Zwischenbilanz des Projektes „RTP-Net“

Seit nunmehr einem Jahr wird im Rahmen des Pilotprojektes „Regionales Telepädiatrisches Netzwerk“ in Mecklenburg-Vorpommern und Nordbrandenburg ein neuer Ansatz der kinderärztlichen Versorgung erforscht. Ziel des Projektes ist es, mithilfe eines Netzwerkes aus derzeit zwölf teilnehmenden Krankenhäusern ein telemedizinisches Beratungs- und Behandlungsangebot an ländlichen Standorten zu schaffen.

Hintergrund des vom Gemeinsamen Bundesausschuss geförderten Projektes ist die Schließung vieler pädiatrischer Abteilungen in den letzten Jahren. Dadurch ergeben sich für viele Menschen lange Anfahrtswege zur nächsten kinderärztlichen Notaufnahme oder Station. Durch moderne Audio- und Videotechnik sowie eine gemeinsame Plattform wird jungen Patienten nun im nächstgelegenen Krankenhaus eine fachärztliche Behandlung durch Spezialisten anderer Kliniken angeboten. Dadurch wird nicht nur der Anfahrtsaufwand für Patienten erheblich reduziert, durch die direkte Vernetzung von Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen steigt auch die allgemeine Qualität der Versorgung.

Nach einem von drei geplanten Jahren zeichnen sich bereits erfolgverprechende Ergebnisse ab. Die organistorischen und technischen Voraussetzungen sind geschaffen und erste Patienten bereits behandelt worden. In den kommenden zwei Jahren werden diese Strukturen weiter ausgebaut und verbessert, um schließlich ein universelles, auf andere Standorte übertragbares Modell zu erarbeiten. Da telemedizinische Versorgung in Deutschland ein noch sehr junger Ansatz ist, treten dabei viele neue rechtliche Fragstellungen auf. Diese werden von den Anwälten und Juristen unserer Lübecker Kanzlei geprüft und beantwortet.

Das so entstehende Gesamtkonzept der Organisation telepädiatrischer Versorgung wird Basis einer klaren Handlungsempfehlung an die Politik, um die gesundheitliche Versorgung der in ländlichen Regionen lebenden Menschen langfristig zu gewährleisten.

jurisPraxisreport: Erteilung einer Sonderbedarfszulassung für MVZ in Trägerschaft eines kommunalen Krankenhauses

Nach aktueller Rechtsprechung sind MVZ, deren Geschäftsanteile nicht mehrheitlich bei dort tätigen Vertragsärzten liegen, bei der Vergabe von Sonderbedarfszulassungen gegenüber anderen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen. Das diesbezügliche Urteil des SG München vom 27.07.2020 bespricht Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel im aktuellen jurisPraxisreport Medizinrecht (2/2021, Anm. 2, herausgegeben von Möller und Partner – Kanzlei für Medizinrecht).

Begrüßung von Rechtsanwältin Martina Rocksien

Wir freuen uns, Frau Martina Rocksien als neues Mitglied unseres Anwaltsteams willkommen zu heißen!

Frau Rocksien arbeitete von 2015 bis 2021 als Rechtsanwältin in einer auf das Arbeits- und Medizinrecht spezialisierten Kanzlei in Schwerin. Dort vertrat sie insbesondere Krankenhausträger bei Abrechnungsstreitigkeiten und war darüber hinaus in der arbeitsrechtlichen Beratung von Ärzten und anderen Leistungserbringern tätig.

Ab dem 01.03.2021 ist sie mit denselben Tätigkeitsschwerpunkten in der Kanzlei Dr. Dr. Ruppel tätig. Desweiteren ist sie Ihre Ansprechpartnerin für die Gestaltung von Chefarztvertägen sowie bei Vorwürfen von Behandlungsfehlern.

Pilotprojekt „Regionales Telepädiatrisches Netzwerk Mecklenburg Vorpommern Brandenburg“

Das Angebot ärztlicher Versorgung geht in ländlichen Regionen seit Jahren mehr und mehr zurück. So finden sich auch kinderärztliche Praxen kaum mehr abseits der Städte.

In Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern wird nun im Rahmen einer Studie ein regionales telepädiatrisches Netzwerk („RTP-Net“) aufgebaut, um dieser Entwicklung entgegenzuwirken. In das vom Gemeinsamen Bundesausschuss geförderte Pilotprojekt sollen insgesamt 2.400 Patienten eingebunden werden.

Dabei sollen in örtlichen Kliniken unter anderem Kinder in Videosprechstunden behandelt werden, wenn vor Ort keine Ärzte des entsprechenden Fachgebiets vorhanden sind. Teilnehmende Krankenhäuser sind die Asklepios Kliniken Parchim, Pasewalk und Uckermark sowie das Kreiskrankenhaus Wolgast, das Sana-Krankenhaus Rügen und das Universitätsklinikum Greifswald.

Die juristische Beurteilung krankenhaus- und haftungsrechtlicher Aspekte sowie der Vergütung übernimmt dabei Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel.

