Neue Auflage Münchener Anwaltshandbuch für Sozialrecht – Vertragsarztrecht

In der neuen Auflage des Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht haben Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Julia Fahrinsland und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel das Kapitel zum Vertragsarztrecht verfasst. Umfassend und gut verständlich stellen sie dar, wie es in Deutschland ausgestaltet ist. Insbesondere beschäftigen sie sich mit folgenden Themen:

  1. Behörden, Gremien und wesentliche Rechtsquellen
  2. Zulassung: Voraussetzung für die Zulassung ist eine Eintragung im Arztregister und ein schriftlicher Antrag. Obwohl Vertragsärzte grundsätzlich verpflichtet sind, ihre Tätigkeit in Vollzeit auszuüben, können sie ihre Tätigkeit auf einen kleineren Versorgungsauftrag beschränken. Es ist auch möglich, eine Nebentätigkeit auszuüben und Zweigpraxen zu eröffnen. Trotz Zulassungssperren aufgrund von Überversorgung kann eine Zulassung durch Sonderbedarfszulassungen, Job-Sharing oder eine Ermächtigung erreicht werden. Die Zulassung kann auf verschiedene Weisen enden, z.B. durch Verzicht, Tod des Vertragsarztes, Einstellung der Tätigkeit, Entzug der Approbation oder Zulassungsentzug wegen gröblicher Pflichtverletzung.
  3. Selektivverträge: Neben Gesamtverträgen ist auch der Abschluss von Einzelverträgen möglich. So gibt es Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung gem. § 73 b I SGB V und Verträge über die besondere Versorgung nach § 140 a SGB V.
  4. Disziplinarverfahren: Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung erfordert auch die Ahndung von Verstößen gegen deren Bestimmungen. Daher unterliegen die Teilnehmer nicht nur der Berufsaufsicht durch die jeweilige Kammer, sondern zusätzlich auch der Disziplinargewalt der Kassenärztlichen Vereinigung.
  5. Berufsausübung: Ausfluss des Sicherstellungsauftrags der Kassenärztlichen Vereinigungen nach 75 SGB V, ist die Behandlungspflicht von gesetzlich Krankenversicherten, doch auch diese hat ihre Grenzen.

Da der Beitragssatzstabilität und der Qualitätssicherung ein hoher Rang zukommt, zieht sich durch das gesamte Vertragsarztrecht die Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung. Dabei haben die gesetzlich Versicherten die freie Arztwahl. Durch das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt wird die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung und damit auch deren Qualität abgesichert. So dürfen auch keine Zuweisung gegen Entgelt erfolgen.

  1. Honorar des Vertragsarztes: Die Honorarverteilung unterliegt vielen und ständig wechselnden Regelungen. Mit Hilfe von Steuerungselementen wie dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) und dem Regelleistungsvolumen (RLV) wird versucht, allen Interessen gerecht zu werden.
  2. Prüfung ärztlicher Abrechnungen und ärztlich veranlasster Leistungen: Vertragsärzte haben im deutschen Gesundheitssystem die überragende Funktion als „ Gatekeeper“, weshalb ihr Handeln weitreichenden Prüfungen unterliegt. Zur Überprüfung ob der Zulassungsstatus des Vertragsarztes gelebt wurde und ob die Abrechnungsvoraussetzungen vorlagen, hat sich die sogenannte sachlich-rechnerische Berichtigung etabliert.
  3. Wirtschaftlichkeitsprüfung: Die Leistungen der Vertragsärzte dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Zur Überprüfung dessen gibt es die Wirtschaftlichkeitsprüfung, welche unter anderen in Beratungen und Honorarkürzungen resultieren kann.

Genaueres zu den einzelnen Punkten finden Sie in der sechsten Auflage des Münchener Anwaltshandbuchs Sozialrecht unter § 18 Vertragsarztrecht. (https://www.beck-shop.de/muenchener-anwaltshandbuch-sozialrecht/product/33503304)

Recht der Zahnärzte – § 15 FAO-Seminar

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel gibt am 02. Dezember in Frankfurt am Main ein §-15-FAO-Seminar zum Recht der Zahnärzte. Praxisnah und beratungsorientiert bespricht Dr. Dr. Ruppel vertragsarzt-, beruf-, straf-, und gesellschaftsrechtliche Aspekte der zahnärztlichen Berufsausübung. Ein idealer Einblick für Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftrecht, Fachanwälte für Strafrecht und natürlich Fachanwälte für Medizinrecht in die Beratung von Zahnärzten: Dr. Dr. Ruppel behandelt die Verschränkungen und Beziehungen aller Teilrechtsgebiete in der Rechtsberatung von Zahnärzten, von vertragszahnärztlichen Zulassungsverfahren über die arbeits- und gesellschaftsrechtliche Gestaltung dabei bis zur Gestaltung von Praxiskaufverträgen und Berufsausübgungsgemeinschaften.

