Julia Fahrinsland und Dr. Dr. Thomas Ruppel haben einen ersten Erfolg vor dem Bundessozialgericht für viele Physio- und Ergotherapeuten sowie Logopäden erzielt, die höhere Auszahlungen aus dem Covid-Schutzschirm erstreiten wollen: Das Bundessozialgericht ließ die vorher nicht mögliche Revision zu – allein dies ist nur in 10 % aller sogenannter „Nichtzulassungsbeschwerden“ der Fall. Das höchste deutsche Sozialgericht wird sich dann bald auch inhaltlich mit der Argumentation der beiden Fachanwälte für Medizinrecht auseinandersetzen.
Rückblick: Im Sommer 2020 hat das Bundesministerium für Gesundheit mit Blick auf die beginnende Corona-Pandemie und den ersten Lockdown die Covid-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung – umgangssprachlich auch bekannt als Covid-Schutzschirm für Heilmittelerbringer – erlassen. Nach dem Covid-Schutzschirm hatten alle damals zugelassenen Leistungserbringer einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Die Ausgleichszahlung sollte dazu dienen, etwaige entstandene Schäden durch die Corona-Pandemie und den Lockdown auszugleichen.
Die durchaus gute Intention des Bundesministeriums für Gesundheit wurde jedoch durch eine juristisch-handwerklich schlechte Umsetzung des Covid-Schutzschirms tangiert. Denn faktisch hatten nur solche Leistungserbringer die Möglichkeit, die Ausgleichszahlung zu erlangen, wenn sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums gegenüber den Krankenkassen abgerechnet hatten. Erschwerend wurde dieser Zeitraum erstens rückwirkend festgelegt, sodass die Heilmittelerbringer keinen Einfluss darauf hatten, welche Abrechnungen tatsächlich berücksichtigt werden konnten. Zweitens wurden etwaige Verzögerungen durch gesetzlich erlaubte Abrechnung mittels Abrechnungszentren und die Erlaubnis der Heilmittelerbringer, ihre Leistungen außerhalb von engen Fristen abzurechnen, übersehen. Zuletzt wurde die Datengrundlage für die Ausgleichszahlung so gewählt, dass sie für niemanden – weder für die auszahlenden noch den Heilmittelerbringer selbst – überprüfbar ist. Alle Auszahlungen bzw. Verweigerungen von Auszahlungen beruhen also auf der Annahme, dass (hoffentlich) die richtigen Daten fehlerfrei zugrunde gelegt wurden.
Gegen die Verweigerung bzw. zu geringe Höhe der Ausgleichszahlung wurde in vielen Fällen durch Dr. Dr. Thomas Ruppel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, sowie Julia Fahrinsland, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht, Gerichtsverfahren geführt. Das Bundessozialgericht hat nunmehr entschieden, die Revision gegen ein ablehnendes landessozialgerichtliches Urteil zuzulassen. Im Laufe des nächsten Jahres werden daher Dr. Dr. Thomas Ruppel und Julia Fahrinsland die vorbenannten Aspekte vor dem Bundessozialgericht klären. Wenn das Bundessozialgericht der Revision statt gibt, wird dies nicht nur für die Revisionsklägerin zu einer (höheren) Ausgleichszahlung führen, sondern auch positive das Auswirkungen auf die anderen anhängigen Verfahren weiterer Heilmittelerbringer haben.