GCP-Fortbildung für Ärzte und medizinisches Fachpersonal

Am 27. April 2019 gibt Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel einen GCP-Refresherkurs an der Universität Greifswald. Dieser Fortbildungskurs richtet sich an Ärzte und medizinische Fachkräfte, die Patienten für klinische Studien rekrutieren und ihr Wissen zur GCP auf auffrischen wollen. Die Gute Klinische Praxis (GCP, Good Clinical Practice), die als internationaler ethischer und wissenschaftlicher Standard für die Planung, Durchführung, Dokumentation und Berichterstattung von klinischen Prüfungen am Menschen gilt, stellt hohe Anforderungen an Ärzte und das beteiligte medizinische Fachpersonal.

Dr. Dr. Ruppel befasst sich in diesem Kurs insbesondere mit den ethischen, juristischen und datenschutzrechtlichen Aspekten, wenn behinderte, nicht ansprechbare oder minderjährige Patienten an einer klinischen Studie teilnehmen sollen. Sie lernen, was Sie bei der Aufklärung dieser Patienten und beim Einholen der freiwilligen Einwilligungserklärung beachten müssen.

Diese Kurs vermittelt fundiertes und praxisorientiertes Wissen zur GCP, das Sie unterstützt, die GCP-Richtlinien bei dieser besonderen Patientengruppe richtig anzuwenden. Die Einhaltung der GCP-Richtlinie ist die Voraussetzung, dass klinische Studien in der Öffentlichkeit akzeptiert werden sowie Rechte, Sicherheit und Wohlergehen der Studienteilnehmer gewahrt bleiben.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Universität Greifswald.

Zukunft Medizinischer Versorgungszentren (MVZ)

Rechtsanwalt Dr. Dr. Ruppel hat gemeinsam mit Experten aus Krankenhausführung, privatärztlicher Abrechnung, IT-Conulting, Wissenschaft, Arztnetzen und Versorgungsforschung zwei Tage lang auf Kloster Eberbach die Zukunft der ambulanten und stationären Versorgung sowie die Weiterentwicklung Medizinischer Versorgungszenztren (MVZ) beraten und diskutiert.

Dabei ging es unter anderem um die sich wandelnden Erwartungen von Patienten, Änderungen in der Arbeitswelt von Ärzten und Pflegeberufen, die Finanzierung von Leistungserbringern, PKV und GKV, und die Schnittmengen von ambulanter und stationärer Versorgung.

Good Clinical Practice-Schulung

Rechtsanwalt Dr. Ruppel wird heute erneut Ärzte und Pharmazeuten zu juristischen Fragen der „guten klinischen Praxis“ bei klinischen Studien an der Universität Greifswald schulen. Im Mittelpunkt stehen die immer noch nicht in Kraft getretenen Neuregelungen einer entsprechenden europäischen Verordnung, vor allem zur Einwilligung und zu klinischen Studien an Minderjährigen und nicht einwilligungsfähigen Personen.

Wer haftet bei einer Unfallverursachung durch freiberufliche Mitarbeiter?

Eine freiberufliche Anästhesistin verursachte während ihrer Tätigkeit in einer chirurgischen Praxis durch das Bedienen einer Sauerstoffflasche einen Brand. Neben einem hohen Sach- und Ausfallschaden führte der Brand auch zu einer Verletzung eines Patienten, der sich noch auf der Toilette befand.

Doch wer haftet in solch einem Fall?

Als die Anästhesistin das Flaschenventil öffnete, soll ein starkes Zischen ertönt sein, gefolgt von einem Knall und Flammen. Sie rannte schnell aus dem Raum und warnte die anderen Mitarbeiter. Die Feuerwehr wurde gerufen und die Praxis geräumt. Dabei verständigte aber niemand den Patienten, der sich noch auf der Toilette befand, so dass dieser mit erheblichen Verletzungen selbst hinaus gelangen musste. Er erlitt Atemwegsverletzungen im Bereich der Stimmlippen (voraussichtlich ein Dauerschaden) und forderte 50.000 € Schmerzensgeld. Gutachter stellten fest, dass die Fehlbedienung durch die Anästhesistin den Brand verursacht habe, aber auch bei richtiger Bedienung der Sauerstoffflasche der Brand sehr wahrscheinlich trotzdem ausgelöst worden wäre. Somit liegt also kein Verschulden der Anästhesistin vor und zumindest ihre strafrechtliche Haftung ist sehr eingeschränkt.

Wenn auch Sie freiberuflich tätig sind oder freiberufliche Kollegen beschäftigen: die Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Ruppel berät Sie gerne. Telefonisch sind wir unter der Rufnummer 0451/293 66 500 für Sie da.

Patientenverfügungen – was müssen junge Ärzte beachten?

Rechtsanwalt Dr. Ruppel hat einen kleinen Beitrag im Karger Kompass Pneumologie (Heft 5/2017, S. 103f) zum Thema „Patientenverfügungen – was müssen junge Ärzte beachten?“ veröffentlicht. Er berät Ärzte, Pflegekräfte, Heimbetreiber, Privatpersonen und auch Unternehmer zur Erstellung und zum Umgang mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Sprechen Sie uns an: Telefon 0451 / 29 366 500.