nach 75 SGB V, ist die Behandlungspflicht von gesetzlich Krankenversicherten, doch auch diese hat ihre Grenzen.
Da der Beitragssatzstabilität und der Qualitätssicherung ein hoher Rang zukommt, zieht sich durch das gesamte Vertragsarztrecht die Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung. Dabei haben die gesetzlich Versicherten die freie Arztwahl. Durch das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt wird die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung und damit auch deren Qualität abgesichert. So dürfen auch keine Zuweisung gegen Entgelt erfolgen.
- Honorar des Vertragsarztes: Die Honorarverteilung unterliegt vielen und ständig wechselnden Regelungen. Mit Hilfe von Steuerungselementen wie dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) und dem Regelleistungsvolumen (RLV) wird versucht, allen Interessen gerecht zu werden.
- Prüfung ärztlicher Abrechnungen und ärztlich veranlasster Leistungen: Vertragsärzte haben im deutschen Gesundheitssystem die überragende Funktion als „ Gatekeeper“, weshalb ihr Handeln weitreichenden Prüfungen unterliegt. Zur Überprüfung ob der Zulassungsstatus des Vertragsarztes gelebt wurde und ob die Abrechnungsvoraussetzungen vorlagen, hat sich die sogenannte sachlich-rechnerische Berichtigung etabliert.
- Wirtschaftlichkeitsprüfung: Die Leistungen der Vertragsärzte dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Zur Überprüfung dessen gibt es die Wirtschaftlichkeitsprüfung, welche unter anderen in Beratungen und Honorarkürzungen resultieren kann.
Genaueres zu den einzelnen Punkten finden Sie in der sechsten Auflage des Münchener Anwaltshandbuchs Sozialrecht unter § 18 Vertragsarztrecht. (https://www.beck-shop.de/muenchener-anwaltshandbuch-sozialrecht/product/33503304)