ARBER-Webinar zur erfolgreichen Mitarbeit im Medizinrecht – auf Patientenseite

Die Unterstützung qualifizierter Mitarbeiter ist für Anwälte zur gezielten Wahrnehmung von Mandanteninteressen von essentieller Bedeutung. Aus diesem Grund bietet Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel im Rahmen eines ARBER-Webinars am 29.04.2020 eine Fortbildungsmöglichkeit für Angestellte medizinrechtlicher Kanzleien an.

Thema der Veranstaltung ist die Mitarbeit in Kanzleien, die Patienten vertreten. Der Fokus liegt dabei vor allem auf den Besonderheiten im Umgang mit Patienten als Mandanten sowie der Vorstellung typischer Mandate. Um der Vielfalt der Teilbereiche medizinrechtlicher Arbeit auf Patientenseite Rechnung zu tragen, werden weiterhin die Spezifika im Umgang mit Rechtsschutzversicherungen und bei der Abrechnung thematisiert.

Vorlesung zu den rechtlichen Grundlagen von Care- und Casemanagement

Die juristischen Rahmenbedingungen des Kranken- und Pflegesystems werden zunehmend komplexer. Einen Überblick über das gesetzliche Fundament des Care- und Casemanagements vermittelt Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel Studenten der Gesundheits- und Versorgungswissenschaften an der Universität zu Lübeck am 23.04.2020 in einer Vorlesung zu diesem Thema.

Ziel der Veranstaltung ist es, einen Überblick über die relevanten Rechtsgebiete zu vermitteln sowie das Bewusstsein für häufig im Pflege- und Patientenmanagement auftretende Problemstellungen zu schaffen. Als Jurist und medizinischer Versorgungswissenschaftler gibt Herr Dr. Dr. Ruppel den angehenden Care- und Casemanagern hiermit einen praxisorientierten Überblick über die Überschneidungen medizinischer und rechtlicher Aspekte dieses Berufsfeldes.

Seminar zum Recht der Zahnärzte (§ 15 FAO)

Eine praxisorientierte Präsentation zum Recht der Zahnärzte bieten wir für Fachanwälte im Medizinrecht sowie andere interessierte Anwälte in einem ARBER-Seminar im November und Dezember 2020 an.

Der Fokus der von unseren Rechtsanwälten Dr. Dr. Thomas Ruppel und Julian Detmer gemeinsam moderierten Veranstaltung liegt dabei auf einer kompakten Vermittlung der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung, die für eine systematische Beratung und Vertretung in diesem Rechtsgebiet von Bedeutung sind.

Das Seminar wird in den Räumen Nürnberg, Köln und Hannover angeboten.

Möglichkeiten zu Abfederung wirtschaftlicher Schäden VIII – Soforthilfe für Zahnärzte und Erbringer von Heilmitteln

Neben der Hilfe für Ärzte, Krankenhäuser und Reha-Kliniken sollen nun auch Zahnärzte und Erbringer von Heil- und Hilfsmitteln Unterstützung seitens des Staates erhalten, um den besonders großen Einbrüchen der Einnahmen dieser beider Gruppen entgegenzuwirken.

Die in Form von einmaligen, rückzahlungsfreien Zahlungen geplanten Hilfsmaßnahmen fallen dabei je nach Berufsgruppe unterschiedlich hoch aus. Therapeuten erhalten zunächst 40% der Einkünfte aus dem 4. Quartal 2019. Bei Zahnärzten ist ein Zuschuss von 90% der Vergütung desselben Quartals geplant. Letztere dürfen am Ende des Jahres 30% von zu viel gezahlten Hilfsgeldern behalten, um dem sehr hohen Rückgang der Patientenzahlen Rechnung zu tragen. Die Verabschiedung der Verordnung soll noch in dieser Woche erfolgen.

Bei sämtlichen Fragen hinsichtlich der Möglichkeiten Ihrer Praxis zum Ausgleich von Honorarausfällen, der Weiterbehandlung unter besonderen Schutzmaßnahmen sowie allen Folgen der Corona-Pandemie beraten die Rechtsanwälte und Juristen unserer Lübecker Kanzlei Sie gern, zum Ausschluss eines Ansteckungsrisikos auch digital.

Personalfragen: Dürfen meine Mitarbeiter wegen Corona nicht zur Arbeit kommen?

Gerade in der aktuellen Ausnahmesituation stellt sich die Frage, unter welchen Bedingungen Ihre Mitarbeiter Ihrer Praxis fernbleiben dürfen.

