Ausfallhonorar – für den Praxisalltag sehr sinnvoll, juristisch schwierig

Bei vielen Therapeuten ist der Praxisalltag eng durchgetaktet, ein Termin folgt auf den anderen, aber jede Praxis kennt seine „Pappenheimer“, die häufiger nicht zu ihren Terminen erscheinen. Da stellt sich bei vielen die Frage, ob diesem Verhalten mit einem Ausfallhonorar abgeholfen werden kann. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel beantwortet diese im Januarheft von Zukunft Praxis. Kurz und verständlich geht er unter anderem darauf ein, ob das Ausfallhonorar vereinbart werden muss, wie hoch das Ausfallhonorar sein darf und wie rechtzeitig Patienten absagen müssen.

Den Beitrag finden Sie Januarheft von Zukunft Praxis und online im Ratgeber Recht von Optica unter diesem Link: Ausfallhonorar – für den Praxisalltag sehr sinnvoll, juristisch schwierig (optica.de)

Onlineseminar: Selektivverträge – rechtliche Hintergründe, Fallstricke und Praxistipps

Selektivverträge gemäß § 140a SGB V bieten Krankenkassen und Leistungerbringern die Möglichkeit, sich im Wettbewerb abzusetzen und besondere, innovative, einzigartige Leistungen anzubieten. Um das notwendige juristische Grundwissen zu vermitteln, halten Dr. Dr. Thomas Ruppel und Julia Fahrinsland am 20. Juni 2023 ein Onlineseminar. Dieses richtet sich insbesondere an Entscheider und Gestalter bei Krankenkassen und Aufsichtsbehörden, und an Mitarbeiter von Managementgesellschaften und Leistungserbringern. Anhand von praxisbezogenen Beispielen werden die gesetzlichen Strukturen des Selektivvertrags, vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten und deren Grenzen erläutert.

Weitere Informationen finden Sie unter diesem Link: DIGITAL.WISSEN Selektivverträge

Notfallvorsorge für Praxis und Familie

Plötzliche Erkrankungen und schwere Unfälle sind nicht nur Schicksalschläge, sondern bedrohen auch die Familie und die wirtschaftliche Existenz von Praxisinhabern. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel bespricht in der Ausgabe 06/22 von „Zukunft Praxis“ wie Praxisinhaber am Besten vorsorgen können: Mit einem Notfallkoffer an wichtigen Informationen, einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht. Der Autor stellt die Unterschiede zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht dar und gibt wichtige Tipps, welche Fehler man vermeiden sollte, damit im medizinischen Ernstfall nicht noch juristische Probleme entstehen. Der Beitrag kann abgerufen werdne unter: www.optica.de/notfallkoffer

Quo vadis Impfquote? – Wunsch und Realität des §132e Absatz 4 SGB V

Dr. Dr. Thomas Ruppel hält heute einen Vortrag beim Online-Kongress des Monitor Versorgungsforschung zum Thema „Impfquote“. Dabei untersucht er aus rechtswissenschaftlicher Sicht, ob und wann Leistungserbringer und Patienten einen Anspruch auf Abschluss von Versorgungsverträgen zum Impfen haben und welche Folgen sich aus unzureichenden Vertragsabschlüssen ergeben. Unter Nutzung der klassischen juristischen Auslegungsmethoden und des vom Bundessozialgerichts entwickelten Verhältnisses des Leistungs- zum Leistungserbringungsrechts des SGB V zieht der Fachanwalt für Medizinrecht und Versorgungsforscher Schlussfolgerungen für verschiedene Impfungen.

Monitor Versorgungsforschung

Rechte und Pflichten für Therapeuten: Der Behandlungsvertrag

Mit dem beidseitigen Einverständnis zum Beginn einer therapeutischen Behandlung kommt zwischen Patient und Heilmittelerbringer automatisch der Behandlungsvertrag zustande. Vertragspartner ist dabei nicht immer der behandelnde Therapeut, sondern in vielen Fällen der Arbeitgeber oder die Gemeinschaftspraxis als juristische Person. Gleichermaßen kann anstelle des Patienten gegebenenfalls auch dessen gesetzlicher Vertreter den Behandlungsvertrag in seinem Namen abschließen. Die wichtigsten Inhalte des Behandlungsvertrages hat Dr. Dr. Thomas Ruppel im Rahmen eines Beitrages für das Magazin Zukunft:Praxis (04/2022) für Sie zusammengefasst.

