GOÄneu: Die Zukunft der Analogabrechnung

Der Deutsche Ärztetag hat sich Ende Mai für eine Überarbeitung der Gebührenordnung für Ärzte ausgesprochen und dem Entwurf einer neuen Fassung zugestimmt. Wann und ob diese tatsächlich in Kraft treten wird, bleibt offen – die Unsicherheit wächst jedoch schon jetzt.

Im Ratgeber Recht der AÄA setzt sich Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel mit den geplanten Änderungen auseinander und gibt einen Ausblick auf mögliche neue Regelungen. Unter anderem beantwortet er die Frage, ob auch künftig Analogabrechnungen zulässig sein werden. Fest steht: Auch mit der neuen GOÄ wird es weiterhin Analogabrechnungen geben – wenn auch in eingeschränkter Form.

Dr. Dr. Ruppel erläutert verständlich die Voraussetzungen einer Analogabrechnung. Die Analogie ist eine juristische Figur, die im deutschen Recht weit verbreitet ist. Sie setzt stets eine planwidrige Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage voraus. Das bedeutet: Der Gesetzgeber darf nicht bewusst so gehandelt haben, wie er gehandelt hat und der geregelte Sachverhalt muss inhaltlich vergleichbar sein mit dem nicht geregelten Sachverhalt.

Zudem erläutert er die Rolle der Gemeinsamen Kommission nach § 11a BÄO. Sie soll ein zentrales Problem der bisherigen GOÄ lösen, die den medizinischen Fortschritt der letzten Jahrzehnte nur unzureichend berücksichtigt hat und dadurch zahlreiche Analogabrechnungen erforderlich machte.

Die komplette Einschätzung von Dr. Dr. Ruppel lesen Sie im Ratgeber Recht unter folgendem Link: https://www.apotheken-aerzte.de/aerzte/wissen/neue-goae-analogabrechnung

GOÄneu: Nicht vollständig erbrachte Leistungen

Nachdem der Entwurf der neuen GOÄ vom Deutschen Ärztetag beschlossen wurde, liegt die weitere Entscheidung nun bei der Politik. Eine der interessantesten Neuerungen ist die Möglichkeit, auch unvollständig erbrachte Leistungen abzurechnen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel ordnet im Ratgeber Recht von AÄA diese geplante Regelung ein und zeigt mögliche Konsequenzen für die Praxis auf.

Nach § 4 Abs. 1 S. 3 GOÄ n.F. soll eine Abrechnung möglich sein, wenn die Leistung überwiegend erbracht wurde und einzelne Leistungsbestandteile einer Gebühr aufgrund eines bei Behandlungsbeginn noch nicht absehbaren, medizinisch begründeten oder durch den Patienten verursachten Behandlungsabbruchs nicht mehr erbracht werden können. Beide Voraussetzungen werfen Fragen auf:

Wann gilt eine Leistung als überwiegend erbracht? Bei zeitbezogenen Leistungen ist dies leicht festzustellen, bei inhaltlich konturierten Leistungen hingegen weniger eindeutig.

Von besonderer Brisanz ist die zweite Voraussetzung. Ein vom Patienten verursachter vorzeitiger Behandlungsabbruch käme letztlich einem kodifizierten Schadensersatzanspruch des Behandlers gegen den Patienten gleich. In der Praxis ist dies jedoch fraglich, da ein tatsächlicher finanzieller Schaden oft nicht entsteht, wenn die gewonnene Zeit für andere Patienten genutzt wird. Gerade mit Blick auf private Krankenversicherungen dürfte dies problematisch sein. Wie mit solchen Fällen künftig umgegangen wird und ob die Regelung überhaupt in die neue GOÄ aufgenommen wird, ist derzeit offen.

Mehr Hintergründe und Details lesen Sie hier: https://www.apotheken-aerzte.de/aerzte/wissen/goaeneu-nicht-vollstaendig-erbrachte-leistungen

Darf man eigentlich seine eigenen Angehörigen behandeln – und das auch abrechnen?

