Facharztweiterbildung Allgemeinmedizin – Ärztliches Arbeitsrecht & Abrechnung

Rechtsanwalt Dr. Ruppel hat im Rahmen des Weiterbildungstages Allgemeinmedizin an der Universität Greifswald erneut junge Assistenzärzte in rechtlichen Fragen weitergebildet. Er hielt u.a. Vorträge zum ärztlichen Vergütungsrecht (EBM und GOÄ) sowie zum Arbeitsrecht für Ärzte aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebersicht. Gemeinsam mit dem Lehrstuhlinhabe, Prof. Chenot, diskutierte er zudem mit den angehenden Fachärzten für Allgemeinmedizin auch Haftungsfragen aus praktischer und rechtlicher Sicht.

Patientenfahrdienste in der ambulanten Versorgung – innovative Versorgungsmodelle und zurückhaltende Rechtsprechung

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel und sein Dortmunder Kollege Müssig haben einen für viele Ärzte und ihre Berater relevanten Aufsatz zu „Patientenfahrdiensten in der ambulanten Versorgung – innovative Versorgungsmodelle und zurückhaltende Rechtsprechung“ in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift „Gesundheit und Pflege“ veröffentlich. In diesem wird untersucht, ob und unter welchen Bedingungen Ärzte, Praxen und MVZ Patientenfahrdienste anbieten dürfen.

Gerade in ländlichen Regionen sind mittlerweile viele Modelle etabliert, dass der Arzt nicht-ärztliche Fachkräfte (AGnES, VERAH, EVA, Moni usw.) zu Hausbesuchen ausschickt, und selbst in der Praxis bleibt. Dies spart wertvolle Ressourcen, muss die Praxis doch in dieser Zeit nicht geschlossen werden. Mit den medizinischen und rechtlichen Rahmenbedingungen dieser Delegation von Hausbesuchen beschäftigt sich Dr. Thomas Ruppel unter anderem in seinem Werk „AGnES in der Regelversorgung“ , welches gerade von seinem Kollegen Dr. Makoski rezensiert wurde.

In ihrem Aufsatz zu Patientenfahrdienten nehmen Dr. Ruppel und Müssig nun genau eine gegenteilige Möglichkeit in den Blick: Nicht die Arzthelferin fährt zum Patienten, sondern der Patient wird in die Praxis gefahren.

Gründe für diese Modelle gibt es viele, seien es der teils – gerade außerhalb der Schulzeiten – sehr schlechte öffentliche Nahverkehr, seien es medizinische Aspekte (etwa nach ambulanten Operationen) oder Gründe der „Kundenbindung“.

All diese Gründe werden von Dr. Ruppel und Müssig auf ihre rechtliche Zulässigkeit untersucht.

Beide Autoren beschäftigten sich zudem mit den verschiedenen Möglichkeiten, einen Patientenfahrdienst auch umzusetzen: Von der Beauftragung lokaler Bus- und Taxiunternehmer über angestellte Fahrer bei Praxen und Praxisverbünden bis hin zur Einbindung solcher Fahrten in den regulären Nahverkehr gibt es viele Modelle, die auf unterschiedliche rechtliche Hürden in Berufsrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutz oder Personenbeförderungsrecht stoßen.

Beide Autoren beraten Ärzte bundesweit zu diesem Thema.

Sie erreichen Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel telefonisch unter 0451 / 29 366 500.

Ärztemangel auf dem Land – neue Wege werden nicht angenommen

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt ging neue Wege, um dem Ärztemangel, gerade in ländlichen Gebieten Sachsen-Anhalts, zu begegnen:

Von dem Sommersemester 2016 bis zum Wintersemester 2018/2019 starten pro Semester zwei Bewerber/innen an der Privatuniversität Witten/Herdecke ihr Medizinstudium – bezahlt aus einem Strukturfonds, den die Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt zur Hälfte bezahlt. Nach Abschluss des Studiums erwartet die angehenden Ärzte ein Kassensitz und die Verpflichtung zehn Jahre in Sachsen-Anhalt zu praktizieren. Anderenfalls müssen sie das erhaltene Geld zurückzahlen.

