Seminar Erwerb von Zahnarztpraxen & ausgewählte strafrechtliche Probleme

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel hält 
am 03.11.2023 ein Online-Seminar über den Erwerb von Zahnarztpraxen und 
ausgewählte strafrechtliche Probleme. Das Seminar richtet sich an 
Fachanwälte/innen des Medizinrechts, des Handels- und 
Gesellschaftsrechts und des Strafrechts. Aber auch an 
Rechtsanwälte/innen, die sich intensiver mit gestaltungsrechtlichen 
Fragestellungen in den genannten Fachrichtungen befassen wollen. Im 
ersten Teil des Seminars werden Fragen zum Erwerb und zur Veräußerung 
von Zahnarztpraxen anschaulich erläutert, beispielsweise zum Umfang mit 
Gewährleistungsfällen oder auch zum Zwei-Schrank-Modell nach der DSGVO. 
Im zweiten Teil werden dann ausgewählte strafrechtliche Probleme der 
zahnärztlichen Berufsausübung und deren berufs- und 
vertragszahnarztrechtliche Folgen besprochen.

Link bei Arber-Seminare zu: 
https://www.arber-seminare.de/seminar/erwerb-von-zahnarztpraxen-ausgewaehlte-strafrechtliche-probleme-online/9144

Onlineseminar: Erwerb von Zahnarztpraxen & ausgewählte strafrechtliche Probleme

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel hält am 16.12.2022 ein Onlineseminar zum Erwerb von Zahnarztpraxen und den damit zusammenhängenden strafrechtlichen Problemen. Im ersten Teil des Seminars werden Fragen zum Umgang mit Gewährleistungsfällen, zu dem Zwei-Schrank-Modell nach der DSGVO und zu weiteren Themen erläutert. Im zweiten Teil wird auf die strafrechtlichen Probleme der zahnärztlichen Berufsausübung und deren berufs- und vertragszahnarztrechtliche Folgen eingegangen.

Vortrag auf der Gutachtertagung der brandenburgischen Zahnärzte

Eine regelmäßige Fortbildung ist für Gutachter im medizinischen Bereich aufgrund der großen Verantwortung ihrer Position unabdingbar. Aus diesem Grund haben unsere Rechtsanwälte Dr. Dr. Thomas Ruppel und Julian Detmer am 25. Oktober 2019 auf der Gutachtertagung der Landeszahnärztekammer und der KVZ Brandenburg gemeinsam einen Vortrag über die rechtlichen Dimensionen vertragszahnärztlicher Gutachten gehalten.

Zunächst sind Sie dabei auf die unterschiedlichen Arten von Gutachten und die Besonderheiten der vertragszahnärztlichen eingegangen. Danach haben sie kurz Fragen der Haftung des Zahnarztes thematisiert, insbesondere in Gemeinschaftspraxen und MVZ, um darauf folgend auf den inhaltlichen Schwerpunkt der Veranstaltung, die rechtlichen Grundlagen des vertragszahnärztlichen Gutachterverfahrens, zu sprechen zu kommen. Abschließend haben die beiden Anwälte die Thematik der Haftung des Gutachters beleuchtet.

Zum Honoraranspruch trotz nichtigem Heil- und Kostenplan

Der Bundesgerichtsmuss musste die Frage zu beantworten, wie es sich auswirkt, dass eine Patientin den Heil- und Kostenplan, auf dessen Basis eine Behandlung erfolgt, nicht unterschrieben hat:

Die Klägerin ist Zahnärztin, welche für die beklagte Patientin zwei Heil- und Kostenpläne für Zahnbehandlungen erstellte. Der eine beinhaltete rein kassenärztliche Leistungen, während der andere zahnmedizinisch nicht notwendige Leistungen umfasste und somit eine Eigenleistung vorsah. Die Patientin nahm beide Pläne mit, legte den teureren Plan bei der Versicherung zur Genehmigung vor und gab den Plan sowie die Genehmigung dann wieder bei der Zahnärztin ab, ohne den Plan unterschrieben zu haben. Dies war der Klägerin nicht aufgefallen.

In der Folge verweigerte die Patientin die Bezahlung mit dem Hinweis darauf, dass der erstellte HKP nicht den Formvorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ entspräche.

Während das Amtsgericht der Zahnärztin Recht gab, unterlag diese in der Berufung.

Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil zurück und wies die Sache an das Landgericht zurück. Der Formmangel eines Rechtsgeschäfts sei nämlich ausnahmsweise unbeachtlich, wenn eine besonders schwere Treuepflichtverletzung vorliege. Dies sei unter anderem der Fall, wenn eine Partei in schwerwiegender Weise gegen das Verbot des venire contra factum propium (lat. „widersprüchliches Verhalten“) verstieße, etwa indem sie die Erfüllung ihrer Verpflichtungen verweigert, nachdem sie längere Zeit Vorteile aus der formunwirksamen Vereinbarungen in Anspruch nahm. Dies sei hier der Fall. Erst nach Abschluss der Behandlung und nachdem die Beklagte sämtliche Vorteile in Anspruch nahm, berief sie sich auf die Nichteinhaltung der Schriftform. Dies stelle eine Treuepflichtverletzung dar, so dass der Formmangel unbeachtlich sei. Hinzu komme, dass das Unterschrifterfordernis klar ersichtlich ist und die Beklagte, welche aus Albanien stammt, aber seit 1994 in Deutschland lebt, den Plan sogar mitnahm um ihn noch einmal übersetzen zu lassen und erst dann zu unterschreiben. Das Verhalten der Beklagten sei daher als in hohem Maße widersprüchlich und treuwidrig zu werten, so dass sie sich auf auch die Formvorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ und den verfolgten Schutzzweck der Norm (Schutz des Patienten vor einer übereilten Bindung, Information über geplante Leistungen und etwaige Kosten) nicht berufen könne.

Rückblick: Richtig absichern für Selbstständige

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel hat am vergangenen Mittwoch bei der IHK in Ahrensburg ein Seminar zum „richtig absichern für Selbstständige“ gehalten. Trotz des sommerlichen Wetters war das sich an IHK-Neumitglieder richtende Seminar gut besucht. Der Referent gab den Teilnehmern einen ersten Überblick über

  • private Krankenversicherung und freiwillig gesesetzliche Krankenversicherung
  • private Unfallversicherung
  • freiwilliger Arbeitslosenversicherung
  • Altersabsicherung zwischen Riester, Rürup, ETFs, Lebensversicherungen und gesetzlicher Rentenversicherung
  • Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung

Erneut Jameda: OLG Hamm stärkt Ärzten den Rücken

Drei Wochen nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat sich nun auch das OLG Hamm mit dem Ärztebewertungsportal www.jameda.de befasst.

Das Portal ermöglicht registrierten Nutzern, die Tätigkeit von Ärzten zu bewerten. Die Nutzer können dies auch ohne Nennung ihres Klarnamens tun. Die Bewertung kann in Form einer Benotung und in Form von Text erfolgen.

Die Nutzungsrichtlinien der Beklagten sehen dabei vor, dass eine Bewertung mit schwerwiegenden Vorwürfen nicht veröffentlicht werden soll, weil das Portal keine Plattform für eine schwerwiegende Auseinandersetzung zwischen Ärzten und Patienten sein soll.

In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall ging es um eine in Essen ansässige Zahnärztin, die bei diesem Ärzteprofil im Rahmen eines „Gold-Profils“ registriert ist. Die Klägerin hat so die Möglichkeit, Nutzer des Internetportals umfangreich über sich durch Bilder und Texte zu informieren.

Im Juni 2017 gab eine Patienten eine Bewertung über die Klägerin auf dem Portal ab. Die Klägerin erachtete diese Bewertung als rechtswidrig. Die Angaben der Beklagten, bei denen sich herausstellte, dass es sich um die Bewertung einer Patientin der Klägerin handelte, hatte die Klägerin zuvor überprüft.

Die Klägerin verlangte nun von der Beklagten die Unterlassung der Veröffentlichung der Bewertung, die auszugsweise wie folgt lautet:

Nicht vertrauenswürdig!

Die Kommunikation mit Frau … ist problematisch: Sie verzichtet auf die einfachen Komm.Grundregeln und eine Aufklärung/Beratung. Die Prothetik Lösungen von Frau … waren zum Teil falsch … Ich habe die Zahnärztin als eine herrische, sehr emotional auf Kritik reagierende Persönlichkeit kennengelernt.“

Im Rahmen der Bewertung gab die Patientin u.a. folgende Noten:

Behandlung 5,0“ „Aufklärung 5,0“ „Vertrauensverhältnis 6,0“

Das Landgericht Essen untersagte der Beklagten, bei der Patientenbewertung zu verbreiten, die Klägerin „verzichte auf eine Aufklärung/Beratung“ und „ihre Prothetik Lösungen seien zum Teil falsch“. Im Übrigen lehnte es den Unterlassungsantrag der Klägerin ab.

