Zum Honoraranspruch trotz nichtigem Heil- und Kostenplan

Der Bundesgerichtsmuss musste die Frage zu beantworten, wie es sich auswirkt, dass eine Patientin den Heil- und Kostenplan, auf dessen Basis eine Behandlung erfolgt, nicht unterschrieben hat:

Die Klägerin ist Zahnärztin, welche für die beklagte Patientin zwei Heil- und Kostenpläne für Zahnbehandlungen erstellte. Der eine beinhaltete rein kassenärztliche Leistungen, während der andere zahnmedizinisch nicht notwendige Leistungen umfasste und somit eine Eigenleistung vorsah. Die Patientin nahm beide Pläne mit, legte den teureren Plan bei der Versicherung zur Genehmigung vor und gab den Plan sowie die Genehmigung dann wieder bei der Zahnärztin ab, ohne den Plan unterschrieben zu haben. Dies war der Klägerin nicht aufgefallen.

In der Folge verweigerte die Patientin die Bezahlung mit dem Hinweis darauf, dass der erstellte HKP nicht den Formvorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ entspräche.

Während das Amtsgericht der Zahnärztin Recht gab, unterlag diese in der Berufung.

Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil zurück und wies die Sache an das Landgericht zurück. Der Formmangel eines Rechtsgeschäfts sei nämlich ausnahmsweise unbeachtlich, wenn eine besonders schwere Treuepflichtverletzung vorliege. Dies sei unter anderem der Fall, wenn eine Partei in schwerwiegender Weise gegen das Verbot des venire contra factum propium (lat. „widersprüchliches Verhalten“) verstieße, etwa indem sie die Erfüllung ihrer Verpflichtungen verweigert, nachdem sie längere Zeit Vorteile aus der formunwirksamen Vereinbarungen in Anspruch nahm. Dies sei hier der Fall. Erst nach Abschluss der Behandlung und nachdem die Beklagte sämtliche Vorteile in Anspruch nahm, berief sie sich auf die Nichteinhaltung der Schriftform. Dies stelle eine Treuepflichtverletzung dar, so dass der Formmangel unbeachtlich sei. Hinzu komme, dass das Unterschrifterfordernis klar ersichtlich ist und die Beklagte, welche aus Albanien stammt, aber seit 1994 in Deutschland lebt, den Plan sogar mitnahm um ihn noch einmal übersetzen zu lassen und erst dann zu unterschreiben. Das Verhalten der Beklagten sei daher als in hohem Maße widersprüchlich und treuwidrig zu werten, so dass sie sich auf auch die Formvorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ und den verfolgten Schutzzweck der Norm (Schutz des Patienten vor einer übereilten Bindung, Information über geplante Leistungen und etwaige Kosten) nicht berufen könne.

Rückblick: Richtig absichern für Selbstständige

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel hat am vergangenen Mittwoch bei der IHK in Ahrensburg ein Seminar zum „richtig absichern für Selbstständige“ gehalten. Trotz des sommerlichen Wetters war das sich an IHK-Neumitglieder richtende Seminar gut besucht. Der Referent gab den Teilnehmern einen ersten Überblick über

  • private Krankenversicherung und freiwillig gesesetzliche Krankenversicherung
  • private Unfallversicherung
  • freiwilliger Arbeitslosenversicherung
  • Altersabsicherung zwischen Riester, Rürup, ETFs, Lebensversicherungen und gesetzlicher Rentenversicherung
  • Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung

Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Impfstoffverordnung und Orientierung an Vorjahreszahlen

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel besrpricht im aktuellen, am 19. Dezember 2017 veröffentlichten Juris-Praxisreport Medizinrecht (Ruppel, jurisPR-MedizinR 12/2017)  ein Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein, welches entscheiden musste, ob hinsichtlich der Bestellung von Impfstoffen durch Vertragsärzte eine Wirtschaftlichkeitsprüfung zulässig ist und an welchen Maßstäben sich Vertragsärzte bei diesen Bestellungen orientieren müssen.

