Mittelalter?

In einem Fachaufsatz geht es um die Rolle von medizinischen Sachverständigen in strafrechtlichen Arzthaftungsprozessessen.

Bekanntlich waren etwa im Mittelalter Richter und Staatsanwalt in einer Person vereint. Später wurden beide Funktionen getrennt, die Staatsanwaltschaft blieb aber von ihrer Konzeption her die „Anklagebehörde“, die den Fall vor den Richter bringen sollte. Kraft Auftrages parteiisch.

Die deutsche Strafprozessordnung geht einen anderen Weg. Zumindest der gesetzlichen Konzeption soll die Staatsanwaltschaft die „objektivste Behörde der Welt“ sein. Verankert ist dies in § 160 Absatz 2 StPO:

„Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln […].“

In Verfahren, in denen den Juristen jedoch das notwendige Wissen fehlt, besteht die Gefahr, von den Sachverständigen zu sehr geführt zu werden. Es ist nicht einfach, schlechte Sachverständige zu erkennenund ihre Gutachten zu hinterfragen.

In dem besagten Aufsatz heißt es dann – sicher etwas überspitzt:

„Ohne [medizinische] Leitlinien kann sich die Staatsanwaltschaft weiterhin ausschließlich nur auf Gutachter verlassen, die
dann faktisch in Personalunion die Funktion von Staatsanwalt, Verteidiger und Richter übernehmen.“

(Lilie/Orben: Zur Verfahrenswirklichkeit des Arztstrafrechts, ZRP 2002, 154, 159)

GKV-Beiträge sinken – steigen – steigen…

Meine eigene Gesetzliche Krankenkasse teilte hocherfreut mit, dass die Beitragssätze für 2015 leicht sinken würden. Das ist natürlich ersteinmal gut, denn andere Kassen erheben für 2015 einen Zusatzbeitrag.

Befriedigen kann dies freilich nicht. Denn die finanziellen Reserven der Gesetzlichen Krankenversicherung sind nicht unbegrenzt. Für 2016 wird damit gerechnet, dass die Beiträge deutlich steigen. Aber nicht alle Beiträge. Denn seitdem die Regierung unter CDU/CSU und der mittlerweile versenkten FDP den Zusatzbeitrag, den allein die Arbeitnehmer zahlen, eingeführt hat, tragen diese die Beitragssatzsteigerungen allein.

Für 2017 werden Zusatzbeiträge von bis zu zwei Prozentpunkten (nicht: zwei Prozent) vorhergesagt.

Daran ändert auch die große Koalition nichts.

Schon wieder Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anders als etwa im Strafrecht gibt es in der Zivilgerichtsbarkeit keinen Amtsermittlungsgrundsatz. Das heißt, die streitenden Parteien müssen schon selbst alle relevanten Tatsachen in das Verfahren einführen.

Im konkreten Fall möchte der Kläger von seinem Gegner eine vierstellige Summe. Streitig ist unter anderem zwischen den beiden, welchen Inhalt denn der vor einigen Jahren geschlossene Vertrag hat. Der Kläger meint, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien zur Grundlage des Vertrages gemacht worden. Das ist häufig der Fall.

Deutlich weniger häufig ist jedoch, dass der Kläger nicht etwa die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedruckt und in die Akte legt, sondern einfach nur einen Internetlink auf seiner Internetseite anbietet. Mögen sich der Beklagte und das Gericht doch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst suchen.

Im konkreten Fall funktionierte der Link nicht einmal und wenn man sich dann mühsam auf der Internetseite selbst den richtigen Link zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesucht hat, sind dort selbstverständlich nicht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der letzten Jahre, sondern nur die aktuellen verzeichnet. Die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind aber nun mit Sicherheit nicht Vertragsbestandteil geworden.