Die Beklagte sei aufgrund des zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Vertrages verpflichtet, die von Nutzern eingestellten Bewertungen auf Rechtsverletzungen zu überprüfen und diese bei Vorliegen einer Rechtsverletzung nicht (weiter) zu veröffentlichen.

Die gerichtlich untersagten Teile der Bewertung seien Tatsachenbehauptungen, die nach der hinreichend glaubhaft gemachten Darstellung der Klägerin falsch seien und die ihr erhebliche ärztliche Verfehlungen zur Last legten. Letztere dürfe die Beklagte bereits nach ihren eigenen Nutzungsbedingungen nicht veröffentlichen, unzutreffende Tatsachenbehauptungen zudem auch deshalb nicht, weil die die Klägerin rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzten.

Einen Anspruch auf weitergehende Unterlassung habe die Klägerin nicht, weil es sich bei diesen Teilen um subjektive Wahrnehmungen der Patientin handele.

Die Beklagten begehrte mit ihrer Berufung gegen das Urteil des LG Essen die vollständige Abweisung des Unterlassungsantrags. Das OLG Hamm änderte die erstinstanzliche Entscheidung teilweise abgeändert. Die Beklagte bleibt jedoch weiterhin dazu verurteilt, die Veröffentlichung, die Zahnärztin verzichte auf eine Aufklärung/Beratung, zu unterlassen.

Zahnärztliches Honorar trotz nichtiger Klausel – Rechtsanwalt Dr. Ruppel berät

Im Newsletter des Portales Arzt-Wirtschaft bespricht Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel ein Urteil des Bundesgerichtshofes, welches die Rechte von Zahnärzten stärkt: Obwohl die Vereinbarung über den Eigenanteil aufgrund einer fehlenden Unterschrift der Patientin nichtig war, konnte der Zahnarzt erfolgreich sein Honorar einklagen.

Rechtsanwälte Dr. Ruppel beraten Ärzte, Zahnärzte und psychologische Psychotherapeuten bei allen Fragen rund um die Abrechnung von Kassenpatienten und Selbstzahlern. Wir übernehmen auch den Forderungseinzug gegenüber Zahlungsverweigerern.

Links von Praxiswebsite – Haftung?

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel beschreibt in einem Beitrag für den Newsletter „Arzt-Wirtschaft-Finanzen“ die Risiken, die mit der Einbindung von Internetlinks auf der Praxisinternetseite einhergehen.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel und Rechtsanwältin Christine Thürmann beraten bei allen Fragen des ärztlichen Werberechts – rund um die Praxiswebsite, Online-Terminvereinbarung, Impressumspflichten, die Einbindung von Google Maps und Datenschutzfragen.

Das Vorstellungsgespräch: Erlaubte und verbotene Fragen

In seinem aktuellen Beitrag in dem für junge Ärzte geschaffenen Portal „Operation-Karriere“ beantwortet Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel, welche Frage in ärztlichen Vorstellungsgesprächen erlaubt und welche verboten sind – und wie man auf verbotene Fragen reagiert.

Die Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Ruppel berät, vor allem Frau Rechtsanwältin Claudia Hintz, beraten umfassend im Arbeitsrecht.

Arbeitsrecht für Zahnärzte

Die Onlineausgabe der „Zahnmedizinischen Mitteilungen“ hat ein Interview mit Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel zum Arbeitsrecht für Zahnärzte geführt. In dem Interview beantwortet Dr. Thomas Ruppel häufig gestellte Fragen von Zahnärzten zur Gestaltung von Arbeitsverträgen, häufigen Streitpunkten, zur Sozialversicherung und zum Versicherungsschutz.

Rechtsanwälte Dr. Ruppel, insbesondere Rechtsanwältin Claudia Hintz, beraten Ärzte und Zahnärzte in allen arbeitsrechtlichen Fragen und stehen bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzunen und Gerichtsverfahren zur Seite.