Beratung zum Recht der Telemedizin

Mit Ausbruch der Corona-Pandemie ist der Bedarf an telemedizinischer Versorgung rapide angestiegen. Nachdem das Fernbehandlungsverbot für Ärzte schon in den letzten Jahren mehr und mehr gelockert wurde, ist seit März 2020 auch Erbringern von Heil- und Hilfsmitteln die Ferntherapie bei bestimmten Behandlungen gestattet. Unsere Rechtsanwälte und Juristen beraten Sie gerne bei allen diesbezüglichen rechtlichen Fragen, unter anderem zu der Ausstellung und Abrechnung elektronischer Rezepte, der Nutzung von Apps und anderer Software zur telemedizinischen Patientenversorgung sowie allen anderen Belangen des Rechts der Telemedizin. Auch in Anbetracht der zeitnah zu erwartenden Gesetzesänderungen in diesem Bereich stehen unsere Anwälte Ihnen in den kommenden Monaten jederzeit zur Verfügung.

Möglichkeiten zur Abfederung wirtschaftlicher Schäden Ihrer Praxis VI – Förderung des Bundes und der Länder bei Liquiditätsproblemen

Zusätzlich zu oben Genanntem können Sie bei einem durch den Corona-Ausbruch verursachten Ausfall von Einnahmen Fördermittel des Bundes wie auch der Länder erhalten. Dabei sind bisher vor allem Bürgschaften, Sofortkredite und rückzahlbare Zuschüsse vorgesehen. Näheres erfahren Sie unter:

Fördermittel des Bundes

Fördermittel des Landes Baden-Württemberg

Fördermittel des Freistaates Bayern

Fördermittel des Landes Berlin

Fördermittel des Landes Brandenburg

  • Nordwest-Brandenburg (Landkreise Havelland, Ostprignitz-Ruppiner, Prignitz)
    • Tel.: 03391/775-211
    • E-Mail:Reinhard [dot] goehler [at] wfbb [dot] de
  • Nordost-Brandenburg (Landkreise Oberhavel, Barnim, Uckermark)
  • Ost-Brandenburg (Landkreise Märkisch-Oderland, Oder-Spree und die Stadt Frankfurt/Oder) Süd-Brandenburg (Landkreise Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster und die Stadt Cottbus)
  • Mitte/West-Brandenburg (Landkreise Dahme-Spreewald, Teltow-Fläming, Potsdam-Mittelmark sowie die Städte Potsdam und Brandenburg an der Havel)

Fördermittel des Landes Bremen

Fördermittel des Landes Hamburg

  • Hotline für Betriebe in Hamburg
    • Tel.: 040/432 1694
  • Investitions- und Förderbank (IFB) Hamburg:
    • Tel: 040/248 46 533.
  • Hotline der Bürgschaftsgemeinschaft:
    • Tel.: 040/611 700 100

Fördermittel des Landes Hessen

Fördermittel des Landes Mecklenburg Vorpommern

  • Unternehmenshotline der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: Tel: 0385-588 5588

Fördermittel des Landes Nordrhein-Westfalen

  • Hotline der Förderbank NRW Tel :0211/917414800

Fördermittel des Landes Niedersachsen

Fördermittel des Landes Rheinland-Pfalz

Fördermittel des Landes Saarland

Fördermittel des Landes Sachsen

  • Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB) Tel.: 0351/4910-1100

Fördermittel des Landes Sachsen-Anhalt

  • Hotline für Betriebe Tel.: 0391/567-4750

Fördermittel des Landes Schleswig Holstein

Fördermittel des Landes Thüringen

  • Website der Thüringer Aufbaubank: https://www.aufbaubank.de/de/

Möglichkeiten zur Abfederung wirtschaftlicher Schäden Ihrer Praxis V – Entschädigung für wirtschaftliche Schäden im Quarantänefall

Wird einer Ihrer Angestellten unter eine amtlich angeordnete Quarantäne gestellt, sind Sie laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet, seinen Lohn weiterzuzahlen. Sie können sich diesen jedoch von der zuständigen Behörde (i.d.R. das örtliche Gesundheitsamt) im Nachhinein erstatten lassen.

