Juristendeutsch trifft Humor

Ein Vortrag über Recht muss weder schwer verständlich noch langweilig sein. Das hat uns eine Teilnehmerin bestätigt, die einen Vortag von Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel zum Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht gehört hat.

Es war erstaunlich, wie humorvoll Anwaltsdeutsch sein kann…“ so ihr Kommentar – und wir haben uns über dieses Lob sehr gefreut. Noch mehr freuen wir uns, dass die Erklärungen ihr für die eigene Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht weitergeholfen haben, wie sie uns in Ihrer Nachricht weiter schreibt.

BSG-Urteil zur Honorar-Pflege eröffnet Chancen für Personalagenturen

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinen Urteilen vom 4. und 7. Juni 2019 entschieden, dass Kliniken und stationären Pflegeeinrichtungen für Honorarärzte und -pflegekräfte Sozialversicherungsbeitrage abführen müssen. Damit dürfte der Trend der vergangenen Jahre zu mehr freien Mitarbeitern in der Pflege ein Auslaufmodell werden.

Das eröffnet wiederum Chancen für Zeitarbeitsfirmen und Personalvermittler. Sie können auf der einen Seite den bisher freiberuflich tätigen Ärzten und Pflegekräften, die nicht in eine Festanstellung wechseln wollen oder können, eine berufliche Perspektive bieten. Auf der anderen Seite können sie die Betreiber von Kliniken und Pflegeheimen bei der Personalsuche und der Besetzung von offenen Stellen unterstützen.  

Wie sich die BSG-Urteile auf die Personalsituation in der Pflege auswirken, wie Sie als Zeitarbeitsunternehmen oder Personalvermittler sich auf diese Situation einstellen und welche rechtlichen Details zu beachten sind – dazu berät unsere Kanzlei. Mit unserer Expertise im Gesundheitsrecht und Arbeitsrecht sind wir fachkundige Ansprechpartner für Ihre Fragen.

Die Pressemitteilungen des BSG zu den Urteilen:

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019_22.html

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019_21.html

Rechtsanwälte Dr. Dr. Ruppel vertreten Kassenarzt vor dem Bundessozialgericht

In einem aktuellen Fall um Honorarkürzungen hat das Team um Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel einen Gynäkologen vor dem Bundessozialgericht (BSG) vertreten. Hintergrund war der Streit über das Bestehen einer Betriebsstättengenehmigung.

Der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Gynäkologe hatte in seinem Antrag zur Durchführung und Abrechnung zytologischer Untersuchungen als Hauptbetriebsstätte seine Privatanschrift und als weitere Hauptbetriebsstätte seinen Praxissitz angegeben. Zunächst wurde nur der Praxissitz als Hauptbetriebsstätte genehmigt. Widerspruch und weitere Verhandlungen über die zweite Genehmigung blieben erfolglos. Nach einem Jahr erhielt der Arzt dann eine Nebenbetriebsstättennummer für die Räume an der Privatanschrift.

Acht Monate später wurde diese Genehmigung allerdings wieder aufgehoben und dem Arzt wurde mitgeteilt, dass auch das vorherige Schreiben zur Genehmigung der Nebenbetriebsstätte keine Gültigkeit habe. Die vom Arzt abgerechneten Leistungen wurden dennoch weiterhin vorbehaltlos vergütet. Klage, Berufung und Revision gegen die Ablehnung der Genehmigung blieben ohne Erfolg.

Inzwischen hatte der Arzt seine Zytologieeinrichtung vollständig an den Praxissitz verlegt, die bei einer Begehung keinen Grund zur Beanstandung ergab. Die KV verfügte nach einer Anhörung des Arztes eine Honorarkürzung in 7-stelliger Höhe für die Quartale ab der Genehmigung der Nebenbetriebsstätte bis zur Verlegung der Zytologie an den Praxissitz. Wiederum blieben Widerspruch und Klage ohne Erfolg.

Im Zuge des Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht dann die Kürzungen der Quartale von der Genehmigung der Nebenbetriebsstätte bis zum Widerruf der Genehmigung aufgehoben. Das laut Gericht „missverständliche Verwaltungshandeln“ führte dazu, dass der Arzt sich berechtig sah, abrechnungsfähige Leistungen in der zweiten Betriebstätte zu erbringen. Gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts legten beide Parteien Revision ein.

