Der Deutsche Ärztetag hat sich Ende Mai für eine Überarbeitung der Gebührenordnung für Ärzte ausgesprochen und dem Entwurf einer neuen Fassung zugestimmt. Wann und ob diese tatsächlich in Kraft treten wird, bleibt offen – die Unsicherheit wächst jedoch schon jetzt.
Im Ratgeber Recht der AÄA setzt sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel mit den geplanten Änderungen auseinander und gibt einen Ausblick auf mögliche neue Regelungen. Unter anderem beantwortet er die Frage, ob auch künftig Analogabrechnungen zulässig sein werden. Fest steht: Auch mit der neuen GOÄ wird es weiterhin Analogabrechnungen geben – wenn auch in eingeschränkter Form.
Dr. Dr. Ruppel erläutert verständlich die Voraussetzungen einer Analogabrechnung. Die Analogie ist eine juristische Figur, die im deutschen Recht weit verbreitet ist. Sie setzt stets eine planwidrige Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage voraus. Das bedeutet: Der Gesetzgeber darf nicht bewusst so gehandelt haben, wie er gehandelt hat und der geregelte Sachverhalt muss inhaltlich vergleichbar sein mit dem nicht geregelten Sachverhalt.
Zudem erläutert er die Rolle der Gemeinsamen Kommission nach § 11a BÄO. Sie soll ein zentrales Problem der bisherigen GOÄ lösen, die den medizinischen Fortschritt der letzten Jahrzehnte nur unzureichend berücksichtigt hat und dadurch zahlreiche Analogabrechnungen erforderlich machte.
Die komplette Einschätzung von Dr. Dr. Ruppel lesen Sie im Ratgeber Recht unter folgendem Link: https://www.apotheken-aerzte.de/aerzte/wissen/neue-goae-analogabrechnung