Schutzschirm für Therapeuten: Abgelehnte Deckungsanfragen bei Rechtsschutzversicherungen

Seit seinem Inkrafttreten wirft der Covid-19-Schutzschirm für Erbringer von Heilmitteln in zunehmendem Maße neue Fragen auf. Derzeit mehren sich nun die Fälle von fälschlicherweise abgelehnten Deckungsanfragen bei Rechtsschutzversicherungen.

Die Anfragen beziehen sich auf die Absicherung bei Klagen von Therapeuten gegen rechtswidrige Ungleichheit bei der Auszahlung von Fördermitteln. Die Versicherungen argumentieren hierbei, dass solche Forderungen als verwaltungsrechtliche Entschädigungsansprüche nicht mitversichert seien. Tatsächlich handelt es sich jedoch um sozialrechtliche Leistungsansprüche, die von vielen Rechtsschutzversicherungen abgedeckt sind.

Die Rechtsanwälte und Juristen unserer Kanzlei in Lübeck vertreten Sie gerne, wenn auch Ihre Praxis von rechtswidriger Ungleichbehandlung betroffen ist. Auch stellen wir für Sie die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung und prüfen die Rechtmäßigkeit bei abgelehnten Anfragen.

Keine Übertragung von Leistungen im Rahmen von Versorgungs- und Entlassmanagement

Im aktuellen Juris-Praxisreport bespricht Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel das Urteil vom 08.10.2019 des 1. Senats des Bundessozialgerichts. In diesem kommen die Richter zu dem Schluss, dass Krankenkassen nicht selbstständig Leistungen für Patienten durch Beauftragung Dritter erbringen dürfen.

Eine Krankenkasse hatte ein privates Unternehmen direkt mit der Aufgabe betraut, pflegerische Leistungen für Patienten durchzuführen. Diese Praxis ist rechtswidrig, da es Krankenkassen verboten ist, selbst oder durch Subunternehmer in Konkurrenz zu anderen Leistungserbringern zu treten.

Im Juni 2020 haben die Fraktionen von CDU/CSU und SPD im Bundestag einen Änderungsantrag eingebracht, durch den ein solches Handeln seitens einer Krankenkasse durch Vergabe von Selektivverträgen in Zukunft ermöglicht werden soll. Wann diese Gesetzesänderung in Kraft tritt und in welchem Rahmen die Erbringung von Leistungen künftig von der Krankenkasse selbst organisiert werden darf, ist jedoch noch offen.

Die Anwälte und Juristen unserer Kanzlei beraten Sie gerne bei allen rechtlichen Fragen bezüglich Selektivverträgen gemäß § 140a SGB V.

Uneinheitliche Bescheide der ARGEn für Heilmittelzulassung

Im Rahmen der Leistungen des Covid-19-Schutzschirms für Erbringer von Heil- und Hilfsmitteln kommt es vermehrt zu Ungleichbehandlung von Antragstellern. In einigen Bundesländern erhalten Therapeuten Bescheide der zuständigen ARGE, in anderen nicht. In Bayern sind sogar gefälschte Bescheide aufgetaucht, die eine einheitliche und gerechte Behandlung aller Antragsteller zusätzlich erschweren. Weiterhin fallen die gewährten Zuschüsse bundesweit zum Teil deutlich zu niedrig aus.

Wenn Ihre Praxis ebenfalls zu geringe oder gar keine Hilfsmittel erhalten hat, beraten die Rechtsanwälte und Juristen unserer Kanzlei Sie gerne im Wirrwarr des Covid-19-Rettungsschirms, um Ihnen zu den Ihnen zustehenden Leistungen zu verhelfen.

Wahrung von Fristen bei zu niedrigen Zuschüssen für Therapeuten

In einem für das Abrechnungszentrum Optica angefertigten Gutachten kommt Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel zu dem Ergebnis, dass es beim für Erbringer von Heilmitteln aufgespannten Schutzschirm zu rechtswidriger Ungleichbehandlung kommt. So erhalten einige Therapeuten gar keine oder deutlich zu wenig Hilfe, weil sie nicht in monatlichen Intervallen oder aber zeitversetzt abgerechnet haben. Genauere Informationen hierzu finden Sie auf Optica.de

Wenn auch Ihre Praxis von dieser Ungleichbehandlung betroffen ist, sollten Sie nicht zu lange warten, um den Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen eine zu geringe Zahlung zu vermeiden. Gerne beraten die Anwälte und Juristen unserer Kanzlei Sie individuell zu diesem Thema und vertreten Sie, Ihre Ansprüche geltend zu machen.