Bei Privatbehandlungen haben beide Seiten jederzeit das Recht zu kündigen, wohingegen Heilmittelerbringer gegenüber Kassenpatienten zur Behandlung verpflichtet sind. Die Kosten einer privaten Behandlung müssen vor Therapiebeginn vereinbart werden; wird dies versäumt, gelten die gesetzlichen Gebührenordnungen. Da Therapeuten zur wirtschaftlichen Information ihrer Patienten verpflichtet sind, müssen sie diese – ebenfalls vor Beginn der Behandlung – darüber aufklären, dass deren Krankenkasse die anfallenden Kosten nicht übernehmen wird, wenn Ihnen dies bekannt ist.

Darüber hinaus beinhaltet der Behandlungsvertrag unter anderem Regelungen zur therapeutischen Dokumentationspflicht und zum Recht der Patienten auf Akteneinsicht. Weitere Informationen zum Thema finden sie auf optica.de

Werden innovative Versorgungskonzepte in die Regelversorgung integriert?

Der Innovationsfond ist ein vom Bundesministerium für Gesundheit initiiertes Instrument zur Entwicklung moderner Konzepte in der Gesundheitsversorgung. Im Zeitraum von 2016 bis 2024 werden in diesem Rahmen Forschungsprojekte im Gesamtumfang von zwei Milliarden Euro gefördert. Auch die Initiativen „RTP-NET“ (Regionales Telepädiatrisches Netzwerk Mecklenburg-Vorpommern Brandenburg) und „RubiN“ (Regional ununterbrochen betreut im Netz), bei denen Rechtsanwälte und Juristen unserer Kanzlei für die juristische Bewertung und Konzeption der Versorgungsansätze verantwortlich sind, werden von dem Innovationsfond unterstützt.

Immer mehr dieser Projekte finden einen erfolgreichen Abschluss, viele davon ziehen eine positive Bilanz. Auch „Rubin“ läuft im April aus und kommt zu vielversprechenden Ergebnissen. Nun ist es die Aufgabe der Politik, die neuen Versorgungsansätze in die Regelversorgung der Gesetzlichen Krankenversicherung zu integrieren, um den Menschen eine bessere und zeitgemäße gesundheitliche Betreuung zu ermöglichen. Zur Bewertung der Konzepte wurde beim Gemeinsamen Bundesausschuss der Innovationsausschuss eingerichtet. Patienten und Forscher hoffen auf eine positive Evaluation und eine folgende Umsetzung in der Regelversorgung.

Mit der Frage, ob diese Hoffnungen auf Basis der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen begründet sind, haben sich Prof. Dr. Neeltje van den Berg vom Institut für Community Medicine der Universitätsmedizin Greifswald und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel in einem Beitrag für das Magazin monitor Versorgungsforschung beschäftigt.

Ziel ihrer Untersuchung war die Einschätzung, ob Beteiligte von Versorgungsforschungsprojekten einen Anspruch auf die Überführung der untersuchten Konzepte in die Regelversorgung der GKV haben. Das Augenmerk wurde dabei gleichermaßen auf positiv und auf negativ bewertete Projekte gelegt, ebenso auf solche, die nicht durch den Innovationsfond gefördert worden sind.

Die Ergebnisse ihrer Betrachtung waren dabei eindeutig: Dem deutschen Recht ist derzeit kein Anspruch auf Überführung innovativer Versorgungskonzepte aus Forschungsprojekten in die Regelversorgung bekannt. Dies gilt auch für Projekte, die vom Innovationsausschuss positiv evaluiert wurden. Lediglich in Einzelfällen können schwerstkranke Patienten einen Anspruch auf Umsetzung der erforschten Versorgungsangebote haben, wenn für ihr individuelles Krankheitsbild keine angemessene Regelversorgung zur Verfügung steht. Den gesamten Beitrag finden Sie auf der website von monitor Versorgungsforschung.

Diese Bewertung der aktuellen Rechtslage verdeutlicht, was seit Beginn der Förderung von Forschungsprojekten durch den Innovationsfond im Raume steht: Ohne eine Umsetzung seitens der Legislative stellen auch die erfolgversprechendsten Versorgungskonzepte keine Garantie für eine tatsächliche Verbesserung der gegenwärtigen Versorgungslage dar. In Anbetracht langer Wartezeiten in Arztpraxen, des Mangels an Pflegepersonal geriatrischer Patienten und stetig steigender Kosten im Gesundheitssystem betonen wir daher noch einmal die Verantwortung und den dringenden Handlungsbedarf, die dem Gesetzgeber in dieser Sache zukommen.

