Neue Auflage Münchener Anwaltshandbuch für Sozialrecht – Vertragsarztrecht

In der neuen Auflage des Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht haben Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Julia Fahrinsland und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel das Kapitel zum Vertragsarztrecht verfasst. Umfassend und gut verständlich stellen sie dar, wie es in Deutschland ausgestaltet ist. Insbesondere beschäftigen sie sich mit folgenden Themen:

  1. Behörden, Gremien und wesentliche Rechtsquellen
  2. Zulassung: Voraussetzung für die Zulassung ist eine Eintragung im Arztregister und ein schriftlicher Antrag. Obwohl Vertragsärzte grundsätzlich verpflichtet sind, ihre Tätigkeit in Vollzeit auszuüben, können sie ihre Tätigkeit auf einen kleineren Versorgungsauftrag beschränken. Es ist auch möglich, eine Nebentätigkeit auszuüben und Zweigpraxen zu eröffnen. Trotz Zulassungssperren aufgrund von Überversorgung kann eine Zulassung durch Sonderbedarfszulassungen, Job-Sharing oder eine Ermächtigung erreicht werden. Die Zulassung kann auf verschiedene Weisen enden, z.B. durch Verzicht, Tod des Vertragsarztes, Einstellung der Tätigkeit, Entzug der Approbation oder Zulassungsentzug wegen gröblicher Pflichtverletzung.
  3. Selektivverträge: Neben Gesamtverträgen ist auch der Abschluss von Einzelverträgen möglich. So gibt es Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung gem. § 73 b I SGB V und Verträge über die besondere Versorgung nach § 140 a SGB V.
  4. Disziplinarverfahren: Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung erfordert auch die Ahndung von Verstößen gegen deren Bestimmungen. Daher unterliegen die Teilnehmer nicht nur der Berufsaufsicht durch die jeweilige Kammer, sondern zusätzlich auch der Disziplinargewalt der Kassenärztlichen Vereinigung.
  5. Berufsausübung: Ausfluss des Sicherstellungsauftrags der Kassenärztlichen Vereinigungen nach 75 SGB V, ist die Behandlungspflicht von gesetzlich Krankenversicherten, doch auch diese hat ihre Grenzen.

Da der Beitragssatzstabilität und der Qualitätssicherung ein hoher Rang zukommt, zieht sich durch das gesamte Vertragsarztrecht die Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung. Dabei haben die gesetzlich Versicherten die freie Arztwahl. Durch das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt wird die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung und damit auch deren Qualität abgesichert. So dürfen auch keine Zuweisung gegen Entgelt erfolgen.

  1. Honorar des Vertragsarztes: Die Honorarverteilung unterliegt vielen und ständig wechselnden Regelungen. Mit Hilfe von Steuerungselementen wie dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) und dem Regelleistungsvolumen (RLV) wird versucht, allen Interessen gerecht zu werden.
  2. Prüfung ärztlicher Abrechnungen und ärztlich veranlasster Leistungen: Vertragsärzte haben im deutschen Gesundheitssystem die überragende Funktion als „ Gatekeeper“, weshalb ihr Handeln weitreichenden Prüfungen unterliegt. Zur Überprüfung ob der Zulassungsstatus des Vertragsarztes gelebt wurde und ob die Abrechnungsvoraussetzungen vorlagen, hat sich die sogenannte sachlich-rechnerische Berichtigung etabliert.
  3. Wirtschaftlichkeitsprüfung: Die Leistungen der Vertragsärzte dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Zur Überprüfung dessen gibt es die Wirtschaftlichkeitsprüfung, welche unter anderen in Beratungen und Honorarkürzungen resultieren kann.

Genaueres zu den einzelnen Punkten finden Sie in der sechsten Auflage des Münchener Anwaltshandbuchs Sozialrecht unter § 18 Vertragsarztrecht. (https://www.beck-shop.de/muenchener-anwaltshandbuch-sozialrecht/product/33503304)

Wir vertreten Kassenärzte außergerichtlich und bei Klageverfahren vor Gericht

Bei Streitigkeiten zwischen Ärzten, die gesetzlich versicherte Patienten behandeln, und der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) geht es oft um Honorarbescheide. Die KV hat Leistungen gekürzt oder gar nicht erst anerkannt.  In diesen Fällen vertritt unsere Kanzlei die Interessen der Ärzte sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.

Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei haben aufgrund ihres Schwerpunktes auf Medizinrecht bereits viele Ärzte beraten und in Widerspruchsverfahren oder Klageverfahren gegen Honorarbescheide vertreten. 

In einem aktuellen Fall, in dem es um einen 7-stelligen Honorarbetrag ging, hat Dr. Dr. Thomas Ruppel seinen Mandanten sogar durch alle Instanzen bis zum Bundessozialgericht (BSG) begleitet. Lesen Sie dazu den Beitrag: „Rechtsanwälte Dr. Dr. Ruppel vertreten Kassenarzt vor dem Bundessozialgericht“.

Wenn Sie als Leistungserbringer Ärger mit der Abrechnung oder Honorarbescheiden haben, unterstützen wir Sie mit unserer Expertise. Das beginnt bereits bei der Prüfung, ob die Kürzung berechtigt ist. Wir beraten Sie zu den weiteren Schritten und führen das Widerspruchsverfahren und etwaige Klageverfahren durch. 

Rechtsanwälte Dr. Dr. Ruppel vertreten Kassenarzt vor dem Bundessozialgericht

In einem aktuellen Fall um Honorarkürzungen hat das Team um Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel einen Gynäkologen vor dem Bundessozialgericht (BSG) vertreten. Hintergrund war der Streit über das Bestehen einer Betriebsstättengenehmigung.

Der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Gynäkologe hatte in seinem Antrag zur Durchführung und Abrechnung zytologischer Untersuchungen als Hauptbetriebsstätte seine Privatanschrift und als weitere Hauptbetriebsstätte seinen Praxissitz angegeben. Zunächst wurde nur der Praxissitz als Hauptbetriebsstätte genehmigt. Widerspruch und weitere Verhandlungen über die zweite Genehmigung blieben erfolglos. Nach einem Jahr erhielt der Arzt dann eine Nebenbetriebsstättennummer für die Räume an der Privatanschrift.

Acht Monate später wurde diese Genehmigung allerdings wieder aufgehoben und dem Arzt wurde mitgeteilt, dass auch das vorherige Schreiben zur Genehmigung der Nebenbetriebsstätte keine Gültigkeit habe. Die vom Arzt abgerechneten Leistungen wurden dennoch weiterhin vorbehaltlos vergütet. Klage, Berufung und Revision gegen die Ablehnung der Genehmigung blieben ohne Erfolg.

Inzwischen hatte der Arzt seine Zytologieeinrichtung vollständig an den Praxissitz verlegt, die bei einer Begehung keinen Grund zur Beanstandung ergab. Die KV verfügte nach einer Anhörung des Arztes eine Honorarkürzung in 7-stelliger Höhe für die Quartale ab der Genehmigung der Nebenbetriebsstätte bis zur Verlegung der Zytologie an den Praxissitz. Wiederum blieben Widerspruch und Klage ohne Erfolg.

Im Zuge des Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht dann die Kürzungen der Quartale von der Genehmigung der Nebenbetriebsstätte bis zum Widerruf der Genehmigung aufgehoben. Das laut Gericht „missverständliche Verwaltungshandeln“ führte dazu, dass der Arzt sich berechtig sah, abrechnungsfähige Leistungen in der zweiten Betriebstätte zu erbringen. Gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts legten beide Parteien Revision ein.