Quo vadis Impfquote? – Wunsch und Realität des §132e Absatz 4 SGB V

Dr. Dr. Thomas Ruppel hält heute einen Vortrag beim Online-Kongress des Monitor Versorgungsforschung zum Thema „Impfquote“. Dabei untersucht er aus rechtswissenschaftlicher Sicht, ob und wann Leistungserbringer und Patienten einen Anspruch auf Abschluss von Versorgungsverträgen zum Impfen haben und welche Folgen sich aus unzureichenden Vertragsabschlüssen ergeben. Unter Nutzung der klassischen juristischen Auslegungsmethoden und des vom Bundessozialgerichts entwickelten Verhältnisses des Leistungs- zum Leistungserbringungsrechts des SGB V zieht der Fachanwalt für Medizinrecht und Versorgungsforscher Schlussfolgerungen für verschiedene Impfungen.

Monitor Versorgungsforschung

Rechte und Pflichten für Therapeuten: Der Behandlungsvertrag

Mit dem beidseitigen Einverständnis zum Beginn einer therapeutischen Behandlung kommt zwischen Patient und Heilmittelerbringer automatisch der Behandlungsvertrag zustande. Vertragspartner ist dabei nicht immer der behandelnde Therapeut, sondern in vielen Fällen der Arbeitgeber oder die Gemeinschaftspraxis als juristische Person. Gleichermaßen kann anstelle des Patienten gegebenenfalls auch dessen gesetzlicher Vertreter den Behandlungsvertrag in seinem Namen abschließen. Die wichtigsten Inhalte des Behandlungsvertrages hat Dr. Dr. Thomas Ruppel im Rahmen eines Beitrages für das Magazin Zukunft:Praxis (04/2022) für Sie zusammengefasst.

Bei Privatbehandlungen haben beide Seiten jederzeit das Recht zu kündigen, wohingegen Heilmittelerbringer gegenüber Kassenpatienten zur Behandlung verpflichtet sind. Die Kosten einer privaten Behandlung müssen vor Therapiebeginn vereinbart werden; wird dies versäumt, gelten die gesetzlichen Gebührenordnungen. Da Therapeuten zur wirtschaftlichen Information ihrer Patienten verpflichtet sind, müssen sie diese – ebenfalls vor Beginn der Behandlung – darüber aufklären, dass deren Krankenkasse die anfallenden Kosten nicht übernehmen wird, wenn Ihnen dies bekannt ist.

Darüber hinaus beinhaltet der Behandlungsvertrag unter anderem Regelungen zur therapeutischen Dokumentationspflicht und zum Recht der Patienten auf Akteneinsicht. Weitere Informationen zum Thema finden sie auf optica.de