Dürfen Angehörige Einsicht in die Patientenakte nehmen?

In einem neuen Beitrag beleuchtet Fachanwalt für Medizinrecht Dr. 
Dr. Thomas Ruppel das Thema der Einsicht in Patientenakten und die damit 
verbundenen rechtlichen Grenzen. Grundsätzlich liegt das Einsichtsrecht 
allein bei dem/der Patient:in, wobei weder Verwandte noch 
Ehepartner:innen Zugang zur Akte haben. Das bedeutet, das diesen nicht 
einmal mitgeteilt werden darf, ob der/die Partner:in sich in der 
Behandlung des/der Therapeut:in befindet oder befand. Eine Möglichkeit 
dem/der Ehepartner:in Akteneinsicht zu ermöglichen ist den/die 
Therapeut:in von der Schweigepflicht zu entbinden, diese sollte aufgrund 
der Gefahr einer Strafverfolgung stets schriftlich erfolgen. Unter 
welchen Umständen Angehörige noch Einsicht in die Patientenakte nehmen 
dürfen und wann die Erben ein Einsichtsrecht haben, können Sie im 
Septemberheft von „Zukunft Praxis“ nachlesen.

Den Beitrag finden Sie außerdem online im Ratgeber Recht von Optica 
unter diesem Link: 
https://www.optica.de/wissenswert/detail/duerfen-angehoerige-einsicht-in-die-patientenakte-nehmen?utm_source=Zukunft%20Praxis&utm_campaign=optica_informiert_09_23

Wann sind Verträge verbindlich?

Viele Therapeut:innen glauben, dass sie einfach von einem getätigten Kauf oder Vertragsschluss zurücktreten können. Dies ist jedoch nicht ohne weiteres möglich, da Praxisinhaber:innen gesetzlich als Unternehmer:innen eingestuft werden und somit die Verbraucherschutzregeln für sie nicht gelten. So begehen Praxisinhaber:innen sogar einen strafbaren Betrug, wenn sie privat etwas bestellen und schließlich vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Das heißt aber nicht, dass es keinen Käuferschutz für Unternehmer:innen gibt. Bei mangelhaften Produkten, bei denen keine Neulieferung oder Reparatur möglich ist, besteht auch für Unternehmer:innen die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurückzutreten. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel erklärt im Ratgeber Recht von Optica welche Risiken bei Käufen auf Messen und Internetbestellungen gelten. Dabei beantwortet er auch die Frage wer in einer Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis der richtige Ansprechpartner ist. Schließlich gibt er hilfreiche Tipps.

Den Beitrag finden Sie im Juliheft von Zukunft Praxis und online im Ratgeber Recht von Optica unter diesem Link: https://www.optica.de/wissenswert/detail/wann-sind-vertraege-verbindlich

Akteneinsicht verweigern?

Grundsätzlich dürfen Patienten auch ohne jeden Grund Einsicht in ihre 
Akte verlangen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. 
Thomas Ruppel erklärt im Maiheft von „Zukunft Praxis“ kurz und 
verständlich unter welchen Umständen eine Verweigerung möglich ist. So 
sind erhebliche therapeutische Gründe erforderlich und diese liegen nur 
vor, wenn massive physische oder psychische Gefahren bestehen. Was 
solche Gefahren sein können und welche Alternative zu einer kompletten 
Verweigerung besteht können Sie im Beitrag nachlesen.

Den Beitrag finden Sie im Maiheft von Zukunft Praxis und online im 
Ratgeber Recht von Optica unter diesem Link: is.gd/akteneinsicht

Für den Fall der Fälle: Was Sie zu Kündigungen wissen sollten

Eine der belastendsten Aufgaben in der Praxis sind Kündigungen. Um die Entstehung von formalen Fehlern zu vermeiden gibt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel im „Ratgeber Recht“ von Optica hilfreiche Tipps. Kurz und verständlich erklärt er welche Form die Kündigung haben sollte und wie sie man besten zugestellt werden sollte – so sind beispielsweise Einschreiben wenig sinnvoll. Des Weiteren geht er darauf ein, wann welche Kündigungsfristen gelten: Die Länge der Frist kann sich aus einem Tarifvertrag, aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder auch direkt aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Zuletzt geht er darauf ein aus welchen Gründen eine Kündigung möglich ist, so fallen viele Praxen nicht unter das Kündigungsschutzgesetz und können daher auch weitgehend grundlos kündigen.

