Anwaltliche Aufklärung über Alternativen, Zukunftsprognose, Zulassungsentziehung/Verzicht auf die Zulassung

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel bespricht in der rennomierten Fachzeitung „Medizinrecht“ ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichtes. Rechtsanwälte wurden dort von ihren ehemaligen Mandanten – erfolglos – in Regress genommen, die einem Vertragsarzt, dem erhebliche Pflichtverstöße vorgeworfen wurden, geraten hatten, freiwillig auf die Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung zu verzichten. Die gegen den Vertragsarzt durch Staatsanwaltschaft und Kassenärztliche Vereinigung erhobenen Vorwürfe wurden später fallen gelassen. Besprochen werden insbesondere die anwaltlichen Aufklärungspflichten und die Dokumentation der Aufklärung.

Der Beitrag von Dr. Dr. Thomas Ruppel ist im aktuellen Heft 7 (MedR 2022, 593-597), direkt bei Springer und bei Beck-Online abrufbar.

Wir vertreten Kassenärzte außergerichtlich und bei Klageverfahren vor Gericht

Bei Streitigkeiten zwischen Ärzten, die gesetzlich versicherte Patienten behandeln, und der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) geht es oft um Honorarbescheide. Die KV hat Leistungen gekürzt oder gar nicht erst anerkannt.  In diesen Fällen vertritt unsere Kanzlei die Interessen der Ärzte sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.

Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei haben aufgrund ihres Schwerpunktes auf Medizinrecht bereits viele Ärzte beraten und in Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren gegen Honorarbescheide vertreten. 

In einem aktuellen Fall, in dem es um einen 7-stelligen Honorarbetrag ging, hat Dr. Dr. Thomas Ruppel seinen Mandanten sogar durch alle Instanzen bis zum Bundessozialgericht (BSG) begleitet. Lesen Sie dazu den Beitrag: „Rechtsanwälte Dr. Dr. Ruppel vertreten Kassenarzt vor dem Bundessozialgericht“.

Wenn Sie als Leistungserbringer Ärger mit der Abrechnung oder Honorarbescheiden haben, unterstützen wir Sie mit unserer Expertise. Das beginnt bereits bei der Prüfung, ob die Kürzung berechtigt ist. Wir beraten Sie zu den weiteren Schritten und führen das Widerspruchsverfahren und etwaige Klageverfahren durch. 

Rechtsanwälte Dr. Dr. Ruppel vertreten Kassenarzt vor dem Bundessozialgericht

In einem aktuellen Fall um Honorarkürzungen hat das Team um Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel einen Gynäkologen vor dem Bundessozialgericht (BSG) vertreten. Hintergrund war der Streit über das Bestehen einer Betriebsstättengenehmigung.

Der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Gynäkologe hatte in seinem Antrag zur Durchführung und Abrechnung zytologischer Untersuchungen als Hauptbetriebsstätte seine Privatanschrift und als weitere Hauptbetriebsstätte seinen Praxissitz angegeben. Zunächst wurde nur der Praxissitz als Hauptbetriebsstätte genehmigt. Widerspruch und weitere Verhandlungen über die zweite Genehmigung blieben erfolglos. Nach einem Jahr erhielt der Arzt dann eine Nebenbetriebsstättennummer für die Räume an der Privatanschrift.

Acht Monate später wurde diese Genehmigung allerdings wieder aufgehoben und dem Arzt wurde mitgeteilt, dass auch das vorherige Schreiben zur Genehmigung der Nebenbetriebsstätte keine Gültigkeit habe. Die vom Arzt abgerechneten Leistungen wurden dennoch weiterhin vorbehaltlos vergütet. Klage, Berufung und Revision gegen die Ablehnung der Genehmigung blieben ohne Erfolg.

Inzwischen hatte der Arzt seine Zytologieeinrichtung vollständig an den Praxissitz verlegt, die bei einer Begehung keinen Grund zur Beanstandung ergab. Die KV verfügte nach einer Anhörung des Arztes eine Honorarkürzung in 7-stelliger Höhe für die Quartale ab der Genehmigung der Nebenbetriebsstätte bis zur Verlegung der Zytologie an den Praxissitz. Wiederum blieben Widerspruch und Klage ohne Erfolg.

Im Zuge des Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht dann die Kürzungen der Quartale von der Genehmigung der Nebenbetriebsstätte bis zum Widerruf der Genehmigung aufgehoben. Das laut Gericht „missverständliche Verwaltungshandeln“ führte dazu, dass der Arzt sich berechtig sah, abrechnungsfähige Leistungen in der zweiten Betriebstätte zu erbringen. Gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts legten beide Parteien Revision ein.