Das Angebot stößt jedoch auf wenig Interesse. Pro Semester gibt es lediglich um die zehn Bewerbungen auf zwei ausgeschriebenen Stellen, obwohl für die Auswahl der Wunsch als Landarzt zu praktizieren im Vordergrund steht und der Abiturschnitt keine Rolle spielt.

Trotz der geringen Resonanz sieht sich die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt auf einem guten Weg, dem Ärztemangel in ländlichen Regionen zu begegnen.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel berät Sie in allen Fragen zu Praxiskauf, Praxisverkauf und Nachbesetzung.

Neu ab Oktober: Hausärzte müssen Medikamentationsplan erstellen

Ab Oktober müssen Hausärzte  – oder wenn der Patient keinen Hausarzt hat auch Fachärzte – Patienten einen Medikamentationsplan erstellen. Voraussetzung ist, dass der Patient mindestens drei systemisch wirkende, ihm verordnete, Arzneimittel gleichzeitig nehmen muss. Zudem muss eine dauerhafte Anwendung von mindestens vier Wochen geplant sein.

Der Medikamentationsplan ist zunächst auf Papier zu führen, ab 2018 dann elektronisch.

Der ausstellende Arzt ist auch verpflichtet, diesen zu aktualisieren. Weitere Aktualisierungen sind auch die Fachärzte, Krankenhäuser und Apotheken möglich.

Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Bei nicht chronisch kranken Patienten können Hausärzte eine Einzelleistungsvergütung nach der neuen EBM-GOP 01630 abrechnen. Stand Oktober 2016 sind dies 39 Punkte bzw. 4,07 Euro.

Für die Behandlung chronisch Kranker erfolgt bei Hausärzten ein Zuschlag auf die Chronikerpauschale, der unabhängig davon gezahlt wird, ob ein Medikationsplan zu erstellen beziehungsweise zu aktualisieren ist. Fachärzte können je nach Arztgruppe und Erkrankung entweder ebenfalls die GOP 01630 in Ansatz bringen oder erhalten einen Zuschlag zur jeweiligen Grundpauschale von zwei bis neun Punkten.

 

Delegation von Hausbesuchen – neues Buch von Rechtsanwalt Dr. Ruppel erschienen

Rechtsanwalt Dr. Ruppel hat sich zusammen mit Wissenschaftlern der Universitätsmedizin Greifswald mit der Delegation von Hausbesuchen insbesondere in unterversorgten Gebieten beschäftigt. Die wichtigsten Ergebnisse seiner Untersuchung, die die Frage aufgreifen, ob KBV und Spitzenverband Bund der Krankenkassen an ein bestimmtes Delegationsmodell – AGnES – gebunden waren oder auch andere Delegationsmodelle von Bundestag und Bundesrat zugelassen wurden, liegen nunmehr in Buchform vor:

AGnES in der Regelversorgung
Mangelhafte Umsetzung des § 87 Abs. 2b S. 5 SGB V in Bundesmantelvertrag und EBM

ist im Buchhandel und beim Erich-Schmidt-Verlag Berlin erhältlich.

Der Verlag hierzu in seiner Ankündigung:

„Hausärztemangel trifft auf innovative Versorgungsformen: Angestoßen durch das AGnES-Projekt der Universitätsmedizin Greifswald wurde das SGB V so novelliert, dass die Delegation von ärztlichen Tätigkeiten an nichtärztliche Mitarbeiter auch bei Abwesenheit des Arztes erlaubt wurde.

AGnES-Nachfolgeprojekte – fehlende Rechtssicherheit

Wo es bei der Umsetzung des gesetzgeberischen Willens durch die Selbstverwaltung jedoch noch hapert und dringend Nachbesserungsbedarf besteht, untersucht Dr. Thomas Ruppel jetzt erstmals systematisch – und kommt zum gleichermaßen alarmierenden wie auffordernden Ergebnis, dass die Regelungen im Bundesmantelvertrag überwiegend als rechtswidrig einzustufen sind.

Eine interdisziplinäre Perspektive

Wer als Jurist oder Mediziner, als Verwaltungspraktiker oder betrauter Experte Verantwortung trägt, findet hier eine Fülle praktischer Erkenntnisse und Einschätzungen, um den Herausforderungen des Hausärztemangels effizienter, sicherer und
versorgungswirksam zu begegnen.“