Zukunft Medizinischer Versorgungszentren (MVZ)

Rechtsanwalt Dr. Dr. Ruppel hat gemeinsam mit Experten aus Krankenhausführung, privatärztlicher Abrechnung, IT-Conulting, Wissenschaft, Arztnetzen und Versorgungsforschung zwei Tage lang auf Kloster Eberbach die Zukunft der ambulanten und stationären Versorgung sowie die Weiterentwicklung Medizinischer Versorgungszenztren (MVZ) beraten und diskutiert.

Dabei ging es unter anderem um die sich wandelnden Erwartungen von Patienten, Änderungen in der Arbeitswelt von Ärzten und Pflegeberufen, die Finanzierung von Leistungserbringern, PKV und GKV, und die Schnittmengen von ambulanter und stationärer Versorgung.

Zahnärztliches Honorar trotz nichtiger Klausel – Rechtsanwalt Dr. Ruppel berät

Im Newsletter des Portales Arzt-Wirtschaft bespricht Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel ein Urteil des Bundesgerichtshofes, welches die Rechte von Zahnärzten stärkt: Obwohl die Vereinbarung über den Eigenanteil aufgrund einer fehlenden Unterschrift der Patientin nichtig war, konnte der Zahnarzt erfolgreich sein Honorar einklagen.

Rechtsanwälte Dr. Ruppel beraten Ärzte, Zahnärzte und psychologische Psychotherapeuten bei allen Fragen rund um die Abrechnung von Kassenpatienten und Selbstzahlern. Wir übernehmen auch den Forderungseinzug gegenüber Zahlungsverweigerern.

Facharztweiterbildung Allgemeinmedizin – Ärztliches Arbeitsrecht & Abrechnung

Rechtsanwalt Dr. Ruppel hat im Rahmen des Weiterbildungstages Allgemeinmedizin an der Universität Greifswald erneut junge Assistenzärzte in rechtlichen Fragen weitergebildet. Er hielt u.a. Vorträge zum ärztlichen Vergütungsrecht (EBM und GOÄ) sowie zum Arbeitsrecht für Ärzte aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebersicht. Gemeinsam mit dem Lehrstuhlinhabe, Prof. Chenot, diskutierte er zudem mit den angehenden Fachärzten für Allgemeinmedizin auch Haftungsfragen aus praktischer und rechtlicher Sicht.

Neu ab Oktober: Hausärzte müssen Medikamentationsplan erstellen

Ab Oktober müssen Hausärzte  – oder wenn der Patient keinen Hausarzt hat auch Fachärzte – Patienten einen Medikamentationsplan erstellen. Voraussetzung ist, dass der Patient mindestens drei systemisch wirkende, ihm verordnete, Arzneimittel gleichzeitig nehmen muss. Zudem muss eine dauerhafte Anwendung von mindestens vier Wochen geplant sein.

Der Medikamentationsplan ist zunächst auf Papier zu führen, ab 2018 dann elektronisch.

Der ausstellende Arzt ist auch verpflichtet, diesen zu aktualisieren. Weitere Aktualisierungen sind auch die Fachärzte, Krankenhäuser und Apotheken möglich.

Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Bei nicht chronisch kranken Patienten können Hausärzte eine Einzelleistungsvergütung nach der neuen EBM-GOP 01630 abrechnen. Stand Oktober 2016 sind dies 39 Punkte bzw. 4,07 Euro.

Für die Behandlung chronisch Kranker erfolgt bei Hausärzten ein Zuschlag auf die Chronikerpauschale, der unabhängig davon gezahlt wird, ob ein Medikationsplan zu erstellen beziehungsweise zu aktualisieren ist. Fachärzte können je nach Arztgruppe und Erkrankung entweder ebenfalls die GOP 01630 in Ansatz bringen oder erhalten einen Zuschlag zur jeweiligen Grundpauschale von zwei bis neun Punkten.