Der Anspruch der Vertragsärzte auf kostendeckende Einzelleistungsvergütung

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel hat sein Werk „Der Anspruch der Vertragsärzte auf kostendeckende Einzelleistungsvergütung“ bei Nomos veröffentlicht. In dieser Untersuchung bewegt er sich weg von der häufig diskutierten „angemessenen“ vertragsärztlichen Vergütung und leitet aus den Grundrechten der Berufsfreiheit, des Allgemeinen Gleichheitssatzes und – als Novum – der Eigentumsfreiheit, einen grundrechtlichen Anspruch der Kassenärzte auf die kostendeckende Vergütung jeder einzelnen kassenärztlichen Leistung ab.

Die Begründung eines solchen Anspruches geht einher mit einr Kritik an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die der vertragsärztlichen Vergütung zugrunde liegende Mischkalkulation auch eine nicht einmal kostendeckende Vergütung einzelner Leistungen erlaube.

Ärztezeitung zu Vortrag von Dr. Dr. Ruppel bei Bundesverband Managed Care

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel hat einem Kongress des Bundesverbandes Managed Care – Regional Nordrhein-Westfalen – einen Vortrag zur Delegation und Substiution ärztlicher Leistungen, zu deren rechtlichen Risiken und Chancen gehalten, über den die Ärztezeitung online berichtet.

Zukunft Medizinischer Versorgungszentren (MVZ)

Rechtsanwalt Dr. Dr. Ruppel hat gemeinsam mit Experten aus Krankenhausführung, privatärztlicher Abrechnung, IT-Conulting, Wissenschaft, Arztnetzen und Versorgungsforschung zwei Tage lang auf Kloster Eberbach die Zukunft der ambulanten und stationären Versorgung sowie die Weiterentwicklung Medizinischer Versorgungszenztren (MVZ) beraten und diskutiert.

Dabei ging es unter anderem um die sich wandelnden Erwartungen von Patienten, Änderungen in der Arbeitswelt von Ärzten und Pflegeberufen, die Finanzierung von Leistungserbringern, PKV und GKV, und die Schnittmengen von ambulanter und stationärer Versorgung.

Rückblick: Vortrag zu rechtlichen Rahmenbedingungen von Delegation und Substitution ärztlicher Leistungen

Nachdem meet-the-expert zum gleichen Thema beim Deutschen Kongress für Versorgungsforschung hat Rechtsanwalt Dr. Ruppel auch einen Vortrag zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Delegation und Substitution ärztlicher Leistungen gehalten.

Dabei ging er insbesondere darauf ein, dass die Substitution mit Ausnahme von im SGB V verankerten Modellprojekten aufgrund der Regelungen des Heilpraktikergesetzes derzeit nicht möglich sei. Außerdem fehle es an Vergütungsstrukturen.

Die Delegation ärztlicher Leistungen fände, so Dr. Ruppel, hingegen bis auf wenige Ausnahmen keine Grenzen in einem Arztvorbehalt. Berufsrechtlich sei die Delegation weitgehend unproblematisch.
Das Haftungsrecht und das Strafrecht würden sich weitgehend neutral zur Delegation ärztlicher Leistungen verhalten, entscheidend sei hier vielmehr die Einhaltung des Facharztstandards (bzw. vergleichbarer Standards). Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung nicht an die Weiterbildung zum Facharzt geknüpft ist, sondern sichergestellt werden muss vielmehr, dass die Leistung so erbracht wird, wie ein Facharzt sie erbracht haben würde.
Als Flaschenhals erweist sich aber auch hier, so Dr. Ruppel, das Vergütungsrecht. Die Vergütungsstrukturen müssen die Delegation ärztlicher Leistungen auch zulassen.

Rückblick: Pro & Contra Substitution ärztlicher Leistungen

In seinem Statement im Forum Pro & Contra der Substitution ärztlicher Leistungen auf dem 16. Deutschen Kongress für Versorgungsforschung hat Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel aus Lübeck deutlich gemacht, dass der Substitution ärztlicher Leistungen nach geltendem Recht erhebliche rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies sind zum einen das Heilpraktikergesetz, welches die selbstständige Heilbehandlung Ärzten und Heilpraktikern vorbehält, zum anderen vor allem die fehlenden Vergütungsregelungen für fachlich selbstständig arbeitende nichtärztliche Leistungserbringer, sowohl in der Gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der PKV. Rechtsanwalt Dr. Ruppel machte aber deutlich, dass es keine rechtlichen Bedenken gäbe, diese Regelungen aufzuheben oder anzupassen.

Die Rechtswissenschaft könne ohne Weiteres die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Substitution ärztlicher Leistungen schaffen.

Inbesondere im Straf- und im Haftungsrecht ist das Recht nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Ruppel bereits gut vorbereitet und kann die Substitution ärztlicher Leistungen ohne größere Anpassungen aufnehmen und umsetzen.

