GCP-Fortbildung für Ärzte und medizinisches Fachpersonal

Am 27. April 2019 gibt Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel einen GCP-Refresherkurs an der Universität Greifswald. Dieser Fortbildungskurs richtet sich an Ärzte und medizinische Fachkräfte, die Patienten für klinische Studien rekrutieren und ihr Wissen zur GCP auf auffrischen wollen. Die Gute Klinische Praxis (GCP, Good Clinical Practice), die als internationaler ethischer und wissenschaftlicher Standard für die Planung, Durchführung, Dokumentation und Berichterstattung von klinischen Prüfungen am Menschen gilt, stellt hohe Anforderungen an Ärzte und das beteiligte medizinische Fachpersonal.

Dr. Dr. Ruppel befasst sich in diesem Kurs insbesondere mit den ethischen, juristischen und datenschutzrechtlichen Aspekten, wenn behinderte, nicht ansprechbare oder minderjährige Patienten an einer klinischen Studie teilnehmen sollen. Sie lernen, was Sie bei der Aufklärung dieser Patienten und beim Einholen der freiwilligen Einwilligungserklärung beachten müssen.

Diese Kurs vermittelt fundiertes und praxisorientiertes Wissen zur GCP, das Sie unterstützt, die GCP-Richtlinien bei dieser besonderen Patientengruppe richtig anzuwenden. Die Einhaltung der GCP-Richtlinie ist die Voraussetzung, dass klinische Studien in der Öffentlichkeit akzeptiert werden sowie Rechte, Sicherheit und Wohlergehen der Studienteilnehmer gewahrt bleiben.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Universität Greifswald.

Schadensersatzanspruch gegen den behandelnden Arzt wegen Lebenserhaltung?

Das OLG München verurteilte einen Arzt zu Schadensersatz, weil dieser einen Patienten (zu lange) am Leben erhielt (Urteil vom 21.12.2017, Az. 1 U 454/17). Der Mann war tödlich erkrankt und stark dement. In den Jahren 2010 und 2011 sei er künstlich ernährt und so am Leben gehalten worden, ohne dass Aussicht auf Besserung bestanden habe. Sein Sohn verlangt nun Schadensersatz für die Leiden seines Vaters und Ersatz für die Behandlungskosten, obwohl der Arzt die Möglichkeiten mit dem Betreuer des kranken Mannes diskutiert und dieser sich für die Fortsetzung lebenserhaltender Maßnahmen ausgesprochen habe.

Bereits die Vorinstanz, das Landgericht München, hatte in den lebenserhaltenden Maßnahmen einen Behandlungsfehler und somit einen „Schaden“ im Leben des Erkrankten gesehen. Dennoch sei nicht nachgewiesen, dass der Fehler kausal für den Schaden sei. So begründe das Handeln des Arztes im Ergebnis keinen Schadensersatzanspruch.

Das Oberlandesgericht schloss sich weitestgehend der Vorinstanz an, kam aber zu einer Haftung des Arztes. Bereits im Jahr 1994 zeigte eine Entscheidung des BGH, dass Mediziner nicht immer absolute Pflicht zur Lebenserhaltung hätten. Ziemlich optimistisch stellte der Vertreter des Klägers dar, dass diese Entscheidung Ärzte keiner Rechtsunsicherheit aussetzen würde und er auch keinen Konflikt mit dem Standesrecht der Ärzte sehe.

Da beide Parteien in Revision gehen wollen, wird der Fall vermutlich vom BGH entschieden.

Approbationsentziehung durch Rückgriff auf strafrechtliche Ermittlungsakten ohne strafrechtliche Verurteilung

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel hat sich kritisch mit einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln auseinandergesetzt, in dem einem Arzt die Apporbation entzogen wurde, in dem das Verwaltungsgericht strafrechtliche Ermittlungsakten herangezogen hat, obwohl die Strafverfahren gegen den Arzt allesamt wegen Unschuldes, geringer Schuld oder gegen Geldauflagen eingestellt worden sind. Ruppel, jurisPR-MedizinR 10/2017 Anm. 4