Den Beitrag finden Sie Märzheft von Zukunft Praxis und online im Ratgeber Recht von Optica unter diesem Link: is.gd/kuendigungen

Ausfallhonorar – für den Praxisalltag sehr sinnvoll, juristisch schwierig

Bei vielen Therapeuten ist der Praxisalltag eng durchgetaktet, ein Termin folgt auf den anderen, aber jede Praxis kennt seine „Pappenheimer“, die häufiger nicht zu ihren Terminen erscheinen. Da stellt sich bei vielen die Frage, ob diesem Verhalten mit einem Ausfallhonorar abgeholfen werden kann. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel beantwortet diese im Januarheft von Zukunft Praxis. Kurz und verständlich geht er unter anderem darauf ein, ob das Ausfallhonorar vereinbart werden muss, wie hoch das Ausfallhonorar sein darf und wie rechtzeitig Patienten absagen müssen.

Den Beitrag finden Sie Januarheft von Zukunft Praxis und online im Ratgeber Recht von Optica unter diesem Link: Ausfallhonorar – für den Praxisalltag sehr sinnvoll, juristisch schwierig (optica.de)

Praxismietvertrag – die teuerste Entscheidung nach dem Praxiskauf

Beim Start in die Selbstständigkeit sind viele Entscheidungen zu treffen. Die teuerste ist neben dem Erwerb einer Praxis der Praxismietvertrag. Ein Fehler kann existenzielle Folgen nach sich ziehen. In einem Beitrag für den Ratgeber Recht von Optica hat Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel die rechtlichen Probleme und Hinweise zur Vermeidung dieser kurz und verständlich zusammengefasst. Er erklärt, wer die Mietvertragsparteien sein sollten, welche Laufzeit sachgerecht ist und wie wichtig die genaue Bezeichnung der Mietsache ist. Aber auch auf die Gefahr der Übernahme von Verkehrssicherungspflichten wird eingegangen. Den Beitrag finden Sie im Oktoberheft von Zukunft Praxis und online im Ratgeber Recht von Optica unter diesem Link: hier.

Notfallvorsorge für Praxis und Familie

Plötzliche Erkrankungen und schwere Unfälle sind nicht nur Schicksalschläge, sondern bedrohen auch die Familie und die wirtschaftliche Existenz von Praxisinhabern. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel bespricht in der Ausgabe 06/22 von „Zukunft Praxis“ wie Praxisinhaber am Besten vorsorgen können: Mit einem Notfallkoffer an wichtigen Informationen, einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht. Der Autor stellt die Unterschiede zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht dar und gibt wichtige Tipps, welche Fehler man vermeiden sollte, damit im medizinischen Ernstfall nicht noch juristische Probleme entstehen. Der Beitrag kann abgerufen werdne unter: www.optica.de/notfallkoffer

Rechte und Pflichten für Therapeuten: Der Behandlungsvertrag

Mit dem beidseitigen Einverständnis zum Beginn einer therapeutischen Behandlung kommt zwischen Patient und Heilmittelerbringer automatisch der Behandlungsvertrag zustande. Vertragspartner ist dabei nicht immer der behandelnde Therapeut, sondern in vielen Fällen der Arbeitgeber oder die Gemeinschaftspraxis als juristische Person. Gleichermaßen kann anstelle des Patienten gegebenenfalls auch dessen gesetzlicher Vertreter den Behandlungsvertrag in seinem Namen abschließen. Die wichtigsten Inhalte des Behandlungsvertrages hat Dr. Dr. Thomas Ruppel im Rahmen eines Beitrages für das Magazin Zukunft:Praxis (04/2022) für Sie zusammengefasst.

