Lob für Dynamik und Fachkompetenz im Rettungsdienstrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel ist seit vielen Jahren Dozent bei ARBER im Thema „Rettungsdienstrecht“. Kürzlich erhielt er auf LinkedIn wohlverdientes Lob für seinen erfrischend dynamischen Unterricht und sein Engagement. So hieß es in dem Feedback von Studierenden aus dem neunen LL.M. Studiengang Medizinrecht unter anderem: „Guter Vortragsstil, strukturierter Vortrag“ oder auch „Der Dozent verbindet in besonderer Weise Sachkompetenz mit einem lebendigen Vortragsstil“.  

Den LinkedIn Post finden Sie unter diesem Link: https://www.linkedin.com/feed/update/urn:li:activity:7135975372050833410

Sonderrechte für Arzt bei fehlender Notfallindikation?

Im Notfalleinsatz sind u.a. Notärzte gem. § 35 StVO von der Straßenverkehrsordnung befreit, auch wenn sie ein privates Fahrzeug nutzen. Damit einher geht das Recht, die Höchstgeschwindigkeit maßvoll zu überschreiten.

In Görlitz hatte ein Arzt mit seinem privaten Fahrzeug auf dem Weg zu einem Einsatz die erlaubte Höchstgeschwindikeit von 30 km/h um mehr als 50 km/h überschritten. Hierfür erhielt er ein Bußgeld von 300 € und ein zweimonatiges Fahrverbot, obwohl er nach eigener Aussage nicht wissen konnte, dass es sich nicht um einen Notfall gehandelt habe. Das Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes zeige jedoch nachvollziehbar, dass es sich erkennbar um keine Notfallsituation gehandelt habe und daher die extreme Überschreitung der Geschwindigkeit nicht zu rechtfertigen gewesen sei.

Rechtsanwalt Dr. Dr. Ruppel, der mit seinen Kollegen Müssig und Timm in einem Buch auch die Sonderrechte von Freiwilligen Feuerwehrleuten zum Gerätehaus bei Anfahrt zum Gerätehaus thematisiert hat: „Für die Sonderrechte und damit auch die Befreiung von der Straßenverkehrsordnung kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Notfall vorlag. Maßgeblich ist das Wissen des Fahrers bei der Alarmierung. Durfte er von einem Notfall austehen, stehen ihm Sonderrechte zu. Wie schnell er dann fahren darf, hängt u.a. von der Art des gemeldeten Notfalls und den anderen alarmierten Rettungsmitteln ab.“

Patientenverfügungen – was müssen junge Ärzte beachten?

Rechtsanwalt Dr. Ruppel hat einen kleinen Beitrag im Karger Kompass Pneumologie (Heft 5/2017, S. 103f) zum Thema „Patientenverfügungen – was müssen junge Ärzte beachten?“ veröffentlicht. Er berät Ärzte, Pflegekräfte, Heimbetreiber, Privatpersonen und auch Unternehmer zur Erstellung und zum Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Sprechen Sie uns an: Telefon 0451 / 29 366 500.

Schöne Werbung für Beratung und Ausbildung im Feuerwehrrecht

Das von Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel und seinen Kollegen Barbara Timm und Jörg Müssig verfasste Werk „Wer haftet, wenn was passiert“ – ein Ausbildungsbuch zu Haftungsfragen bei der Freiwilligen Feuerwehr wird im Feuerwehr-Magazin wunderbar beworben, und zwar in einem Best-Of von zwölf Sprüchen, die Einsatzkräfte der Feuerwehr im Einsatzfall nicht hören wollen.

Das Buch ist übrigens auch im Shop des Feuerwehr-Magazins erhältlich.

Vortrag zu Patientenverfügung & Vorsorgevollmacht bringt Sicherheit

Fast 120 Besucher kamen in den bis auf den letzten Platz gefüllten Saal des Gemeinnützigen Vereins in Lübeck-Travemünde und lauschten bei von den Mitarbeitern der Kanzlei selbst gebackenen Kuchen dem Vortrag von Rechtsanwalt Dr. rer. med. Thomas Ruppel zu Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel erläuterte in angenehmer Atmosphäre diese schwierigen Themen, ging auf die Notwendigkeit der rechtsgeschäftlichen Vollmachterteilung ein und wies auf die praktischen und rechtlichen Lücken der leider immer noch verbreiteten Patientenverfügungen zum Ankreuzen, wie es sie etwa aus dem Buchhandel gibt, hin.

Viele Zuhörer bekundeten nach dem Vortrag, dass sie nun endlich Sicherheit darüber hätten, ob die bestehenden Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten ausreichten oder ob noch Nachbesserungen notwendig sind.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel berät zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht und bietet an, diese in den Kanzleiräumen aufzubewahren.

Buchankündigung: Haftungsfragen bei der Freiwilligen Feuerwehr

Dr. Thomas Ruppel ist nicht nur Rechtsanwalt, sondern auch seit vielen Jahren in Freiwilligen Feuerwehren aktiv. Die Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Ruppel berät deshalb nicht nur im gesamten Medizinrecht, sondern auch bei Rechtsfragen rund um Feuerwehr und Rettungsdienst. Im Mittelpunkt stehen dabei häufig Haftungsansprüche. Genau zu diesem Thema erscheint noch in diesem Jahr ein Buch „Wer haftet, wenn was passiert?“ im Ecomed-Verlag, welches Dr. Ruppel mit seinen Co-Autoren, der in der Feuerwehr Düsseldorf aktiven Rechtsanwältin Barbara Timm und dem in Dortmund aktiven Rechtsanwalt Jörg Müssig verfasst hat.