Pilotprojekt „RubiN“ zieht erfolgreiche Bilanz

Vier Monate vor dem geplanten Auslaufen von „RubiN“ (Regional ununterbrochen betreut im Netz) fallen die vorläufigen Ergebnisse des Projektes durchweg positiv aus. Die Barmer kam in Ihrer Stellungnahme am 16.02.2022 zu dem Schluss, dass durch den neuen Ansatz der Organisation von Versorgungsleistungen in vielen Fällen eine frühzeitige Heimunterbringung älterer Patienten vermieden und so die Lebensqualität der Betroffenen deutlich erhöht werden kann, während Kosten für das Gesundheits- und Sozialsystem reduziert werden. Am 17.02 berichteten die Lübecker Nachrichten ebenso wie am vorherigen Tag RTLs Nachrichtensendung TVnow (ab Min. 15:08) über die dreijährige Erfolgsgeschichte des Projektes.

„Insbesondere die ambulante ärztliche Versorgung ist geprägt von Termindichte und Zeitmangel“, erläutert Dr. Bernd Hillebrand, der Landesgeschäftsführer der BARMER Schleswig-Holstein, auf der Pressekonferenz am vergangenen Mittoch. Durch das neue Betreuungsangebot würden Kapazitäten geschaffen, die dieses Organisationsdefizit ausgleichen, Ärzte und Angehörige entlasten, die Leistungen von Pflegediensten optimal koordinieren und so die Versorgung geriatrischer Patienten verbessern. Möglich ist dies durch die Tätigkeit von Care- und Casemanagern, die als Schnittstelle zwischen den Patienten und den Erbringern der Versorgungsleistungen fungieren.

Die große Mehrheit der Studienteilnehmer war mit ihrer Versorgung im Projektzeitraum zufrieden. Damit das neue Betreuungsangebot weiteren pflegebedürftigen Menschen zur Verfügung gestellt werden kann, muss nun ein gesetzlicher Rahmen geschaffen werden, der ähnliche Strukturen bundesweit ermöglicht.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel, der bei „RubiN“ für die juristische Beurteilung der neuen Versorgungsansätze verantwortlich zeichnet, hat einen möglichen Gesetzesentwurf als Angebot an den Gesetzgeber formuliert. Nun hoffen die Initiatoren, dass der Bund diesen übernimmt und so das Care- und Casemanagement nach dem Vorbild des Projektes bald in die Regelversorgung übernommen werden kann.

Jean-François Chenot, Martin Scherer (Hrsg.): Allgemeinmedizin

Im Dezember 2021 ist im Elsevier-Verlag mit „Allgemeinmedizin“ ein weiteres aktuelles medizinisches Fachbuch erschienen, an dem Rechtsanwälte unserer Kanzlei als Autoren beteiligt sind. Die Herausgeber Prof. Jean-François Chenot (Direktor der Abteilung für Allgemeinmedizin an der Universität Greifswald) und Prof. Martin Scherer (Direktor des Instituts und der Poliklinik für Allgemeinmedizin am UKE Hamburg) haben in Zusammenarbeit mit vielen Co-Autoren eine umfassende Sammlung des aktuellen Wissensstandes für angehende Allgemeinmediziner und Internisten erstellt. Die Darstellung der juristischen Rahmenbedingungen erfolgt dabei auch durch Dr. Dr. Thomas Ruppel und Julian Detmer.
Das Werk kann gleichermaßen zur Vorbereitung auf die Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin sowie zur Auffrischung der Kenntnisse von bereits praktizierenden Hausärzten verwendet werden.

Die rechtlichen Grundlagen der hausärzlichen Tätigkeit führen Prof. Chenot und Dr. Dr. Ruppel aus. Sie gehen dabei unter anderem auf alles Wissenswerte bezüglich der Aufklärung von Patienten und des Behandlungsvertrages ein. Ebenfalls erläutern sie die ärztliche Schweigepflicht sowie die Besonderheiten in der Abrechnung von Kassen- und Privatpatienten. Darüber hinaus kommen sie auch auf Vorwürfe von Behandlungsfehlern und strafrechtliche Vorwürfe zu sprechen.

