In einem neuen Beitrag beleuchtet Fachanwalt für Medizinrecht Dr.
Dr. Thomas Ruppel das Thema der Einsicht in Patientenakten und die damit
verbundenen rechtlichen Grenzen. Grundsätzlich liegt das Einsichtsrecht
allein bei dem/der Patient:in, wobei weder Verwandte noch
Ehepartner:innen Zugang zur Akte haben. Das bedeutet, das diesen nicht
einmal mitgeteilt werden darf, ob der/die Partner:in sich in der
Behandlung des/der Therapeut:in befindet oder befand. Eine Möglichkeit
dem/der Ehepartner:in Akteneinsicht zu ermöglichen ist den/die
Therapeut:in von der Schweigepflicht zu entbinden, diese sollte aufgrund
der Gefahr einer Strafverfolgung stets schriftlich erfolgen. Unter
welchen Umständen Angehörige noch Einsicht in die Patientenakte nehmen
dürfen und wann die Erben ein Einsichtsrecht haben, können Sie im
Septemberheft von „Zukunft Praxis“ nachlesen.
Den Beitrag finden Sie außerdem online im Ratgeber Recht von Optica
unter diesem Link:
https://www.optica.de/wissenswert/detail/duerfen-angehoerige-einsicht-in-die-patientenakte-nehmen?utm_source=Zukunft%20Praxis&utm_campaign=optica_informiert_09_23