Webinar zum Apothekenrecht

Eine fundierte Übersicht über das Apothekenrecht wird für interessierte Rechtsanwälte und Fachanwälte für Medizinrecht im ARBER-Webinar zu diesem Thema am 17.11.2021 angeboten. In der Veranstaltung vermitteln der Apotheker Dr. Jonas Fiederling und Dr. Dr. Thomas Ruppel gemeinsam das Wissen, das eine erfolgreiche Arbeit in apothekenrechtlichen Mandaten ermöglicht.

Unter anderem gehen sie dabei auf den Verkauf und Erwerb von Apotheken und die Apothekenbetriebserlaubnis ein. Darüber hinaus werden zulässige Waren und Dienstleistungen, Beratungspflichten sowie die Rechtslage bei Retaxierungen thematisiert.

Die Veranstaltung findet am 17.11.2021 von 17.30 bis 20 Uhr statt. Gebucht werden kann die Teilnahme über ARBER-Seminare.

Webinar zum Recht der Zahnärzte

In den kommenden Monaten ist Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel wieder vermehrt als Referent für ARBER-Seminare tätig. Die erste Veranstaltung thematisiert das Recht der Zahnärzte und wird am 15.10.2021 im Raum München sowie am 29.10.2020 im Raum Berlin angeboten.

Der Fokus dieses Seminares liegt dabei auf einer kompakten, aber umfassenden Vermittlung des aktuellen Standes der Rechtsprechung sowie Gesetzeslage, um den Teilnehmern eine bestmögliche Beratung und Vertretung von Mandanten auf diesem Gebiet zu ermöglichen. Das Angebot richtet sich dabei gleichermaßen an Fachanwälte für Medizinrecht sowie andere Rechtsanwälte, deren beruflicher Schwerpunkt oder Interesse in diesem Bereich liegt.

Buchbar sind diese Veranstaltung und alle weiteren Seminare über ARBER.

Zwischenbilanz des Projektes „RTP-Net“

Seit nunmehr einem Jahr wird im Rahmen des Pilotprojektes „Regionales Telepädiatrisches Netzwerk“ in Mecklenburg-Vorpommern und Nordbrandenburg ein neuer Ansatz der kinderärztlichen Versorgung erforscht. Ziel des Projektes ist es, mithilfe eines Netzwerkes aus derzeit zwölf teilnehmenden Krankenhäusern ein telemedizinisches Beratungs- und Behandlungsangebot an ländlichen Standorten zu schaffen.

Hintergrund des vom Gemeinsamen Bundesausschuss geförderten Projektes ist die Schließung vieler pädiatrischer Abteilungen in den letzten Jahren. Dadurch ergeben sich für viele Menschen lange Anfahrtswege zur nächsten kinderärztlichen Notaufnahme oder Station. Durch moderne Audio- und Videotechnik sowie eine gemeinsame Plattform wird jungen Patienten nun im nächstgelegenen Krankenhaus eine fachärztliche Behandlung durch Spezialisten anderer Kliniken angeboten. Dadurch wird nicht nur der Anfahrtsaufwand für Patienten erheblich reduziert, durch die direkte Vernetzung von Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen steigt auch die allgemeine Qualität der Versorgung.

Nach einem von drei geplanten Jahren zeichnen sich bereits erfolgverprechende Ergebnisse ab. Die organistorischen und technischen Voraussetzungen sind geschaffen und erste Patienten bereits behandelt worden. In den kommenden zwei Jahren werden diese Strukturen weiter ausgebaut und verbessert, um schließlich ein universelles, auf andere Standorte übertragbares Modell zu erarbeiten. Da telemedizinische Versorgung in Deutschland ein noch sehr junger Ansatz ist, treten dabei viele neue rechtliche Fragstellungen auf. Diese werden von den Anwälten und Juristen unserer Lübecker Kanzlei geprüft und beantwortet.

Das so entstehende Gesamtkonzept der Organisation telepädiatrischer Versorgung wird Basis einer klaren Handlungsempfehlung an die Politik, um die gesundheitliche Versorgung der in ländlichen Regionen lebenden Menschen langfristig zu gewährleisten.

