Wann sind Verträge verbindlich?

Viele Therapeut:innen glauben, dass sie einfach von einem getätigten Kauf oder Vertragsschluss zurücktreten können. Dies ist jedoch nicht ohne weiteres möglich, da Praxisinhaber:innen gesetzlich als Unternehmer:innen eingestuft werden und somit die Verbraucherschutzregeln für sie nicht gelten. So begehen Praxisinhaber:innen sogar einen strafbaren Betrug, wenn sie privat etwas bestellen und schließlich vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Das heißt aber nicht, dass es keinen Käuferschutz für Unternehmer:innen gibt. Bei mangelhaften Produkten, bei denen keine Neulieferung oder Reparatur möglich ist, besteht auch für Unternehmer:innen die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurückzutreten. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel erklärt im Ratgeber Recht von Optica welche Risiken bei Käufen auf Messen und Internetbestellungen gelten. Dabei beantwortet er auch die Frage wer in einer Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis der richtige Ansprechpartner ist. Schließlich gibt er hilfreiche Tipps.

Den Beitrag finden Sie im Juliheft von Zukunft Praxis und online im Ratgeber Recht von Optica unter diesem Link: https://www.optica.de/wissenswert/detail/wann-sind-vertraege-verbindlich

Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe inkl. Vertragsgestaltung

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel ist auch im Jahr 2022 wieder Referent bei den Fachanwaltslehrgängen der ARBER-Seminare. In Frankfurt am Main bildet er Fachanwälte für Medizinrecht an den Schnittstellen von Vertragsartztrecht (Kassenarztrecht) und Vertragsgsgestaltung aus. Dazu gehören etwa Praxiskaufverträge, Gesellschaftsverträge für Gemeinschaftspraxen (Berufsausübungsgemeinschaften), Verträge über den Verkauf von Gemeinschaftspraxisanteilen, aber auch Vertragsgestaltungen rund um Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und vertragsarztrechtlichem Jobsharing.

Rechte und Pflichten für Therapeuten: Der Behandlungsvertrag

Mit dem beidseitigen Einverständnis zum Beginn einer therapeutischen Behandlung kommt zwischen Patient und Heilmittelerbringer automatisch der Behandlungsvertrag zustande. Vertragspartner ist dabei nicht immer der behandelnde Therapeut, sondern in vielen Fällen der Arbeitgeber oder die Gemeinschaftspraxis als juristische Person. Gleichermaßen kann anstelle des Patienten gegebenenfalls auch dessen gesetzlicher Vertreter den Behandlungsvertrag in seinem Namen abschließen. Die wichtigsten Inhalte des Behandlungsvertrages hat Dr. Dr. Thomas Ruppel im Rahmen eines Beitrages für das Magazin Zukunft:Praxis (04/2022) für Sie zusammengefasst.

Bei Privatbehandlungen haben beide Seiten jederzeit das Recht zu kündigen, wohingegen Heilmittelerbringer gegenüber Kassenpatienten zur Behandlung verpflichtet sind. Die Kosten einer privaten Behandlung müssen vor Therapiebeginn vereinbart werden; wird dies versäumt, gelten die gesetzlichen Gebührenordnungen. Da Therapeuten zur wirtschaftlichen Information ihrer Patienten verpflichtet sind, müssen sie diese – ebenfalls vor Beginn der Behandlung – darüber aufklären, dass deren Krankenkasse die anfallenden Kosten nicht übernehmen wird, wenn Ihnen dies bekannt ist.

Darüber hinaus beinhaltet der Behandlungsvertrag unter anderem Regelungen zur therapeutischen Dokumentationspflicht und zum Recht der Patienten auf Akteneinsicht. Weitere Informationen zum Thema finden sie auf optica.de

Erfolgreiche RatgeberRecht-Webinare für Therapeuten

Expertenwissen vom Rechtsanwalt aus erster Hand – das wurde von Physio-, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen bei den RatgeberRecht-Webinaren im 1. Halbjahr 2019 gut angenommen. In Zusammenarbeit mit dem Optica Abrechnungszentrum hat Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel Premium-Webinare mit Live-Chat zu den Themen „Richtig absichern für Therapeut und Praxis“ und „Als Arbeitgeber rechtssicher handeln“ durchgeführt.

Teil des Programm waren auch die on-Demand-Webinare „Praxiskaufvertrag – wie Käufer und Verkäufer Fallstricke vermeiden“ und „Praxisgemeinschaft versus Gemeinschaftspraxis“.

Bei den Premium-Webinaren zu Arbeitsrecht und Absichern nutzten viele Teilnehmer den an den Vortrag anschließenden Live-Chat, bei dem Dr. Dr. Ruppel die individuellen Fragen direkt beantwortet hat. Die Teilnehmer waren entweder Inhaber einer Therapiepraxis oder selbstständige Therapeuten, so dass konkrete rechtliche Fragen und Probleme aus dem Praxisgeschehen angesprochen wurden. Zusätzlich wurden die Webinar-Folien zum Download und Links zu weiterführenden Informationen bereitgestellt. Anmelden konnten sich dabei nicht nur Optica-Kunden, sondern alle Interessierten – wobei Optica-Kunden ein Preisvorteil bei der Teilnahmegebühr eingeräumt wurde.

Physio-, Ergotherapeuten, Logopäden oder Podologen, die eine eigene Praxis gründen oder eine Kooperation mit anderen Therapeuten eingehen wollen, können weiterhin die On-Demand-Webinare zu den Themen Praxiskaufvertrag und Praxisgemeinschaft versus Gemeinschaftspraxis jederzeit online abrufen. Das Optica-Webinarprogramm für das 2. Halbjahr 2019, das auch Themen zur Rezeptabrechnung und Absetzungen für Leistungserbringer im Heilmittelbereich abdeckt, ist derzeit noch in Planung. Alle Optica-Webinare finden Sie unter: www.optica.de/webinare.

Die Webinare mit Dr. Dr. Ruppel finden im Rahmen des Infoservice RatgeberRecht statt – eine Kooperation zwischen der Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Dr. rer. med. Ruppel und dem Optica Abrechnungszentrum Dr. Güldener.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Therapiepraxis oder möchten Sie Dr. Dr. Ruppel als Referent zu einem speziellen Thema aus dem Bereich Berufsrecht für Heilberufe einladen? Rufen Sie uns einfach an unter: 0451/29 366-500 oder nutzen Sie unsere Kontaktseite.