Stellenausschreibung: Geprüfte Rechtskandidaten / Diplom-Juristen

Aufgrund der Corona-bedingten besonderen Situation konnten in diesem Jahr viele Studienabgänger nicht wie geplant den juristischen Vorbereitungsdienst beginnen. Unsere Lübecker Kanzlei bietet diesen einen sicheren Arbeitsplatz zur Überbrückung der Wartezeit mit Aussicht auf eine spätere referendariatsbegleitende Nebentätigkeit.

Bei Interesse finden Sie nähere Informationen hierzu unter Karriere.

Möglichkeiten zu Abfederung wirtschaftlicher Schäden VIII – Soforthilfe für Zahnärzte und Erbringer von Heilmitteln

Neben der Hilfe für Ärzte, Krankenhäuser und Reha-Kliniken sollen nun auch Zahnärzte und Erbringer von Heil- und Hilfsmitteln Unterstützung seitens des Staates erhalten, um den besonders großen Einbrüchen der Einnahmen dieser beider Gruppen entgegenzuwirken.

Die in Form von einmaligen, rückzahlungsfreien Zahlungen geplanten Hilfsmaßnahmen fallen dabei je nach Berufsgruppe unterschiedlich hoch aus. Therapeuten erhalten zunächst 40% der Einkünfte aus dem 4. Quartal 2019. Bei Zahnärzten ist ein Zuschuss von 90% der Vergütung desselben Quartals geplant. Letztere dürfen am Ende des Jahres 30% von zu viel gezahlten Hilfsgeldern behalten, um dem sehr hohen Rückgang der Patientenzahlen Rechnung zu tragen. Die Verabschiedung der Verordnung soll noch in dieser Woche erfolgen.

Bei sämtlichen Fragen hinsichtlich der Möglichkeiten Ihrer Praxis zum Ausgleich von Honorarausfällen, der Weiterbehandlung unter besonderen Schutzmaßnahmen sowie allen Folgen der Corona-Pandemie beraten die Rechtsanwälte und Juristen unserer Lübecker Kanzlei Sie gern, zum Ausschluss eines Ansteckungsrisikos auch digital.

Personalfragen: Dürfen meine Mitarbeiter wegen Corona nicht zur Arbeit kommen?

Gerade in der aktuellen Ausnahmesituation stellt sich die Frage, unter welchen Bedingungen Ihre Mitarbeiter Ihrer Praxis fernbleiben dürfen.

Grundsätzlich gilt, dass die Angst vor einer Infektion durch Patientenkontakt nicht ausreichend ist, um nicht zur Arbeit zu erscheinen. In welchen Ausnahmefällen es Ihren Mitarbeitern doch erlaubt ist und was bei Infektionsverdacht geschieht, erfahren Sie in unserem Rechtstipp zu diesem Thema auf Anwalt.de.

Bei allen Fragen bezüglich der Aufrechterhaltung des Praxisbetriebs, des Arbeitsschutzes, Ausnahmesituationen etc. stehen die Rechtsanwälte und Juristen unserer Kanzlei gerne zu Ihrer Verfügung!

Beratung zum Recht der ärztlichen Telemedizin

In den letzten Jahren wurde das Fernbehandlungsverbot für Ärzte in zunehmendem Maße gelockert. Die Rechtsanwälte und Juristen unserer Kanzlei in Lübeck stehen bei sämtlichen Fragen bezüglich der telemedizinischen Patientenversorgung jederzeit zur Ihrer Verfügung. Eine fachkundige Beratung können wir Ihnen unter anderem in allen rechtlichen Belangen hinsichtlich der Abrechnung nach GOÄ und EBM, der Haftung und Versicherung bei Fernbehandlungen wie auch bezüglich des Datenschutzes anbieten. In besonderem Maße bewandert sind unsere Anwälte ebenfalls bezüglich der Anamnese und Diagnose im Rahmen einer Videobehandlung, damit einhergehender Aufklärung zu Risiken.

Auch betreffend der in der kommenden Zeit aufgrund der Corona-Pandemie zu erwartenden Gesetzesänderungen im Bereich der Telemedizin beraten wir Sie gerne.

Möglichkeiten zur Abfederung wirtschaftlicher Schäden VII – Zuschüsse für Kleinstunternehmen

Im Zuge der Maßnahmen zur wirtschaftlichen Stabilisierung hat der Bundestag ein milliardenschweres Paket zur Entlastung von Selbstständigen und Kleinstunternehmen (bis zu 10 Mitarbeiter) beschlossen. Dabei handelt es sich um Hilfen in Form von Zuschüssen, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern erhalten zunächst 9.000, solche mit bis zu 10 Mitarbeitern 15.000 Euro Soforthilfe für die nächsten drei Monate. Beantragt werden können Zuschüsse beim Bundesministerium für Finanzen .

Sollte Ihre Praxis aufgrund ausbleibender Honorarzahlungen bereits Liquiditätsprobleme haben, können Sie auch auf Hilfen Ihres Bundeslandes zurückgreifen. Diese stellen für Unternehmen ebenfalls rückzahlungsfreie Zuschüsse sowie Kredite zur Verfügung (wo Sie den Antrag in Ihrem Bundesland stellen können, erfahren Sie hier).

