Schnittstellen Medizinrecht und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel hält am 18.11.2022 im Seaside Park Hotel Leipzig ein Seminar über die Schnittstellen und Wechselwirkungen des Medizinrechts und des Gesellschaftsrechts. An den Klauseln von Beispielverträgen werden die verschiedenen medizinrechtlichen Anforderungen und Gestaltungsvarianten praxisnah dargestellt. Im Zentrum steht dabei die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in ihren medizinrechtlichen Ausformungen als Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) – Teil-BAG – Praxisgemeinschaft und das MVZ.

Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe inkl. Vertragsgestaltung

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel ist auch im Jahr 2022 wieder Referent bei den Fachanwaltslehrgängen der ARBER-Seminare. In Frankfurt am Main bildet er Fachanwälte für Medizinrecht an den Schnittstellen von Vertragsartztrecht (Kassenarztrecht) und Vertragsgsgestaltung aus. Dazu gehören etwa Praxiskaufverträge, Gesellschaftsverträge für Gemeinschaftspraxen (Berufsausübungsgemeinschaften), Verträge über den Verkauf von Gemeinschaftspraxisanteilen, aber auch Vertragsgestaltungen rund um Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und vertragsarztrechtlichem Jobsharing.

jurisPraxisreport: Erteilung einer Sonderbedarfszulassung für MVZ in Trägerschaft eines kommunalen Krankenhauses

Nach aktueller Rechtsprechung sind MVZ, deren Geschäftsanteile nicht mehrheitlich bei dort tätigen Vertragsärzten liegen, bei der Vergabe von Sonderbedarfszulassungen gegenüber anderen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen. Das diesbezügliche Urteil des SG München vom 27.07.2020 bespricht Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel im aktuellen jurisPraxisreport Medizinrecht (2/2021, Anm. 2, herausgegeben von Möller und Partner – Kanzlei für Medizinrecht).

Vortrag auf der Gutachtertagung der brandenburgischen Zahnärzte

Eine regelmäßige Fortbildung ist für Gutachter im medizinischen Bereich aufgrund der großen Verantwortung ihrer Position unabdingbar. Aus diesem Grund haben unsere Rechtsanwälte Dr. Dr. Thomas Ruppel und Julian Detmer am 25. Oktober 2019 auf der Gutachtertagung der Landeszahnärztekammer und der KVZ Brandenburg gemeinsam einen Vortrag über die rechtlichen Dimensionen vertragszahnärztlicher Gutachten gehalten.

Zunächst sind Sie dabei auf die unterschiedlichen Arten von Gutachten und die Besonderheiten der vertragszahnärztlichen eingegangen. Danach haben sie kurz Fragen der Haftung des Zahnarztes thematisiert, insbesondere in Gemeinschaftspraxen und MVZ, um darauf folgend auf den inhaltlichen Schwerpunkt der Veranstaltung, die rechtlichen Grundlagen des vertragszahnärztlichen Gutachterverfahrens, zu sprechen zu kommen. Abschließend haben die beiden Anwälte die Thematik der Haftung des Gutachters beleuchtet.

Dr. Dr. Ruppel bei Arber-Seminaren zu gesellschaftsrechtlicher Gestaltung im Medizinrecht

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel ist Referent beim Anbieter „Arber-Seminare“ für den Fachanwaltslehrgang Medizinrecht und die Fortbildung nach § 15 Fachanwaltsordnung, „Arber“ lud am Wochenende seine Referenten nach Bad Rappenau in Baden-Württemberg ein, um mit ihnen die Weiterentwicklung des Fortbildungsprogrammes zu besprechen. Dies bot eine VIelzahl von Gelegenheiten zum Austausch mit Kollegen aus allen Rechtsgebieten, insbesondere aus dem Medizinrecht.

Dr. Dr. Ruppel Referent beim Fachanwaltslehrgang für Medizinrecht

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel ist Referent beim Fachanwaltslehrgang für Medizinrecht des Anbieters „Arber Seminare“. Der Fachanwaltslehrgang findet in Hannover statt und beginnt am 05. April. Rechtsanwalt Dr. Dr. Ruppel wird im September zum Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberuf referieren.

Weitere Informationen gibt es direkt beim Anbieter ARBER Seminare.

Dr. Dr. Ruppel & Team beraten zur Gründung eines MVZ

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel und sein Team beraten zur Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) im ländlichen Raum. Gemeinsam mit den Gemeinden und anderen Akteuren soll so ein Schritt zur Sicherung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung in dem Gebiet begangen werden. Geprüft werden auch innovative Versorgungsansätze wie die Einbindung nicht-ärztlicher Fachkräfte zur Delegation hausärztlicher Leistungen.

Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes

Der Kläger (des bereits in diesem Beitrag besprochenen Verfahrens) wurde 1978 als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, 1996 zusätzlich als Arzt für Anästhesiologie. Mit Wirkung von Anfang Janua 2010 verzichtete er auf seine Zulassung als Facharzt für Gynäkologie zugunsten eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ).