Selbiges gilt, falls Sie selbst von einer angeordneten Quarantäne betroffen sind. Sie können sich monatlich ein Zwölftel Ihres Jahresarbeitseinkommens erstatten lassen.

Steht der Betrieb in Ihrer Praxis aufgrund von angeordneter Quarantäne still, ersetzt Ihnen die zuständige Behörde die weiterlaufenden Betriebskosten „in angemessenem Umfang“. Bisher fehlen allerdings Erfahrungen, wie groß dieser ausfällt.

Möglichkeiten zur Abfederung wirtschaftlicher Schäden Ihrer Praxis IV

Über die bereits genannten Modifizierungen im Mietrecht erfindet das Folgenmilderungsgesetz ein neues Leistungverweigerungsrecht innerhalb bestimmter Dauerschuldverhältnisse. Unter anderem können Kleinstunternehmer zum Schutz ihres Unternehmens in laufenden Vertragsbeziehungen die Leistung (also Zahlung) verweigern, wenn sie ihnen infolge der Pandemie entweder gar nicht mehr oder nicht ohne Gefährdung des Unternehmens möglich ist, Art. 240 § 1 Abs. 2 EGBGB

(2) Ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Vertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind,

1. das Unternehmen die Leistung nicht erbringen kann oder

2. dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.

Kleinstunternehmer ist, wer 9 Personen oder weniger beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet. Außerdem muss ein Vertrag betroffen sein, der ein „wesentliches Dauerschuldverhältnis“ darstellt. Er muss gem. Art. 240 § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB

zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbetriebs erforderlich

sein. Darunter dürfte – als Gegenprobe – jeder Bezugsgegenstand fallen, ohne den ein ordnungsgemäßer Praxisbetrieb nicht möglich ist. Diese Hürden sind also schnell genommen. Dennoch sollte auch bei dieser Entlastungsregelung vorausschauend und mit der nötigen Vorsicht agiert werden.

Gem. Abs. 4 gilt Art. 240 § 1 Abs. 2 EGBGB nicht für Arbeitsverträge. Die Personalkostenlast kann daher keinesfalls mit dem Moratorium abgesenkt werden. Hier gelten wie bereits ausgeführt die Regelungen zur Kurzarbeit.

Weiterhin enthält Art. 240 § 1 Abs. 3 Satz 2 EGBGB auch eine Billigkeitsregelung für den Vertragspartner. Ist der Zahlungsausfall für ihn unzumutbar, besteht kein Leistungsverweigerungrecht. Wer unter diesen Umständen nicht zahlt, kann gekündigt werden.

Absatz 2 gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Gewerbebetriebs führen würde. Wenn das Leistungsverweigerungsrecht nach Satz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, steht dem Schuldner das Recht zur Kündigung zu.

Auch hier führt demnach kein Weg an der Kontaktaufnahme mit dem Vertragspartner vorbei – vor Inanspruchnahme des Leistungsverweigerungsrechtes muss zum Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit abgeklärt sein, dass dem Gegenüber seinerseits weder Zahlungsunfähigkeit noch ein vergleichbar existenzgefährender Zustand droht. Passieren hier Fehler droht der Verlust eigener Betriebsgrundlagen. Außerdem dürfte eine Vertragsanpassung für beide Seiten die längerfristige und verträglichere Lösung darstellen, wobei auf eine sorgsame Dokumentierung der Änderungen zu achten ist. Für die anwaltliche Beratung stehen Ihnen Dr. Dr. Ruppel und Herr Detmer unterstützend zur Seite.

Fazit

Die genannten Änderungen durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie sind ein letzter Rettungsanker bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Wer noch die Zeit hat, sollte sich selbst vertraglich auf den Ernstfall vorbereiten.

Möglichkeiten zur Abfederung wirtschaftlicher Schäden Ihrer Praxis III – Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Momentan drängt die Bundesregierung darauf, im Eiltempo die von ihr versprochenen Maßnahmen zur Eindämmung wirtschaftlicher Nachteile durch Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen. Erst am 23.03.2020 hat das Bundeskabinett dafür eine „Formulierungshilfe“ zum Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (s. Volltext unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&v=3 ) veröffentlicht, die mit bemerkenswertem Tempo bereits am 25.03.2020 vom Bundestag beschlossen wurde. Besonders für kleinere Praxen sind zwei Regelungskomplexe interessant, die wir im einzelnen beleuchten wollen. Dieser erste Beitrag befasst sich mit der Änderung des außerordentlichen Kündigungsrechtes bei Miet- und Pachtverträgen.