Das Werk behandelt anschaulich mit vielen Beispielen und auch für juristische Laien gut verständlich typische Haftungsrisiken, ausgehend von Einsatzszenarien

  • Weg zur Wache
  • Anfahrt
  • Sonderrechte
  • Rechte und Pflichten an der Einsatzstelle
  • Brandwache
  • Übergabe der Einsatzstelle

und typischen Situationen außerhalb von Einsätzen, etwa

  • im Feuerwehrverein
  • bei der Öffentlichkeitsarbeit
  • Tagen der offenen Tür
  • bis hin zu Festumzügen.

Eine Besonderheit des Buches des Buches ist es dabei, dass es nicht einer für Laien nur schwer nachvollziehbare juristischen Gliederung folgt, sondern konsequent an den Einsatz- und Übungserfahrungen der Freiwilligen Feuerwehr ausgerichtet ist.

Abgerundet wird das Werk durch eine gut verständlichen juristischen Teil rund um

  • Zivilrechtliche Haftung aus Vertrag, unerlaubter Handlung
  • Amtshaftung
  • Ordnungswidrigkeiten (insbesondere Verkehrsordnungswidrigkeiten) und
  • Strafrecht.

Das Werk wird knapp 30 Euro kosten und ist im Buchhandel und auch bei Amazon erhältlich. Vorbestellen und Kaufen lohnt sich!

2. Symposium RettungsdienstRecht unbestimmt verschoben

Entgegen meines Veranstaltungshinweises wird das 2. Symposium RettungsdienstRecht, das im Juli im Düsseldorf von engagierten Rechtsanwälten aus dem Gesundheitsrecht angeboten werden sollte, verschoben, wie die Veranstalter mitteilten. Ein Ersatztermin soll im November stattfinden, ist aber noch nicht benannt worden.

Für das Wochenende: Viel Feuerwehr im Düsseldorfer Süden

Ein wenig Werbung in eigener Sache: Die Freiwillige Feuerwehr Düsseldorf-Garath feiert am 22. Juni – also am Sonnabend – einen großen Tag der offenen Tür zum 100. Geburtstag. In der Zeit von 10.00-18.00 Uhr werden unzählige Gäste auf dem Gelände der Feuer- und Rettungswache 6, Frankfurter Straße 245, 40595 Düsseldorf, erwartet, auf dem auch die Freiwillige Feuerwehr untergebracht ist.

Allein das Gebäude, in dem eine Wache der Berufsfeuerwehr, Notarzt, Rettungsdienstmittel, Freiwillige Feuerwehr aber auch die Feuerwehr-Schule untergebracht sind, ist beeindruckend. Hinzu kommen an diesem Tag Vorführungen von Jugendfeuerwehr und aktiven Abteilungen im Brandschutz und der technischen Hilfeleistung, Besichtigungsmöglichkeiten, Drehleiter und Vieles mehr.

Für auswärtige Gäste ist das Gelände über die unmittelbar an der Wache vorbeiführende BAB 59 bzw. den in zwei Fußminuten entfernt liegenden S-Bahnhof Düsseldorf-Garath zu erreichen.

Veranstaltungshinweis: 2. Symposium RettungsdienstRecht

Zum mittlerweile zweiten Mal veranstaltet die „Arbeitsgemeinschaft RettungsdienstRecht e.V.“ ein für Juristen wie Mediziner gleichermaßen interessantes Symposium zum Rettungsdienst-Recht.

Am 13.7.2013 findet in den Räumen der Düsseldorfer Universität gibt es ein ganztägiges Programm zu Vergabeverfahren, Beilhilfefragen, Ausbildung von rettungsdienstlichem Personal, grenzüberschreitendem Kat-Schutz bis hin zu Fragen der Betäubungsmittel und zur Patientenverfügung.

Ein genaues Programm und Anmeldemöglichkeiten finden sich auf den Internetseiten des Vereins. Die Veranstaltung kann offenbar sowohl für Mediziner als auch Juristen als Fortbildung anerkannt werden.

Dieberisches Rettungsdienstpersonal

Unter der juristisch nicht korrekten Überschrift „Rettungssanitäter raubt seine Patienten aus“ berichtet die Südwest Presse von Fällen, in denen Rettungsdienstpersonal bei Patienten in der Wohnung nach Schmuck und Bargeld gesucht und dieses gestohlen haben.

Ob es sich bei dem Täter tatsächlich um einen Rettungssanitäter und nicht um Rettungsassistenten handelt, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen, aber ein „Raub“, wie die Zeitung meinst, liegt mit ziemlicher Sicherheit nicht vor. Etwas verallgemeinert ist ein Raub eine Nötigung (etwa eine Gewaltanwendung oder einer Drohung mit Gewalt), um einen Diebstahl begehen zu können. Es ist kaum wahrscheinlich, dass der Täter, der gerade die Situation seines Opfers ausnutze, d.h. das dieses behandelt wurde oder schon im Rettungswagen lagt, auch noch Gewalt anwendete. Vielmehr wird er gerade darauf bedacht gewesen sein, dass die Wegnahme der Gegenstände gar nicht auffällt.So oder so wird dem Täter nun der Prozess gemacht.