Eine Ärztekammer ist nicht verpflichtet, die Patientenakten eines erkrankten Arztes zu verwahren, wenn für diesen ein Betreuer bestellt wurde, dies entschied das Verwaltungsgericht Schwerin.
Ein erkrankter und mittlerweile unter Betreuung stehender niedergelassener Arzt hatte beantragte, die Ärztekammer zu verpflichten, seine Patientenakten für die Dauer der Aufbewahrungspflicht in Obhut zu nehmen und den Patienten Einsicht zu gewähren. Der Anspruch darauf solle sich insbesondere aus § 4 I Nr. 14 HeilBerG M-V ergeben.
Das Verwaltungsgericht stimmte dem nicht zu, es sah in diesem Paragraphen keine drittschützende Vorschrift, sondern eine reine Aufgabenvorschrift, die kein subjektives Recht des Kammermitglieds begründe. Könne der Arzt seine Aufbewahrungspflicht nicht selbst wahrnehmen, so müsste seine rechtliche Vertretung dies übernehmen. Auch das OVG Greifswald verneinte die drittschützende Wirkung und bestätigte damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Pflicht der Ärztekammer aus § 4 I Nr. 14 HeilBerG M-V greife erst, wenn die Aufgaben weder durch Erben noch durch andere Berechtigte übernommen würden. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen, denn der Aufgabenbereich der Betreuerin umfasse auch die Auflösung und Abwicklung der Hausarztpraxis. Die Betreuerin müsse dies nicht höchstpersönlich auszuführen, sie hat nur entsprechende Sorge dafür zu tragen, dass dies hierzu befugte Personen, die der Schweigepflicht unterliegen, durchführen könnten.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel hat im jurisPR-Medizinrecht eine Anmerkung zu dem Beschluss verfasst. Juristisch stimmt er der Lösung der Gerichte zu. Jedoch praktisch überzeugt sie ihn nicht, so könnten Fachfremde die papiergebundene Patientenakte noch gut verwalten, jedoch stellt sich das bei elektronischen Patientenakten deutlich schwieriger dar. Daher hält er ein gesetzgeberisches Handeln, da die Ärztekammer – gegen entsprechende Gebühren verpflichtet, entsprechende IT-Strukturen vorzuhalten für wünschenswert.
Die komplette Anmerkung mit weiteren Details finden Sie im jurisPK-MedizinR 3/2024 Anm. 2