Diese Frage beantwortet Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel im Ratgeber Recht von Optica. Er klärt auf, was rechtlich erlaubt ist, wo Fallstricke lauern und wie gesetzliche und private Krankenversicherungen unterschiedlich damit umgehen.

Bei gesetzlich Versicherten ist die Abgabe und Abrechnung von Heilmitteln gegenüber Verwandten und Ehegatten grundsätzlich unproblematisch. Weder das Sozialgesetzbuch noch die einschlägigen Rahmenverträge verbieten dies, und auch berufsrechtliche Einschränkungen bestehen nicht. Bei der Behandlung eigener Kinder oder etwa dementer Eltern sollte jedoch besonders sorgfältig dokumentiert werden.

Juristisch komplex wird es beim Behandlungsvertrag mit dem eigenen Kind. Solange der Vertrag nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, kann das Kind ihn nicht selbst abschließen. Ist ein Elternteil zugleich Praxisinhaber, darf er das Kind auch nicht vertreten, da dies ein sogenanntes Insichgeschäft darstellen würde – und damit nach § 181 BGB unwirksam wäre.

In der privaten Krankenversicherung gelten strengere Regeln. Die meisten Versicherer orientieren sich an den Musterbedingungen des PKV-Verbandes (MB/KK), die eine Leistung bei der Behandlung von Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern oder Kindern ausschließen. Sachkosten werden allerdings übernommen. Die Rechtsprechung ist sich bislang uneinig darüber, ob die Norm bei Heilmittelerbringenden, die nur nach einer Verordnung tätig werden, eingeschränkt werden muss.

Neugierig geworden? Den vollständigen Beitrag mit allen Informationen finden Sie unter diesem Link: https://www.optica.de/wissenswert/detail/behandlung-von-angehoerigen-abrechnen

Arbeitsunfälle & Berufsgenossenschaft – Wofür ist sie eigentlich da und worauf ist zu achten?

Ein Arbeitsunfall im eigenen Praxisteam wirft viele Fragen auf. Im Ratgeber Recht von Optica erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel, worauf Praxisinhaber:innen vorbereitet sein sollten, welche Leistungen im Ernstfall greifen – und räumt mit typischen Missverständnissen auf. Er zeigt, wann und wie die gesetzliche Unfallversicherung leistet, was hinsichtlich Meldepflicht und Wegeunfällen zu beachten ist, ob die gesetzliche Unfallversicherung auch bei Fahrlässigkeit zahlt und was passiert, wenn Dritte den Schaden verursachen.

Die gesetzliche Unfallversicherung greift grundsätzlich bei von außen wirkenden, plötzlichen Ereignissen, die zu einem Gesundheitsschaden führen und in einem inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit stehen – nicht bei Krankheiten. Sie übernimmt Heilbehandlungen, Reha-Maßnahmen, Verletztengeld und ggf. Rentenzahlungen, auch für Hinterbliebene. Anders als die Krankenversicherung darf sie auch eigene Einrichtungen betreiben und arbeitet mit einem eigenen System von Durchgangsärzt:innen. Diese sollten bei Arbeitsunfällen zuerst aufgesucht werden – außer bei Bagatellverletzungen oder speziellen Fachgebieten – wo ein D-Arzt gar nicht weiterhelfen kann. Arbeitsunfälle sind innerhalb von drei Tagen zu melden, bei schweren Verletzungen sofort. Wegeunfälle sind nur auf Nachfrage zu melden – am besten online.

Den vollständigen Beitrag finden Sie unter folgendem Link: https://www.optica.de/wissenswert/detail/arbeitsunfall-praxis

Betriebsprüfung in der Praxis: Was man wissen und tun muss

Wenn das Finanzamt eine Betriebsprüfung ankündigt, sorgt das bei vielen Praxisinhaber:innen zunächst für Unsicherheit. Doch wer gut vorbereitet ist und seine Unterlagen sorgfältig führt, kann dem Termin gelassen entgegensehen, wie Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel im Ratgeber Recht von Optica erläutert.