Grundsätzlich besteht bei Mietverträgen über Wohn- und Geschäftsräume sowie bei Pachtverträgen gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der Mieter a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Sobald der Mieter also die Summe von zwei Mieten nicht gezahlt hat – sei es an zwei aufeinanderfolgenden Terminen alles oder immer ein „bisschen zu wenig“ – kann ihn der Vermieter vor die Tür setzen. Dies ändert sich mit dem neuen Folgenmilderungsgesetz. Danach sieht Art. 240 Abs. 1 EGBGB vor, dass

der Vermieter ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen [kann], dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.

Eine außerordentliche Kündigung ist dann nicht mehr möglich, sodass bei akuter Zahlungsschwierigkeit aufgrund der Pandemie (und nicht aus anderen Gründen!) zumindest kein „Rauswurf“ befürchtet werden muss. Anders als in einigen Tageszeitungen dargestellt, handelt es sich hierbei aber nicht um einen Aufschub der Zahlungspflicht oder ein Leistungsverweigerungsrecht für den Mieter, sondern ausschließlich um die Suspendierung des Rechtes des Vermieters zur außerordentlichen Kündigung. Es ist zumindest denkbar, dass Vermieter nicht daran gehindert sind, ihre Zahlungsansprüche auf andere Weise – bspw. durch Ausübung des Vermieterpfandrechts – zu sichern. Daneben besagt Art. 240 Abs. 4 EGBGB, dass die Änderungen im Mietrecht

nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden

sind. Das bedeutet, dass auch die Kündigungssperre nur bis zu diesem Zeitpunkt gilt. Ab dem 01. Juli 2022 greift § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB wieder und ermöglicht die sofortige außerordentliche Kündigung, wenn der fehlende Mietzins noch nicht gezahlt wurde.

Die Neuregelung enthält also nur eine zeitlich begrenzte äußerste Absicherung des zahlungsunfähigen Mieters; sofern eine Zahlungsunfähigkeit absehbar ist, sollte daher dringend trotzdem mit dem Vermieter gesprochen und eine verträgliche – und vor allem vertraglich abgesicherte – Lösung gefunden werden. Dazu beraten Sie die Rechtsanwälte aus der Kanzlei Dr. Dr. Ruppel gern.

Mandantengespräche per Video- und Telefonkonferenz

Unsere Rechtsanwälte und Juristen stehen Ihnen auch per Telefon- und Videokonferenz zur Verfügung. Dabei können beliebig viele Gesprächsteilnehmer miteinbezogen werden, wenn Sie Informationen gleich mit Ihren Geschäftspartnern oder Mitarbeitern teilen möchten.

Telefonkonferenzen bieten wir auf unserem eigenen Server an. Wir haben sechs virtuelle Konferenzräume eingerichtet, um bei Bedarf auch mehrere Besprechungen gleichzeitig durchführen zu können. Selbstverständlich ist der Server zum Schutz Ihrer Daten durch moderne Sicherheitssoftware geschützt.

Videokonferenzen dagegen werden mit einer darauf spezialisierten Plattform durchgeführt, ohne dass Sie ein Programm herunterladen oder installieren müssen. Unsere Anwälte sind mit hochwertiger Kommunikationstechnik ausgestattet, um eine bestmögliche Bild- und Tonqualität zu gewährleisten. Sie können mit jedem beliebigen Gerät, auch unterwegs mit einem Laptop oder Smartphone, an einer Konferenz teilnehmen. Weiterhin ist es möglich, Dokumente über die Freigabe Ihres Bildschirms mit den Gesprächspartnern zu teilen.

Auch wenn Sie sich wegen der aktuellen Corona-Pandemie nicht durch vermeidbaren Kontakt zusätzlich gefährden wollen, bieten wir Ihnen diese Leistungen gerne an.