Erfolgreicher Aktionstag zur Unternehmensnachfolge

Auf breites Interesse stieß der Aktionstag „Unternehmensnachfolge – früher an später denken“, den die IHK-Schleswig-Holstein gemeinsam mit der Handwerkskammer Lübeck am 18.  Juni 2019 veranstaltet hat. 95 Interessierte nahmen das kostenlose Angebot wahr, sich in Fachvorträgen über die rechtlichen, finanziellen und steuerlichen Aspekte einer Betriebsübergabe und -übernahme zu informieren. Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel sprach in seinem Vortrag über das Thema „Notfallkoffer“. Dieser hilft, bei einem unvorhergesehenen Ausfall des Inhabers die Handlungsfähigkeit des Betriebs zu sichern.

Auf der Webseite der IHK Schleswig-Holstein lesen Sie den Nachbericht zur Veranstaltung: „Nachfolge sicher regeln“. Darin enthalten ist auch eine Videoumfrage, in der Dr. Dr. Thomas Ruppel und weitere Referenten Tipps zur Vorbereitung einer Übergabe und zur Nachfolgeregelung geben.

In Schleswig-Holstein stehen in den kommenden Jahren schätzungsweise 7.000 Unternehmen vor der Herausforderung, die Nachfolge zu organisieren. „Vor allem kleine und mittlere Unternehmen hätten es schwer, einen geeigneten Nachfolger zu finden,“ zitiert der Bericht Dr. Thilo Rohlfs, Staatssekretär im Wirtschaftsministerium, der sich mit einem Grußwort an die Teilnehmer des Aktionstages richtete.

Unsere Kanzlei berät insbesondere Ärzte, Therapeuten und andere Leistungserbringer im Gesundheitssystem von der Praxisgründung bis zur Übergabe an die oder den Nachfolger. Bei Fragen zu dieser Thematik stehen wir Ihnen mit unserer Expertise und unserer Erfahrung im Gesundheitsrecht gerne zur Seite. Unsere Beratung beginnt nicht erst bei der Gestaltung des Übergabevertrags, sondern bereits bei der Planung und Vorbereitung einer Übergabe oder Übernahme.

Homepage: So sind Kontaktformular und Impressum DSGVO-konform

Wer für seine Praxis eine Webseite einrichtet, muss spätestens seit Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einiges beachten, um vor Abmahnungen oder Unterlassungsklagen geschützt zu sein.

Dr. Dr. Thomas Ruppel erläutert in seinem RatgeberRecht-Beitrag „Homepage rechtssicher gestalten: Was ist bei Kontaktformular und Impressum zu beachten?“ was Betreiber einer Praxiswebseite beachten müssen, um nicht gegen die geltende Datenschutzbestimmungen oder Gesetze zu verstoßen.

Kontaktformulare müssen beispielsweise eine SSL-verschlüsselt übermittelt werden, für die E-Mailadresse der Praxis dürfen nur Provider innerhalb der EU genutzt werden. Das Impressum muss mit zwei Klicks erreichbar sein und muss bestimmte Daten zwingend enthalten. Nicht zu vergessen die Datenschutzerklärung ob als Teil des Impressums oder separat. Diese muss im Zuge der DSGVO nicht nur Informationen über die Rechte der Patienten bezüglich Verarbeitung ihrer persönlichen Daten enthalten. Die Datenschutzerklärung muss auch umfassend transparent machen, welche persönlichen Nutzerdaten wie verarbeitet werden – inklusive externer Dienste wie Google und sozialer Medien, wenn sie in die Webseite eingebunden sind.

Der Infoservice RatgeberRecht ist eine Kooperation zwischen der Kanzlei Rechtsanwälte Dr. jur. Dr. rer. med. Ruppel und dem Optica Abrechnungszentrum Dr. Güldener. Die Beiträge richten sich an Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen. Auf der Optica-Webseite finden Sie im Menü „Wissenswert“ weitere Beiträge von Dr. Dr. Thomas Ruppel.