In seinem Beitrag erklärt er verständlich, wie man sich optimal auf eine Betriebsprüfung vorbereitet, wie der Ablauf typischerweise aussieht, welches Verhalten während der Prüfung empfehlenswert ist, welche Bereiche besonders im Fokus stehen und was nach Abschluss der Prüfung zu erwarten ist.

Auslöser für eine Prüfung ist häufig ein auffälliger Gewinn – etwa wenn dieser von anderen vergleichbaren Praxen oder von den eigenen Vorjahreswerten abweicht. Entscheidend für eine reibungslose Betriebsprüfung ist eine sorgfältige Buchführung. Alle relevanten Unterlagen sollten gut organisiert und vollständig zur Verfügung stehen. Während der Prüfung empfiehlt sich ein klar geregelter Kommunikationsweg – idealerweise über eine zuvor bestimmte Person. Diese Person sollte umfassende Kenntnisse haben, am besten der oder die Praxisinhabende selbst sein. Besonderes Augenmerk legt das Finanzamt auf Betriebsausgaben, die auch privat genutzt werden könnten. Nach Abschluss der Prüfung werden die Ergebnisse zusammengefasst und gegebenenfalls Steuernachzahlungen festgesetzt.

Den vollständigen Artikel mit allen Details und praktischen Tipps finden Sie unter folgendem Link: https://www.optica.de/wissenswert/detail/betriebspruefung

Rechtliche Implikationen der Stratifizierung des Versichertenklientels nach § 25b SGB V – Anforderungen an Patienteninformation und KI-Einsatz

Kranken- und Pflegekassen dürfen Versichertendaten auswerten. Aus dieser Analyse erwachsen jedoch auch rechtliche Pflichten. Wenn eine Kranken- oder Pflegekasse eine Datenauswertung vornimmt und dabei eine konkrete Gesundheitsgefährdung, das konkrete Risiko einer Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit oder das Vorliegen einer Impfindikation identifiziert wird, muss sie den betroffenen Versicherten hierüber umgehend informieren (§ 25b Abs. 4 Satz 1 SGB V).

Aus dieser Aufgabe der Kranken- und Pflegeversicherungen ergeben sich zwei Fragen: Welche rechtlichen Anforderungen sind an die Stratifizierung des Versichertenklientels sowie die Entscheidung, bestimmte Versicherte (nicht) zu informieren, zu stellen? Und welche rechtlichen Anforderungen folgen daraus für den Einsatz künstlicher Intelligenz bei der Stratifizierung?

Genau diese Fragen greifen Dr. jur. Dr. med. Thomas Ruppel und Dr. jur. Laura Mertens in der Ausgabe 03/2025 der Monitor-Versorgungsforschung auf. Sie zeigen präzise und nachvollziehbar, welche rechtlichen Fragen sich aus der Stratifizierung des Versichertenklientels nach § 25b SGB V ergeben – insbesondere im Hinblick auf Patienteninformationen und den Einsatz von Künstlicher Intelligenz.

Wann die Schwellenwerte für eine Informationspflicht erreicht sind, bestimmen medizinische Wissenschaft und Versorgungsforschung. Wichtig ist dabei, dass die Kassen ihre Ergebnisse nachvollziehbar begründen und offenlegen, warum sie welche Informationsentscheidung getroffen haben. Genau an diesem Punkt stößt Künstliche Intelligenz an Grenzen: Solange ihre Verfahren und Resultate nicht transparent und überprüfbar sind, bleibt ihre rechtssichere Anwendung eingeschränkt. Verstöße gegen diese Anforderungen können für Kranken- und Pflegekassen erhebliche Konsequenzen haben – bis hin zu Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen.

Den vollständigen Beitrag finden Sie in der Ausgabe 03/2025 von Monitor-Versorgungsforschung oder unter diesem Link: https://www.monitor-versorgungsforschung.de/abstract/rechtliche-implikationen-der-stratifizierung-des-versichertenklientels-nach-%c2%a7-25b-sgb-v-anforderungen-an-patienteninformation-und-ki-einsatz/

Workshop: Effektive Gestaltung von Selektivverträgen: Prävention und Bewältigung von Fehlverhalten und Abrechnungsbetrug

Am 08.10.2025 findet in Leipzig ein Workshop zur effektiven Gestaltung von Selektivverträgen statt. Unter der Leitung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel sowie Syndikusrechtsanwältin Katharina Schütt wird dieses zentrale Thema praxisnah und im Dialog behandelt. Im Fokus stehen dabei vor allem Prävention und Aufklärung.

Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Vermeidung von Fehlverhalten und Abrechnungsbetrug durch eine klare und eindeutige Vertragsgestaltung sowie die frühzeitige Berücksichtigung eigener Kontrollmöglichkeiten. Zudem werden unterschiedliche Strategien zur Erkennung und Bewältigung von Fehlverhalten und Betrug aus Sicht der Krankenkassen, der Strafverfolgungsbehörden und der beteiligten Leistungserbringer diskutiert.

Der Workshop richtet sich an Entscheider und Verantwortliche bei Krankenkassen und Aufsichtsbehörden, die Selektivverträge verhandeln oder deren Umsetzung begleiten, ebenso wie an Fachkräfte aus den Bereichen Fehlverhaltensbekämpfung, Betrugserkennung und Abrechnungsprüfung sowie Mitarbeitende von Managementgesellschaften und Leistungserbringern, die praktisch mit Selektivverträgen arbeiten.

Melden Sie sich jetzt noch über diesen Link zum Workshop an: https://www.gesundheitsforen.net/veranstaltungen/effektive-gestaltung-von-selektivvertraegen-praevention-und-bewaeltigung-von-fehlverhalten-und-abrechnungsbetrug/3640

Praxisübernahme planen: So vermeiden Sie rechtliche und finanzielle Stolperfallen

Eine Praxis verkauft man nur einmal – und Fehler können teuer werden. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel erklärt in der Ausgabe 2-2025 von Body Media, wie Praxisabgeber rechtliche und finanzielle Stolperfallen vermeiden. Zwar ist es möglich eine Praxis notfalls auch innerhalb weniger Wochen zu verkaufen, doch empfiehlt sich eine Übergabe mit einem Vorlauf von mindestens einem halben Jahr. So haben Abgeber und Erwerber ausreichend Zeit, alle wichtigen Punkte sorgfältig zu klären und den Verkauf reibungslos zu gestalten.

Um dies zu gewährleisten, sollten vor den eigentlichen Vertragsverhandlungen die betrieblichen Unterlagen gründlich vorbereitet werden. Zudem ist es ratsam, vor der Einsichtnahme durch potenzielle Käufer eine Verschwiegenheitsverpflichtung zu vereinbaren, um sensible Informationen zu schützen.

Ein häufig übersehener, dabei aber zentraler Faktor beim Verkauf ist der Praxismietvertrag. Gerade bei Physiotherapiepraxen sind die Praxisräume neben den Mitarbeitern von zentraler Bedeutung für den Praxiswert. Deshalb sollte der Vermieter frühzeitig eingebunden werden, um zum Beispiel geplante Mieterhöhungen rechtzeitig zu erfahren.

Ebenso wichtig ist der Patientendatenschutz. Die Übergabe der Patientenakten unterliegt strengen datenschutzrechtlichen Vorschriften und darf keinesfalls vernachlässigt werden, da Verstöße die Gültigkeit des Kaufvertrags gefährden können.

Der wertbildende und umsatzbringende Faktor sind die Mitarbeiter, die es kommunikativ gut einzubinden gilt. So lässt sich verhindern, dass plötzliche Abwanderungen den Praxiswert deutlich schmälern. Gleichzeitig müssen auch die rechtlichen Anforderungen des § 613a BGB zum Betriebsübergang beachtet werden.

Darüber hinaus gibt es weitere zahlreiche juristische Details, die auf den ersten Blick klein wirken, im Ernstfall jedoch große Auswirkungen haben können und daher nicht vernachlässigt werden sollten.