Begrüßung von Rechtsanwältin Martina Rocksien

Wir freuen uns, Frau Martina Rocksien als neues Mitglied unseres Anwaltsteams willkommen zu heißen!

Frau Rocksien arbeitete von 2015 bis 2021 als Rechtsanwältin in einer auf das Arbeits- und Medizinrecht spezialisierten Kanzlei in Schwerin. Dort vertrat sie insbesondere Krankenhausträger bei Abrechnungsstreitigkeiten und war darüber hinaus in der arbeitsrechtlichen Beratung von Ärzten und anderen Leistungserbringern tätig.

Ab dem 01.03.2021 ist sie mit denselben Tätigkeitsschwerpunkten in der Kanzlei Dr. Dr. Ruppel tätig. Desweiteren ist sie Ihre Ansprechpartnerin für die Gestaltung von Chefarztvertägen sowie bei Vorwürfen von Behandlungsfehlern.

Beratung zu Selektivverträgen

Viele ärztliche Leistungen sind von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht abgedeckt. Um mehr Patienten Zugang zu solchen Leistungen zu ermöglichen, schließen Krankenkassen und Ärzte Selektivverträge ab. Diese betreffen die Abrechnung von ebenjenen Leistungen, die nicht von der Regelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt sind.

Das Ziel solcher Vertragsschlüsse ist neben der besseren Versorgungsqualität für Patienten die Steigerung der Wirtschaftlichkeit unseres Gesundheitssystems. Dieser Effekt ist aufgrund stetig steigender Kosten und des demographischen Wandels unserer Gesellschaft von großer Bedeutung für eine dauerhafte Sicherung der medizinischen Versorgung.

Die Rechtsanwälte und Juristen unserer Lübecker Kanzlei beraten derzeit bezüglich der Gestaltung von Selektivverträgen gemäß § 140a SGB V in mehreren überregionalen Projekten.

Seminar zum Recht der Zahnärzte (§ 15 FAO)

Eine praxisorientierte Präsentation zum Recht der Zahnärzte bieten wir für Fachanwälte im Medizinrecht sowie andere interessierte Anwälte in einem ARBER-Seminar im November und Dezember 2020 an.

Der Fokus der von unseren Rechtsanwälten Dr. Dr. Thomas Ruppel und Julian Detmer gemeinsam moderierten Veranstaltung liegt dabei auf einer kompakten Vermittlung der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung, die für eine systematische Beratung und Vertretung in diesem Rechtsgebiet von Bedeutung sind.

Das Seminar wird in den Räumen Nürnberg, Köln und Hannover angeboten.

Beratung zum Recht der ärztlichen Telemedizin

In den letzten Jahren wurde das Fernbehandlungsverbot für Ärzte in zunehmendem Maße gelockert. Die Rechtsanwälte und Juristen unserer Kanzlei in Lübeck stehen bei sämtlichen Fragen bezüglich der telemedizinischen Patientenversorgung jederzeit zur Ihrer Verfügung. Eine fachkundige Beratung können wir Ihnen unter anderem in allen rechtlichen Belangen hinsichtlich der Abrechnung nach GOÄ und EBM, der Haftung und Versicherung bei Fernbehandlungen wie auch bezüglich des Datenschutzes anbieten. In besonderem Maße bewandert sind unsere Anwälte ebenfalls bezüglich der Anamnese und Diagnose im Rahmen einer Videobehandlung, damit einhergehender Aufklärung zu Risiken.

Auch betreffend der in der kommenden Zeit aufgrund der Corona-Pandemie zu erwartenden Gesetzesänderungen im Bereich der Telemedizin beraten wir Sie gerne.

Beratung zum Recht der Telemedizin

Mit Ausbruch der Corona-Pandemie ist der Bedarf an telemedizinischer Versorgung rapide angestiegen. Nachdem das Fernbehandlungsverbot für Ärzte schon in den letzten Jahren mehr und mehr gelockert wurde, ist seit März 2020 auch Erbringern von Heil- und Hilfsmitteln die Ferntherapie bei bestimmten Behandlungen gestattet. Unsere Rechtsanwälte und Juristen beraten Sie gerne bei allen diesbezüglichen rechtlichen Fragen, unter anderem zu der Ausstellung und Abrechnung elektronischer Rezepte, der Nutzung von Apps und anderer Software zur telemedizinischen Patientenversorgung sowie allen anderen Belangen des Rechts der Telemedizin. Auch in Anbetracht der zeitnah zu erwartenden Gesetzesänderungen in diesem Bereich stehen unsere Anwälte Ihnen in den kommenden Monaten jederzeit zur Verfügung.