 

Kassenleistung…

Selbst in solchen Fällen kann eine Gesetzliche Krankenversicherung den Patienten nicht an den Kosten beteiligen, obwohl man es sich manchmal wünschen würde:

„In der Nacht von Mittwoch zu Donnerstag ist es zu einer Explosion auf einem Sportboot am Ufer des Kölpinsees gekommen, als der Leipziger Freizeit-Kapitän mit einer Kerze in der Hand nach der Ursache für den Kraftstoff-Geruch an Bord suchen wollte.“

Quelle: Nordkurier Online

Gesundheitspolitik und Gesundheitsrecht zur Bundestagswahl – Teil II: SPD

Das – übrigens sehr bunte – Wahlprogramm der SPD ist nicht minder selbstbewusst als das der Unisonsparteien, bezeichnet es sich doch als „Regierungsprogramm“.

Inhaltlich unterscheidet sich in gesundheitspolitischer Hinsicht in einer wesentlichen Kernforderung von dem der CDU/CSU: Die SPD fordert die Einführung einer sog. „Bürgerversicherung“ (S. 73), d.h. einer Versicherungspflicht für alle Bürgerinnen und Bürger. Bisher in der PKV Versicherte sollen eine Wechselmöglichkeit erhalten, alle Neuversicherten in die GKV kommen müssen (S. 73). In den Rot-Grünen-Jahren unter Kanzler Schröder wurde dies nicht umgesetzt.

Abschaffen will die SPD die unter der derzeitigen Regierung eingeführten Reduzierungen der Arbeitgeberanteile für die GKV, hier sollen Arbeitnehmer- und Arbeitgeber wieder gleich hohe Beiträge zahlen müssen (S. 73).

Die für die Leistungserbringer, d.h. insbesondere die Ärzte, wohl bedeutenste Forderung der SPD ist die Angleichung der Vergütung in GKV und PKV einerseits und im ambulanten wie im stationären Bereich andereseits (S. 73). Ersteres dürfte wahrscheinlich zu massiven Einnahmeverlusten bei den Leistungserbringern bei gleichzeitiger Entlastung der PKV-Patienten führen (die die SPD eigentlich belasten will), ist es doch kaum denkbar, dass die Partei das GKV-Vergütungsniveau auf das der PKV anheben will. In diesem Fall wären entweder enorme Beitragssatzsteigerungen oder Leistungsausgrenzungen die Folge. Die IGel-Leistungen sollen zurückgedrängt werden (S. 76).

Für die ambulante Versorgung im ländlichen Raum (S. 74f) bleibt die SPD ähnlich vage wie CDU/CSU, auch hier wird von der Stärkung der Leistungserbringer, von der Zusammenarbeit der Haus- und Fachärzte unter Lotsenfunktion ersterer usw. gesprochen (S. 75).

Im Bereich der Arnzeimittel sollen „Scheininnovationen“ zurückgedrängt werden (S. 76), ohne das deutlich wird, wie dies geschehen soll. Die Marktüberwachung für Medizinprodukte soll ebenso verbessert werden wie die Patientenrechte  und die Korruptionsbekämpfung (S. 76).  Wie all dies umgesetzt werden soll, verrät das Wahlprogramm nicht.

Einen größeren Raum nimmt bei der SPD die Versorgung chronisch Kranker (S. 76) und Pflegebedürftiger (S. 77f) ein.

633 Millionen Arzneimittelpackungen

Die Deutschen lieben offenbar Statistiken. Eine recht interessante lieferte dieser Tage das Wissenschaftlich Institut der AOK. Wie der AOK-Bundesverband vermeldete, haben die Vertragsärzte etwa 633 Millionen Arzneimittelpackungen im letzten Jahr verordnet. Somit sei innerhalb von nur acht Jahren ein Anstieg der verschriebenen Arzneimittelmengen um 45 % zu verzeichnen gewesen – und das sind nur die Zahlen für den ambulanten Bereich.

Dahingestellt sei hier, ob dies gut oder schlecht ist, für eine funktionierende Versorgung, für mehr und bessere Medikamente spricht, oder für geschicktes Pharmalobbying auch mit wenig hilfreichen Präparaten. Sicherlich spielt auch eine Rolle, dass es mehr alte Menschen gibt, denn ein Großteil der Krankenversicherungskosten fallen in der letzten Lebensphase an.