Gerne beraten die Rechtsanwälte und Juristen unserer Kanzlei Sie ausführlich zu allen rechtlichen Fragen bezüglich der Folgen der aktuellen Corona-Pandemie für Ihre Praxis. Weitere Möglichkeiten zur Kostenreduzierung finden Sie in unserem Blog sowie in unserem Optica-Artikel zu diesem Thema.

Beratung zum Recht der Telemedizin

Mit Ausbruch der Corona-Pandemie ist der Bedarf an telemedizinischer Versorgung rapide angestiegen. Nachdem das Fernbehandlungsverbot für Ärzte schon in den letzten Jahren mehr und mehr gelockert wurde, ist seit März 2020 auch Erbringern von Heil- und Hilfsmitteln die Ferntherapie bei bestimmten Behandlungen gestattet. Unsere Rechtsanwälte und Juristen beraten Sie gerne bei allen diesbezüglichen rechtlichen Fragen, unter anderem zu der Ausstellung und Abrechnung elektronischer Rezepte, der Nutzung von Apps und anderer Software zur telemedizinischen Patientenversorgung sowie allen anderen Belangen des Rechts der Telemedizin. Auch in Anbetracht der zeitnah zu erwartenden Gesetzesänderungen in diesem Bereich stehen unsere Anwälte Ihnen in den kommenden Monaten jederzeit zur Verfügung.

Möglichkeiten zur Abfederung wirtschaftlicher Schäden Ihrer Praxis VI – Förderung des Bundes und der Länder bei Liquiditätsproblemen

Zusätzlich zu oben Genanntem können Sie bei einem durch den Corona-Ausbruch verursachten Ausfall von Einnahmen Fördermittel des Bundes wie auch der Länder erhalten. Dabei sind bisher vor allem Bürgschaften, Sofortkredite und rückzahlbare Zuschüsse vorgesehen. Näheres erfahren Sie unter:

Fördermittel des Bundes

Fördermittel des Landes Baden-Württemberg

Fördermittel des Freistaates Bayern

Fördermittel des Landes Berlin

Fördermittel des Landes Brandenburg

  • Nordwest-Brandenburg (Landkreise Havelland, Ostprignitz-Ruppiner, Prignitz)
    • Tel.: 03391/775-211
    • E-Mail:Reinhard [dot] goehler [at] wfbb [dot] de
  • Nordost-Brandenburg (Landkreise Oberhavel, Barnim, Uckermark)
  • Ost-Brandenburg (Landkreise Märkisch-Oderland, Oder-Spree und die Stadt Frankfurt/Oder) Süd-Brandenburg (Landkreise Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster und die Stadt Cottbus)
  • Mitte/West-Brandenburg (Landkreise Dahme-Spreewald, Teltow-Fläming, Potsdam-Mittelmark sowie die Städte Potsdam und Brandenburg an der Havel)

Fördermittel des Landes Bremen

Fördermittel des Landes Hamburg

  • Hotline für Betriebe in Hamburg
    • Tel.: 040/432 1694
  • Investitions- und Förderbank (IFB) Hamburg:
    • Tel: 040/248 46 533.
  • Hotline der Bürgschaftsgemeinschaft:
    • Tel.: 040/611 700 100

Fördermittel des Landes Hessen

Fördermittel des Landes Mecklenburg Vorpommern

  • Unternehmenshotline der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: Tel: 0385-588 5588

Fördermittel des Landes Nordrhein-Westfalen

  • Hotline der Förderbank NRW Tel :0211/917414800

Fördermittel des Landes Niedersachsen

Fördermittel des Landes Rheinland-Pfalz

Fördermittel des Landes Saarland

Fördermittel des Landes Sachsen

  • Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB) Tel.: 0351/4910-1100

Fördermittel des Landes Sachsen-Anhalt

  • Hotline für Betriebe Tel.: 0391/567-4750

Fördermittel des Landes Schleswig Holstein

Fördermittel des Landes Thüringen

  • Website der Thüringer Aufbaubank: https://www.aufbaubank.de/de/

Möglichkeiten zur Abfederung wirtschaftlicher Schäden Ihrer Praxis III – Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Momentan drängt die Bundesregierung darauf, im Eiltempo die von ihr versprochenen Maßnahmen zur Eindämmung wirtschaftlicher Nachteile durch Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen. Erst am 23.03.2020 hat das Bundeskabinett dafür eine „Formulierungshilfe“ zum Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (s. Volltext unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&v=3 ) veröffentlicht, die mit bemerkenswertem Tempo bereits am 25.03.2020 vom Bundestag beschlossen wurde. Besonders für kleinere Praxen sind zwei Regelungskomplexe interessant, die wir im einzelnen beleuchten wollen. Dieser erste Beitrag befasst sich mit der Änderung des außerordentlichen Kündigungsrechtes bei Miet- und Pachtverträgen.