Bei Privatbehandlungen haben beide Seiten jederzeit das Recht zu kündigen, wohingegen Heilmittelerbringer gegenüber Kassenpatienten zur Behandlung verpflichtet sind. Die Kosten einer privaten Behandlung müssen vor Therapiebeginn vereinbart werden; wird dies versäumt, gelten die gesetzlichen Gebührenordnungen. Da Therapeuten zur wirtschaftlichen Information ihrer Patienten verpflichtet sind, müssen sie diese – ebenfalls vor Beginn der Behandlung – darüber aufklären, dass deren Krankenkasse die anfallenden Kosten nicht übernehmen wird, wenn Ihnen dies bekannt ist.

Darüber hinaus beinhaltet der Behandlungsvertrag unter anderem Regelungen zur therapeutischen Dokumentationspflicht und zum Recht der Patienten auf Akteneinsicht. Weitere Informationen zum Thema finden sie auf optica.de

Im Ernstfall abgesichert: Die rechtssichere Gestaltung von Vorsorgevollmachten

Auch wenn der eigene Wille nicht mehr geäußert werden kann, sind dennoch viele Entscheidungen zu treffen und Dinge zu erledigen. Dazu gehören Vertragsschlüsse, Umzüge – zum Beispiel in eine Pflegeeinrichtung -, aber auch das Öffnen von Briefen und andere Tätigkeiten des alltäglichen Lebens. Wie man sich frühzeitig für die Einwilligungsunfähigkeit absichern kann, erklärt Dr. Dr. Thomas Ruppel im Magazin Zukunft:Praxis (03/22).

Zwischen dem Eintritt des sogenannten Vorsorgefalls und dem Tod vergehen oft Jahre. Anders als bei medizinischen Entscheidungen, bei denen anhand einer Patientenverfügung der mutmaßliche Wille gut eingeschätzt werden kann, ist eine solche Vorsorge bei Rechtsgeschäften nicht möglich. Um nichtsdestotrotz bestmöglich abgesichert zu sein, empfiehlt sich die Formulierung einer Vorsorgevollmacht. Diese bestimmt, wer im Ernstfall auf Konten zugreifen, Verträge eingehen und lebensverändernde Entscheidungen für den Hilfebedürftigen treffen darf.

Auch für Heilmittelerbringer ist es wichtig zu wissen, wer für einwilligungsunfähige Patienten den Behandlungsvertrag schließen kann oder wer der Ansprechpartner im Falle von Abrechnungsproblemen ist. Diese und weitere Informationen zum Thema finden Sie auf optica.de.

Vorsorge für den Ernstfall: Rechtssichere Gestaltung von Patientenverfügungen

Auch wenn sie in der Regel mit der ausdrücklichen Zustimmung des Patienten geschehen, sind ärztliche Heileingriffe Körperverletzungen und Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht. Daraus können Probleme resultieren, wenn ein Patient vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seinen diesbezüglichen Willen zu formulieren. In diesem Fall ist der mutmaßliche Wille zu erkunden, was sich häufig als schwierig herausstellt und nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Um dieser Situation vorzubeugen, empfiehlt sich die Formulierung einer Patientenverfügung, in der der selbst gebildete Wille für bestimmte Fälle festgehalten wird. Worauf hierbei zu achten ist und wie dadurch der therapeutische Praxisalltag betroffen ist, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel in der neuen Ausgabe des Magazins Zukunft:Praxis (02/2022).

Bei der Gestaltung einer Patientenverfügung muss einigen wichtigen Aspekten Beachtung geschenkt werden, damit diese im Ernstfall als Grundlage einer therapeutischen Entscheidung genutzt werden kann. Patientenverfügungen zum Ankreuzen sind beispielsweise in der Regel unwirksam, da diese oftmals nur Situationen bei degenerativen Prozessen oder am natürlichen Lebensende berücksichtigen und somit lebensbedrohliche Akutsituationen nicht mit abdecken. Hier stehen die tatsächlichen Wünsche des Patienten oft diametral zu seinem in der Patientenverfügung erklärten Willen eines Behandlungsabbruches, etwa nach einem Verkehrsunfall.

Weitere Informationen zum Thema sowie konkrete Handreichungen für gute Patientenverfügungen finden Sie auf optica.de.