Anschließend bespricht Prof. Chenot gemeinsam mit Julian Detmer die Dokumentation in der Hausarztpraxis. Sie erklären, welche wichtige Rolle der sachgerechten Dokumentation im Praxisalltag zukommt und welchen rechtlichen Rahmenbedingungen Beachtung geschenkt werden muss, um langfristig erfolgreich zu praktizieren. Weiterhin stellen sie praxisbewährte Ansätze zur Strukturierung von Sprechstunden- und Aufklärungsdokumentation vor und wägen die Vorzüge und Nachteile von elektronischer und herkömmlicher Aktenführung gegeneinander ab. Abschließend erörtern sie das zunehmend wichtige Thema des Datenschutzes, der rechtssicheren Speicherung und Verarbeitung von Daten sowie der Weitergabe an Dritte.

Darüber hinausgehend informiert das Werk über zahlreiche weitere Aspekte der allgemeinmedizinischen Tätigkeit und vermittelt so das relevante fachliche und juristische Wissen, das erfolgreiches selbstständiges Praktizieren als Hausarzt oder Internist ermöglicht.
„Allgemeinmedizin“ ist unter anderem im beck-online-shop sowie im Buchhandel erhältlich.

Webinar zur Mitarbeit bei Übertragungen ärztlicher Praxen für Renos/Refas

Interessierte und gut ausgebildete Mitarbeiter können Anwälte bei der Arbeit in medizinrechtlichen Mandaten oftmals auf vielfältige Weise unterstützen. Dies gilt auch bei ärztlichen Praxisübertragungen, insbesondere Praxisverkäufen und Nachbesetzungs- / Zulassungsverfahren für die vertragsärztliche Tätigkeit.

Im Rahmen eines ARBER-Webinars bietet Dr. Dr. Thomas Ruppel am 17.11.2021 eine Fortbildung für Renos/Refas an, die die juristische Arbeit in solchen Mandaten gern bestmöglich unterstützen möchten. Dabei erklärt er zu Beginn die juristischen Grundlagen von Praxisübertragungen und Vertragsarztzulassungen, um anschließend anhand praktischer Beispiele die Möglichkeiten einer erfolgreichen Mitarbeit darzustellen. Der Fokus wird hierbei auf dem Management der verschiedenen Verträge und ihrer Anlagen sowie dem Ausfüllen der Anträge für die Zulassungsausschüsse liegen.

Die Veranstaltung findet online am 17.11.2021 von 10 biss 12 Uhr statt. Buchbar ist die Fortbildung über ARBER-Webinare.

Gestaltung von ärztlichen Honorarvereinbarungen

Die büroktratischen Anforderungen an ärztliche Honorarforderungen werden zunehmend komplexer. Problematisch wird es dann, wenn Ärzte regelmäßig viel Zeit mit Verwaltungsaufgaben verbringen, anstatt Patienten behandeln zu können. Durch die rechtssichere Gestaltung von Behandlungsverträgen und Honorarvereinbarungen lassen sich viele juristische Fallstricke umgehen und Verwaltungstätigkeiten auf ein Minimum reduzieren. Worauf hierbei zu achten ist, erläutert Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel am 28.09.2021 ab 19:30 Uhr in der Online-Sprechstunde des Apotheken- und- Ärzte- Abrechnungszentrums. Die Teilnahme ist derzeit kostenlos.

Im Fokus stehen dabei die Besonderheiten bei Honorarforderungen, die nicht der GOÄ folgen. Diese muss mit dem Patienten im Vorfeld in Schriftform vereinbart werden, während einem mündlichen Vertragsschluss automatisch die GOÄ zugrunde liegt. Die Abweichungen dürfen nur in Form eines veränderten Steigerungssatzes erfolgen, und diese müssen teilweise in tabellarischer Form deklariert werden.

Ebenfalls ist der Arzt verpflichtet, den Patienten im Vorfeld darauf hinzuweisen, dass die Behandlung von der privaten / gesetzlichen Versicherung oder der Beihilfe voraussichtlich nicht vollständig oder gar nicht abgedeckt ist. Auch diese Aufklärung bedarf der Schriftform.

Weiterhin werden Honorarforderungen bei wiederholtem Nichterscheinen seitens des Patienten thematisiert. In diesem Fall kann der Arzt ein Ausfallhonorar berechnen; allerdings nur, wenn dies im Vorfeld vereinbart wurde. Auch hier müssen vor Stellung eines solchen Honorars gewisse Anforderungen erfüllt sein, beispielsweise muss ein Schadensnachweis erbracht werden.

Weitere Details zu den angesprochenen Bedingungen und viele weitere Tipps zur rechtssicheren Gestaltung von nicht der GOÄ folgenden Honorarvereinbarungen erhalten Sie morgen abend im Live-Webinar.