Den vollständigen Text finden Sie unter dem folgendem Link oder in der Ausgabe 2-2025 von Body Media: https://www.bodymedia.de/themen/physiotherapie/praxisuebernahme-planen-so-vermeiden-sie-rechtliche-und-finanzielle-stolperfallen/

Online-Live-Lehrgang: Zertifizierte Fachkraft Feuerwehrwesen

Feuerwehraufgaben in der kommunalen Verwaltung sind ebenso vielfältig wie anspruchsvoll. Sie reichen vom Amtshaftungsrecht über die Feuerwehrbedarfsplanung und Gebührenkalkulation bis hin zum Vergaberecht. Wer in diesem Bereich Verantwortung übernimmt, braucht aktuelles Wissen. Genau das bietet der Online-Lehrgang „Zertifizierte Fachkraft Feuerwehrwesen“ der AKADEMIE HERKERT. Die nächsten Termine finden 2025 an zwei Terminen statt: vom 19. bis 22. Mai und vom 22. bis 25. September.

An vier aufeinanderfolgenden Lehrgangstagen vermitteln erfahrene Referenten kompakt, fundiert und praxisnah topaktuelles Fachwissen rund um die administrativen und organisatorischen Aufgaben der Feuerwehr. Sie bringen nicht nur fachliche Expertise mit, sondern auch langjährige Erfahrung aus der freiwilligen Feuerwehr – und damit ein Gespür für die Realität vor Ort.

Einer der drei Referenten ist Dr. Dr. Thomas Ruppel, der das Thema Amtshaftungs- und Disziplinarrecht behandelt. Er ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht – und zugleich seit vielen Jahren in der freiwilligen Feuerwehr aktiv. Diese Kombination aus juristischer Fachkompetenz und praktischer Erfahrung im Einsatzdienst ermöglicht es ihm, komplexe rechtliche Fragen verständlich und praxisnah zu vermitteln. Er behandelt unter anderem die zivilrechtlichen Voraussetzungen der Amtshaftung, die Beamtenstellung im Einsatz, den Umgang mit qualifizierten Rückmeldungen bei Brandmeldeanlagen sowie die Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren.

Der Lehrgang kombiniert Fachvorträge mit Praxisbeispielen, Erfahrungsberichten und Diskussionsrunden. Teilnehmende erhalten während der gesamten Lehrgangsdauer Zugang zur digitalen Lernplattform und haben jederzeit die Möglichkeit live ihre Fragen zu stellen. Nach bestandener Prüfung wird das Zertifikat „Fachkraft Feuerwehrwesen“ verliehen.

Weitere Informationen und die Anmeldung finden Sie unter diesem Link: https://www.akademie-herkert.de/themenuebersicht/kommunales/zertifizierte-fachkraft-feuerwehrwesen

Optica Masterclass Arbeitsrecht

Arbeitsrechtliche Fragen entstehen oft erst, wenn es schon zu spät ist – dabei lassen sich viele Probleme mit dem richtigen Wissen von Anfang an vermeiden. Hier genau setzt die Optica Masterclass zum Arbeitsrecht an. In dieser teilt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel als Experte sein Wissen und gibt praxisnahe Antworten auf die wichtigsten Fragen des Arbeitsrechts. 

Dabei geht es um Themen, die in jedem Arbeitsverhältnis relevant sind: Wie muss ein Arbeitsvertrag gestaltet sein? Welche Rechte haben Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen? Und was kann ein Grund für eine Kündigung sein? Schritt für Schritt erklärt Dr. Dr. Ruppel, worauf es ankommt, um rechtlich sicher zu handeln. 

Das Ziel der Masterclass: Sicherheit im Umgang mit arbeitsrechtlichen Fragestellungen, rechtliche Stolperfallen vermeiden, Konflikte erst gar nicht entstehen lassen und den arbeitsrechtlichen Dschungel souverän durchqueren.

Die Optica Masterclasses sind Online-Schulungen, die über die Plattform Optica OWL angeboten werden. Jedes Thema wird von führenden Expert:innen klar strukturiert und praxisorientiert präsentiert, sodass das Gelernte direkt in den Berufsalltag integriert werden kann. Die bereitgestellten Materialien helfen dabei, das Wissen nachhaltig zu festigen.

Sie finden die Masterclasses unter diesem Link: https://mein-owl.io/de/marketing/default/index