Rückblick: Meet-the-expert Delegation und Substitution

Am Vormittag des 05. Oktober (als noch niemand ahnen konnte, das die Rückfahrt aus Berlin unmöglich werden würde) hielt Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel eine meet-the-expert-Runde beim 16. Deutschen Kongress für Versorgungsvorschung vor Nachwuchswissenschaftlern zu rechtlichen Grenzen von Delegation und Substitution. Eine Stunde lang wurden vor allem berufsrechtlichen, vergütungsrechtlichen und strafrechtlichen Grenzen und Möglichkeiten für die Delegation ärztlicher Leistungen intensiv diskutiert. Die Substitution scheitert hingegen abseits sozialrechtlicher Modellvorhaben am Arztvorbehalt des Heilpraktikergesetzes.

Bundesgerichtshof hat Freispruch für Göttinger Transplantationschirurgen bestätigt

Einem Transplantationschirurgen der Universität Göttingen wurde versuchter Totschlag vorgeworfen. Er habe durch Manipulation und falsche Angaben dafür gesorgt, dass eigene Patienten bei der Vergabe der Spenderorgane bevorzugt worden seien. Dabei habe er billigend in Kauf genommen, dass somit andere Patienten nach hinten verschoben würden und dadurch sterben könnten. Diese Manipulationen seien nicht strafbar gewesen und der Mediziner habe von einem Überangebot an Organen gewusst, so dass das Sterberisiko der verdrängten Patienten gering gewesen sei. Daher entschied sich das Göttinger Gericht trotz großer moralischer Kritik für einen Freispruch. Dem widersprach der 5. Strafsenat des BGH nicht, schließlich habe das Göttinger Gericht weiten Beurteilungsspielraum und keinen Rechtsfehler begangen.

Rechtsanwälte Dr. Ruppel, insbesondere Frau Rechtsanwältin Thürmann, verteidigen Ärzte in Strafverfahren wie etwa bei Vorwürfen des Abrechnungsbetruges oder Tötungsdelikten.

 

Patientenverfügungen – was müssen junge Ärzte beachten?

Rechtsanwalt Dr. Ruppel hat einen kleinen Beitrag im Karger Kompass Pneumologie (Heft 5/2017, S. 103f) zum Thema „Patientenverfügungen – was müssen junge Ärzte beachten?“ veröffentlicht. Er berät Ärzte, Pflegekräfte, Heimbetreiber, Privatpersonen und auch Unternehmer zur Erstellung und zum Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Sprechen Sie uns an: Telefon 0451 / 29 366 500.

Facharztweiterbildung Allgemeinmedizin – Ärztliches Arbeitsrecht & Abrechnung

Rechtsanwalt Dr. Ruppel hat im Rahmen des Weiterbildungstages Allgemeinmedizin an der Universität Greifswald erneut junge Assistenzärzte in rechtlichen Fragen weitergebildet. Er hielt u.a. Vorträge zum ärztlichen Vergütungsrecht (EBM und GOÄ) sowie zum Arbeitsrecht für Ärzte aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebersicht. Gemeinsam mit dem Lehrstuhlinhabe, Prof. Chenot, diskutierte er zudem mit den angehenden Fachärzten für Allgemeinmedizin auch Haftungsfragen aus praktischer und rechtlicher Sicht.

Vortrag von Rechtsanwalt Ruppel bei der 16. Good Clinical Practice-Schulung „Klinische Studien“

Rechtsanwalt Dr. rer. med. Thomas Ruppel hat anlässlich der  16. Good Clinical Practice-Schulung „Klinische Studien“ der Universitätsmedizin Greifswald, einem Intensivseminar für Ärzte, Study Nurses und Studienkoordinatoren einen Vortrag zu den rechtliche Grundlagen des Erfordernisses der Einwilligung in klinische Studien, zur Einwilligungsfähigkeit, zur Aufklärung, und zu klinischen Studien an Minderjährigen gehalten.

Der Vortrag war Teil eines mehrtägigen Seminares, mit dem Ärzte, Study Nurses, Studienkoordinatoren und Mitarbeiter  der  pharmazeutischen  Industrie  die nach dem Arzneimittelgesetz notwendigen Fortbildungsstunden bei der Durchführung klinischer Studien nachweisen.