jurisPraxisreport: Aufbewahrung von Patientenakten nach Tod des Arztes

Bei Praxisübernahmen vereinbaren Abgeber und Erwerber ein sogenanntes „Zwei-Schrank-Modell“. Nach diesem verbleiben die Patientenakten bei dem Praxisnachfolger, sodass dieser die Möglichkeit hat, zur Behandlung übernommener Patienten deren Vorgeschichte einzusehen. Zugleich ist für den Abgeber so die sichere Verwahrung gewährleistet, und er kann im Falle von Regressen jederzeit auf die Akten zugreifen.

Für den Fall einer plötzlichen Erkrankung oder des Todes eines Arztes im laufenden Praxisbetrieb fehlen solche Regelungen allerdings. Steht der Erbe (noch) nicht fest, fällt die Aufbewahrungspflicht auch in Mecklenburg-Vorpommern nicht der Ärztekammer zu, sondern einem hierfür zu bestellenden Rechtspfleger. Zu diesem Ergebnis kommt der 3. Senat des OLG Rostock in seinem Beschluss vom 02.07.2020. Diesen bespricht Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel im jurisPraxisreport Medizinrecht (2/2021, Anm. 1, herausgegeben von Möller und Partner – Kanzlei für Medizinrecht).

Fachanwaltslehrgang Medizinrecht

Im Rahmen des Fachanwaltslehrgangs Medizinrecht 2020/21 im Raum Köln ist Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel aktuell als Dozent für ARBER-Seminare tätig.

Da aufgrund des jüngsten Pandemiegeschehens auf eine Präsenzveranstaltung verzichtet werden muss, gibt er am 15.04.2021 ein Webinar für die teilnehmenden Juristen und Anwälte, in dem er auf das Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe eingeht. Einen besonderen Schwerpunkt stellen hier Vertragsgestaltungen in diesem Bereich dar.

Verjährung und Verwirkung ärztlicher Honorarforderungen (2/2)

Mit Stellung der Rechnung einer ärztlichen Honorarforderung unterliegt diese der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist, durch die die Durchsetzbarkeit älterer Forderungen klar geregelt ist. Doch wie lang kann eine Forderung geltend gemacht werden, wenn eine Rechnungssstellung bisher unterblieben ist?

In diesem Fall kann die Forderung mangels Zahlungsanspruchs nicht verjähren. Allerdings besteht die Gefahr einer Verwirkung. Diese ist dann anzunehmen, wenn die Honorarforderung vom Arzt über einen längeren Zeitraum nicht erstellt wurde (sog. Zeitmoment) und der Patient aus dem Verhalten des Arztes schließen kann, dass dieser seine Forderung nicht mehr geltend machen wird (sog. Umstands-/Vertrauensmoment). Der Patient soll also darauf vertrauen können, dass der Arzt seine Forderung nicht mehr geltend machen wird, wenn bereits einige Jahre vergangen sind.

Welcher Zeitraum zwischen Leistungserbringung und Rechnungsstellung liegen kann, ohne dass von einer Verwirkung auszugehen ist, ist nicht abschließend geklärt. In der Rechtsprechung werden Zeiträume zwischen zwei bzw. drei Jahren seit Leistungserbringung vertreten. Es gibt jedoch auch gerichtliche Entscheidungen, in denen im Einzelfall ein längerer Zeitraum als zulässig angesehen wurde. In diesen Fällen konnte der Patient aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass der Arzt die Forderung nicht mehr geltend machen würde.

Wenn Sie ärztliche Honorarforderungen, bei denen die dazugehörige Leistungserbringung bereits einige Jahre zurückliegt, geltend machen wollen, prüft Rechtsanwältin Barbara Timm gerne die Sachlage in Ihrem individuellen Fall und vertritt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.