Möglichkeiten zur Abfederung wirtschaftlicher Schäden Ihrer Praxis II – Kurzarbeitergeld

Haben Sie aufgrund von Terminabsagen und Honorarausfällen Probleme, das Gehalt Ihrer Mitarbeiter zu bezahlen, können Sie bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen. Betriebe, die von Schließung bedroht oder von einem massiven Rückgang des Umsatzes betroffen sind, können Ihren Angestellten so einen deutlich geringeren Lohn zahlen. Diese erhalten von der Bundesagentur für Arbeit dann mindestens 60 % des entgangenen Nettolohns als Ausgleichszahlung. Den Antrag auf Kurzarbeitergeld können Sie schon rückwirkend zum 1. März stellen, sollte Ihre Praxis schon länger an den Folgen der Pandemie leiden.

Näheres lesen Sie im Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf

Dabei hat sich das Verfahren zur Anzeige von Kurzarbeit aktuell vereinfacht, sodass folgende Dokumente einzureichen sind:

  • Vollständig ausgefüllte Anzeige Kurzarbeitergeld (KUG)
  • Eine Liste mit den betroffenen Arbeitnehmer*innen
  • Eine Begründung, warum KUG beantragt wird (mehr als das Stichwort Corona)
  • Eine Aufstellung der Arbeitszeit-Konten (bestehende Überstundenkonten, gibt es Guthaben, etc.; auch Anzeige negativer Zeit erforderlich)

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen

https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

Möglichkeiten zur Abfederung wirtschaftlicher Schäden Ihrer Praxis I – Steuerstundungen

Der Ausbruch des Corona-Virus trifft viele Unternehmen in Deutschland zur Zeit schwer. Es gibt derzeit mehrere Möglichkeiten, wirtschaftliche Folgen zu mindern. Wir unterstützen Sie und geben Ihnen einen einen Überblick, welche dies sind und wie Sie diese nutzen können.

Ist Ihre Praxis durch Honorarausfälle von Ertrags- bzw. Umsatzrückgängeninfolge des Corona-Ausbruchs betroffen, können Sie bei der zuständigen Finanzbehörde einen Antrag auf Stundung der Ertragssteuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) stellen. Bis zum 31. Dezember 2020 sind diese Stundungen vorerst zinsfrei (normalerweise 6%).

Dazu melden Sie sich möglichst zeitnah bei Ihrem Steuerberater oder stellen selbst einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Finanzamt. Hierbei ist eine E-Mail ausreichend, es empfiehlt sich, Namen, Steuernummer und Anliegen im Betreff zu formulieren sowie einen Beleg Ihres Schadens anzuhängen, um eine schnellstmögliche Bearbeitung zu gewährleisten.

Wichtig ist, den Antrag rechtzeitig vor dem nächsten Vorauszahlungstermin (derzeit der 10. Juni) zu stellen, da Stundung von Steuernachzahlungen oder bereits angemeldeter Lohn- und Umsatzsteuer nicht zum Nullzins möglich ist. Die Stundung dieser sollte also der letzte Schritt vor einer drohenden Insolvenz sein. Weiterhin sollten Sie mit den gesparten Mitteln mit Bedacht umgehen, da erst mit der Steuererklärung offenbar wird, ob die Stundung in dem genehmigten Umfang gerechtfertigt war. Die Finanzbehörden sind jedoch angewiesen, bei Anträgen zur Zeit großzügig zu verfahren, um die wirtschaftlichen Folgen für Ihre Praxis so gering wie möglich zu halten.

Steuerstundungen können Sie im Übrigen auch als Privatperson in Anspruch nehmen, wenn Ihre Einnahmen wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage Ihrer Praxis derzeit gering ausfallen.

ARBER-Seminar für Fachanwälte im Medizinrecht

Wer sich für den Fachanwalt im Medizinrecht interessiert sollte es nicht versäumen, bei ARBER nach einschlägigen Seminaren und Webinaren zu schauen. An den dort angebotenen Seminaren für die Fortbildung zum Fachanwalt für Medizinrecht beteiligt sich übrigens auch Rechtsanwalt Dr. Dr. Ruppel mit einschlägigen Seminarvorträgen.