Viele ärztliche Leistungen sind von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht abgedeckt. Um mehr Patienten Zugang zu solchen Leistungen zu ermöglichen, schließen Krankenkassen und Ärzte Selektivverträge ab. Diese betreffen die Abrechnung von ebenjenen Leistungen, die nicht von der Regelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt sind.
Das Ziel solcher Vertragsschlüsse ist neben der besseren Versorgungsqualität für Patienten die Steigerung der Wirtschaftlichkeit unseres Gesundheitssystems. Dieser Effekt ist aufgrund stetig steigender Kosten und des demographischen Wandels unserer Gesellschaft von großer Bedeutung für eine dauerhafte Sicherung der medizinischen Versorgung.
Die Rechtsanwälte und Juristen unserer Lübecker Kanzlei beraten derzeit bezüglich der Gestaltung von Selektivverträgen gemäß § 140a SGB V in mehreren überregionalen Projekten.