Grundsätzlich besteht bei Mietverträgen über Wohn- und Geschäftsräume sowie bei Pachtverträgen gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der Mieter a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Sobald der Mieter also die Summe von zwei Mieten nicht gezahlt hat – sei es an zwei aufeinanderfolgenden Terminen alles oder immer ein „bisschen zu wenig“ – kann ihn der Vermieter vor die Tür setzen. Dies ändert sich mit dem neuen Folgenmilderungsgesetz. Danach sieht Art. 240 Abs. 1 EGBGB vor, dass

der Vermieter ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen [kann], dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.

Eine außerordentliche Kündigung ist dann nicht mehr möglich, sodass bei akuter Zahlungsschwierigkeit aufgrund der Pandemie (und nicht aus anderen Gründen!) zumindest kein „Rauswurf“ befürchtet werden muss. Anders als in einigen Tageszeitungen dargestellt, handelt es sich hierbei aber nicht um einen Aufschub der Zahlungspflicht oder ein Leistungsverweigerungsrecht für den Mieter, sondern ausschließlich um die Suspendierung des Rechtes des Vermieters zur außerordentlichen Kündigung. Es ist zumindest denkbar, dass Vermieter nicht daran gehindert sind, ihre Zahlungsansprüche auf andere Weise – bspw. durch Ausübung des Vermieterpfandrechts – zu sichern. Daneben besagt Art. 240 Abs. 4 EGBGB, dass die Änderungen im Mietrecht

nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden

sind. Das bedeutet, dass auch die Kündigungssperre nur bis zu diesem Zeitpunkt gilt. Ab dem 01. Juli 2022 greift § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB wieder und ermöglicht die sofortige außerordentliche Kündigung, wenn der fehlende Mietzins noch nicht gezahlt wurde.

Die Neuregelung enthält also nur eine zeitlich begrenzte äußerste Absicherung des zahlungsunfähigen Mieters; sofern eine Zahlungsunfähigkeit absehbar ist, sollte daher dringend trotzdem mit dem Vermieter gesprochen und eine verträgliche – und vor allem vertraglich abgesicherte – Lösung gefunden werden. Dazu beraten Sie die Rechtsanwälte aus der Kanzlei Dr. Dr. Ruppel gern.

Mandantengespräche per Video- und Telefonkonferenz

Unsere Rechtsanwälte und Juristen stehen Ihnen auch per Telefon- und Videokonferenz zur Verfügung. Dabei können beliebig viele Gesprächsteilnehmer miteinbezogen werden, wenn Sie Informationen gleich mit Ihren Geschäftspartnern oder Mitarbeitern teilen möchten.

Telefonkonferenzen bieten wir auf unserem eigenen Server an. Wir haben sechs virtuelle Konferenzräume eingerichtet, um bei Bedarf auch mehrere Besprechungen gleichzeitig durchführen zu können. Selbstverständlich ist der Server zum Schutz Ihrer Daten durch moderne Sicherheitssoftware geschützt.

Videokonferenzen dagegen werden mit einer darauf spezialisierten Plattform durchgeführt, ohne dass Sie ein Programm herunterladen oder installieren müssen. Unsere Anwälte sind mit hochwertiger Kommunikationstechnik ausgestattet, um eine bestmögliche Bild- und Tonqualität zu gewährleisten. Sie können mit jedem beliebigen Gerät, auch unterwegs mit einem Laptop oder Smartphone, an einer Konferenz teilnehmen. Weiterhin ist es möglich, Dokumente über die Freigabe Ihres Bildschirms mit den Gesprächspartnern zu teilen.

Auch wenn Sie sich wegen der aktuellen Corona-Pandemie nicht durch vermeidbaren Kontakt zusätzlich gefährden wollen, bieten wir Ihnen diese Leistungen gerne an.

Möglichkeiten zur Abfederung wirtschaftlicher Schäden Ihrer Praxis II – Kurzarbeitergeld

Haben Sie aufgrund von Terminabsagen und Honorarausfällen Probleme, das Gehalt Ihrer Mitarbeiter zu bezahlen, können Sie bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen. Betriebe, die von Schließung bedroht oder von einem massiven Rückgang des Umsatzes betroffen sind, können Ihren Angestellten so einen deutlich geringeren Lohn zahlen. Diese erhalten von der Bundesagentur für Arbeit dann mindestens 60 % des entgangenen Nettolohns als Ausgleichszahlung. Den Antrag auf Kurzarbeitergeld können Sie schon rückwirkend zum 1. März stellen, sollte Ihre Praxis schon länger an den Folgen der Pandemie leiden.

Näheres lesen Sie im Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf

Dabei hat sich das Verfahren zur Anzeige von Kurzarbeit aktuell vereinfacht, sodass folgende Dokumente einzureichen sind:

  • Vollständig ausgefüllte Anzeige Kurzarbeitergeld (KUG)
  • Eine Liste mit den betroffenen Arbeitnehmer*innen
  • Eine Begründung, warum KUG beantragt wird (mehr als das Stichwort Corona)
  • Eine Aufstellung der Arbeitszeit-Konten (bestehende Überstundenkonten, gibt es Guthaben, etc.; auch Anzeige negativer Zeit erforderlich)

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen

https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus