Der Bundesgerichtsmuss musste die Frage zu beantworten, wie es sich auswirkt, dass eine Patientin den Heil- und Kostenplan, auf dessen Basis eine Behandlung erfolgt, nicht unterschrieben hat:
Die Klägerin ist Zahnärztin, welche für die beklagte Patientin zwei Heil- und Kostenpläne für Zahnbehandlungen erstellte. Der eine beinhaltete rein kassenärztliche Leistungen, während der andere zahnmedizinisch nicht notwendige Leistungen umfasste und somit eine Eigenleistung vorsah. Die Patientin nahm beide Pläne mit, legte den teureren Plan bei der Versicherung zur Genehmigung vor und gab den Plan sowie die Genehmigung dann wieder bei der Zahnärztin ab, ohne den Plan unterschrieben zu haben. Dies war der Klägerin nicht aufgefallen.
In der Folge verweigerte die Patientin die Bezahlung mit dem Hinweis darauf, dass der erstellte HKP nicht den Formvorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ entspräche.
Während das Amtsgericht der Zahnärztin Recht gab, unterlag diese in der Berufung.
Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil zurück und wies die Sache an das Landgericht zurück. Der Formmangel eines Rechtsgeschäfts sei nämlich ausnahmsweise unbeachtlich, wenn eine besonders schwere Treuepflichtverletzung vorliege. Dies sei unter anderem der Fall, wenn eine Partei in schwerwiegender Weise gegen das Verbot des venire contra factum propium (lat. „widersprüchliches Verhalten“) verstieße, etwa indem sie die Erfüllung ihrer Verpflichtungen verweigert, nachdem sie längere Zeit Vorteile aus der formunwirksamen Vereinbarungen in Anspruch nahm. Dies sei hier der Fall. Erst nach Abschluss der Behandlung und nachdem die Beklagte sämtliche Vorteile in Anspruch nahm, berief sie sich auf die Nichteinhaltung der Schriftform. Dies stelle eine Treuepflichtverletzung dar, so dass der Formmangel unbeachtlich sei. Hinzu komme, dass das Unterschrifterfordernis klar ersichtlich ist und die Beklagte, welche aus Albanien stammt, aber seit 1994 in Deutschland lebt, den Plan sogar mitnahm um ihn noch einmal übersetzen zu lassen und erst dann zu unterschreiben. Das Verhalten der Beklagten sei daher als in hohem Maße widersprüchlich und treuwidrig zu werten, so dass sie sich auf auch die Formvorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ und den verfolgten Schutzzweck der Norm (Schutz des Patienten vor einer übereilten Bindung, Information über geplante Leistungen und etwaige Kosten) nicht berufen könne.