Grundsätzlich gilt, dass die Angst vor einer Infektion durch Patientenkontakt nicht ausreichend ist, um nicht zur Arbeit zu erscheinen. In welchen Ausnahmefällen es Ihren Mitarbeitern doch erlaubt ist und was bei Infektionsverdacht geschieht, erfahren Sie in unserem Rechtstipp zu diesem Thema auf Anwalt.de.

Bei allen Fragen bezüglich der Aufrechterhaltung des Praxisbetriebs, des Arbeitsschutzes, Ausnahmesituationen etc. stehen die Rechtsanwälte und Juristen unserer Kanzlei gerne zu Ihrer Verfügung!

Beratung zum Recht der ärztlichen Telemedizin

In den letzten Jahren wurde das Fernbehandlungsverbot für Ärzte in zunehmendem Maße gelockert. Die Rechtsanwälte und Juristen unserer Kanzlei in Lübeck stehen bei sämtlichen Fragen bezüglich der telemedizinischen Patientenversorgung jederzeit zur Ihrer Verfügung. Eine fachkundige Beratung können wir Ihnen unter anderem in allen rechtlichen Belangen hinsichtlich der Abrechnung nach GOÄ und EBM, der Haftung und Versicherung bei Fernbehandlungen wie auch bezüglich des Datenschutzes anbieten. In besonderem Maße bewandert sind unsere Anwälte ebenfalls bezüglich der Anamnese und Diagnose im Rahmen einer Videobehandlung, damit einhergehender Aufklärung zu Risiken.

Auch betreffend der in der kommenden Zeit aufgrund der Corona-Pandemie zu erwartenden Gesetzesänderungen im Bereich der Telemedizin beraten wir Sie gerne.

Möglichkeiten zur Abfederung wirtschaftlicher Schäden VII – Zuschüsse für Kleinstunternehmen

Im Zuge der Maßnahmen zur wirtschaftlichen Stabilisierung hat der Bundestag ein milliardenschweres Paket zur Entlastung von Selbstständigen und Kleinstunternehmen (bis zu 10 Mitarbeiter) beschlossen. Dabei handelt es sich um Hilfen in Form von Zuschüssen, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern erhalten zunächst 9.000, solche mit bis zu 10 Mitarbeitern 15.000 Euro Soforthilfe für die nächsten drei Monate. Beantragt werden können Zuschüsse beim Bundesministerium für Finanzen .

Sollte Ihre Praxis aufgrund ausbleibender Honorarzahlungen bereits Liquiditätsprobleme haben, können Sie auch auf Hilfen Ihres Bundeslandes zurückgreifen. Diese stellen für Unternehmen ebenfalls rückzahlungsfreie Zuschüsse sowie Kredite zur Verfügung (wo Sie den Antrag in Ihrem Bundesland stellen können, erfahren Sie hier).

Gerne beraten die Rechtsanwälte und Juristen unserer Kanzlei Sie ausführlich zu allen rechtlichen Fragen bezüglich der Folgen der aktuellen Corona-Pandemie für Ihre Praxis. Weitere Möglichkeiten zur Kostenreduzierung finden Sie in unserem Blog sowie in unserem Optica-Artikel zu diesem Thema.

Update: Behandlungsverpflichtung per Rechtsverordnung?

Anfang letzter Woche hat Gesundheitsminister Jens Spahn den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorgelegt, der unter anderem das momentan vieldiskutierte Infektionsschutzgesetz verschärft.

Im Erstentwurf war noch eine Regelung enthalten, die dem BMG erlaubt hätte, erheblich in die Berufsausübung von Ärzten – sowohl hinsichtlich ihrer Behandlungstätigkeit als auch in Bezug auf die Praxisausstattung – einzugreifen. Per Rechtsverordnung hätten Ärzte unter bestimmten Voraussetzungen zur aktiven Mitwirkung an der Virusbekämpfung und Meldung ihrer Behandlungsressourcen verpflichtet werden können (§ 5 Abs. 3 Nr. 5 InfSchG-E vom 20.03.2020, s. Hier).

Hier gilt: Entwarnung!

Der Entwurf wurde durch Kabinettsbeschluss vom 23.03.2020 entschärft und ist in dieser Form am 28.03.2020 in Kraft getreten. Das BMG erhält damit nur noch die Möglichkeit per Rechtsverordnung von Bestimmungen abzuweichen, für die im Normalfall die Selbstverwaltungspartner zuständig sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 7 InfSchG-E).