Die Debatte um die Substitution ärztlicher Leistungen sei damit eine primär medizinische und versorgungswissenschaftliche Frage, keine rechtswissenschaftliche. Das Recht bietet den passenden Rahmen, inhaltlich dürfte sich nicht hinter vermeintlich rechtlichen Hürden versteckt werden. So sei der häufig genannte Anstellungszwang, der vermeintlich notwendig sei, um haftungsrechtliche Beziehungen sicherzustellen und daher einer Substitution ärztlicher Leistungen im Wege stehen würde, gar keine rechtliche Notwendigkeit. Haftungsbeziehungen und Haftungsverantwortung können bereits jetzt auch außerhalb von Anstellungsverhältnissen geklärt und eindeutig definiert werden.

Mit Rechtsanwalt Dr. Ruppel diskutierten unter anderem der Vizepräsident der Bundesärztekammer Dr. Kaplan, der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Dr. Gassen, der Vorstandsvorsitzende der BARMER Prof. Dr. Straub, die Versorgungsforscherin PD. Dr. van den Berg und weitere Ärzte und Versorgungsforscher.

Gericht verhängt Verbot für telefonische Diagnose

Das Sozialgericht München entschied kürzlich, dass eine Organisation aus Ärzten, welche einen telefonischen Rund-um-die-Uhr-Service anbot, diesen einzustellen habe.

Die Kassenärztliche Vereinigung Bayern (KVB) stellte einen Eilantrag und begründete diesen mit dem Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung nach § 7 IV der Berufsordnung für Ärzte in Bayern. Zudem verstoße der der Service der Ärzte gegen das „Prinzip der Erzielung einer leistungsgerechten Honorierung unter Wahrung des gesetzlichen Sicherstellungsauftrages“ . Das SG Münschen entschied zugunsten der KVB und legte besonderes Augenmerk auf den Rang des Sicherstellungsauftrages der vertragsärztlichen Versorgung. Dieser weise den Kassenärzten eine gesetzliche Exklusivaufgabe zu, so die Richter. Bei der Tätigkeit der Ärzte handle es sich nicht lediglich um eine telefonische Beratung, sondern vielmehr um eine ärztliche Behandlun.

 

Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes

Der Kläger (des bereits in diesem Beitrag besprochenen Verfahrens) wurde 1978 als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, 1996 zusätzlich als Arzt für Anästhesiologie. Mit Wirkung von Anfang Janua 2010 verzichtete er auf seine Zulassung als Facharzt für Gynäkologie zugunsten eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ).

Im April 2010 beantragte der Kläger bei der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KV) die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes für Anästhesiologie als volle Arztstelle. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, seine Zulassung als Vertragsarzt habe mit seinem Verzicht geendet. Der Kläger sei in der Bedarfsplanung für jedes der beiden Fachgebiete mit dem Faktor 0,5 geführt. Vertragsärzte mit zwei Zulassungen müssten sich für die Ausschreibung eines Fachgebiets entscheiden, allenfalls seien zwei hälftige Ausschreibungen möglich.

Widerspruch und Klage gegen den Bescheid blieben ohne Erfolg. Die Berufung des Klägers wies das Landessozialgericht zurück. Voraussetzung für die Ausschreibung sei, dass der Vertragsarzt einen Vertragsarztsitz innehabe, auf den er verzichte. Erfolge der Verzicht zu dem Zweck, dass der Vertragsarzt in einem MVZ tätig werden wolle, sei eine Fortführung der Praxis bzw. eine Ausschreibung nicht möglich. Rechtlich unerheblich sei, dass sich der Verzicht nicht auf seine Zulassung als Anästhesiologe bezogen habe. Weder sei er mit zwei Vertragsarztsitzen zugelassen gewesen noch habe er zwei volle Versorgungsaufträge erhalten. Ein Arzt habe, vorbehaltlich der Regelungen zur hälftigen Zulassung, nur einen Vertragsarztsitz und einen Versorgungsauftrag. Der Kläger habe eindeutig auf seine Zulassung verzichtet.

Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Durch den vom Kläger erklärten Verzicht auf seine Zulassung als Frauenarzt zugunsten einer Anstellung in einem MVZ sei auch seine Zulassung als Facharzt für Anästhesiologie beendet worden. Folglich könne die KV nicht verpflichtet werden, einen Vertragsarztsitz auszuschreiben, weil ein solcher nicht mehr bestehe.

In allen Fragen rund um das Thema „Ausschreibung von Vertragsarztsitzen“ beraten Rechtsanwälte Dr. Ruppel, vor allem Dr. Thomas Ruppel, umfassend. Kontaktieren Sie uns unter der Rufnummer 0451/293 66 500.