Im April 2010 beantragte der Kläger bei der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KV) die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes für Anästhesiologie als volle Arztstelle. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, seine Zulassung als Vertragsarzt habe mit seinem Verzicht geendet. Der Kläger sei in der Bedarfsplanung für jedes der beiden Fachgebiete mit dem Faktor 0,5 geführt. Vertragsärzte mit zwei Zulassungen müssten sich für die Ausschreibung eines Fachgebiets entscheiden, allenfalls seien zwei hälftige Ausschreibungen möglich.

Widerspruch und Klage gegen den Bescheid blieben ohne Erfolg. Die Berufung des Klägers wies das Landessozialgericht zurück. Voraussetzung für die Ausschreibung sei, dass der Vertragsarzt einen Vertragsarztsitz innehabe, auf den er verzichte. Erfolge der Verzicht zu dem Zweck, dass der Vertragsarzt in einem MVZ tätig werden wolle, sei eine Fortführung der Praxis bzw. eine Ausschreibung nicht möglich. Rechtlich unerheblich sei, dass sich der Verzicht nicht auf seine Zulassung als Anästhesiologe bezogen habe. Weder sei er mit zwei Vertragsarztsitzen zugelassen gewesen noch habe er zwei volle Versorgungsaufträge erhalten. Ein Arzt habe, vorbehaltlich der Regelungen zur hälftigen Zulassung, nur einen Vertragsarztsitz und einen Versorgungsauftrag. Der Kläger habe eindeutig auf seine Zulassung verzichtet.

Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Durch den vom Kläger erklärten Verzicht auf seine Zulassung als Frauenarzt zugunsten einer Anstellung in einem MVZ sei auch seine Zulassung als Facharzt für Anästhesiologie beendet worden. Folglich könne die KV nicht verpflichtet werden, einen Vertragsarztsitz auszuschreiben, weil ein solcher nicht mehr bestehe.

In allen Fragen rund um das Thema „Ausschreibung von Vertragsarztsitzen“ beraten Rechtsanwälte Dr. Ruppel, vor allem Dr. Thomas Ruppel, umfassend. Kontaktieren Sie uns unter der Rufnummer 0451/293 66 500.

Verzicht auf die Zulassung als Frauenarzt zugunsten einer Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) zugleich auch Verzicht auf Zulassung als Facharzt für Anästhesiologie

Das Bundessozialgericht musste sich mit einem ungewöhnlichen Fall beschäftigen, in dem streitig war, ob der Verzicht auf eine Zulassung eines Vertragsarztes auch zum Verzicht auf eine weitere bestehende Zulassung des gleichen Arztes führt.

Der Kläger wurde 1978 als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, 1996 zusätzlich als Arzt für Anästhesiologie. Mit Wirkung vom 03.01.2010 verzichtete er zugunsten eines MVZ auf seine Zulassung als „Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe“. Dem MVZ wurde die Genehmigung erteilt, den Kläger als ganztags angestellten Facharzt anzustellen. Ende April 2010 beantragte der Kläger bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes für Anästhesiologie als volle Arztstelle. Der Zulassungsausschuss stellte mit Bescheid vom 01.02.2011 fest, dass die Zulassung des Klägers als Anästhesiologe mit sofortiger Wirkung ende, hilfsweise mit sofortiger Wirkung entzogen werde.

Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Das Landessozialgericht führte aus, der Beklagte habe zutreffend festgestellt, der Kläger sei kein Vertragsarzt mehr. Gemäß § 95 Abs. 7 S. 1 SGB V habe der Verzicht auf die Zulassung deren Ende zur Folge. Dieses Ende erfasse den vertragsärztlichen Status insgesamt und nicht nur in Teilbereichen. Ein Arzt habe, vorbehaltlich der Regelungen zur hälftigen Zulassung, nur einen Vertragsarztsitz und nur einen Versorgungsauftrag. Kein Arzt könne zwei Zulassungen mit einem vollen Versorgungsauftrag erhalten. Die doppelte Zulassung eines Arztes für mehrere Fachgebiete habe nicht zur Folge, dass dieser einen zweiten Vertragsarztsitz und einen zweiten Versorgungsauftrag erhalte, sondern lediglich, dass er berechtigt sei, auch Leistungen des anderen – zweiten – Fachgebiets abzurechnen.

Der Kläger habe eindeutig auf seine Zulassung verzichtet, unerheblich sei, dass er seine Erklärung auf die Eigenschaft als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe beschränkt habe.

Der hiergegen gerichteten Revision des Klägers blieb der Erfolg vor dem Bundessozialgericht (Az.: B 6 KA 1/16 R) ebenfalls versagt. Das BSG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.

In allen Fragen rund um das Thema „Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung“ beraten Rechtsanwälte Dr. Ruppel, vor allem Dr. Thomas Ruppel, umfassend. Kontaktieren Sie uns unter der Rufnummer 0451/293 66 500.

Links von Praxiswebsite – Haftung?

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel beschreibt in einem Beitrag für den Newsletter „Arzt-Wirtschaft-Finanzen“ die Risiken, die mit der Einbindung von Internetlinks auf der Praxisinternetseite einhergehen.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel und Rechtsanwältin Christine Thürmann beraten bei allen Fragen des ärztlichen Werberechts – rund um die Praxiswebsite, Online-Terminvereinbarung, Impressumspflichten, die Einbindung von Google Maps und Datenschutzfragen.