Vortrag von Rechtsanwalt Ruppel bei der 16. Good Clinical Practice-Schulung „Klinische Studien“

Rechtsanwalt Dr. rer. med. Thomas Ruppel hat anlässlich der  16. Good Clinical Practice-Schulung „Klinische Studien“ der Universitätsmedizin Greifswald, einem Intensivseminar für Ärzte, Study Nurses und Studienkoordinatoren einen Vortrag zu den rechtliche Grundlagen des Erfordernisses der Einwilligung in klinische Studien, zur Einwilligungsfähigkeit, zur Aufklärung, und zu klinischen Studien an Minderjährigen gehalten.

Der Vortrag war Teil eines mehrtägigen Seminares, mit dem Ärzte, Study Nurses, Studienkoordinatoren und Mitarbeiter  der  pharmazeutischen  Industrie  die nach dem Arzneimittelgesetz notwendigen Fortbildungsstunden bei der Durchführung klinischer Studien nachweisen.

 

Patientin stirbt nach Bluttransfusion: Geldstrafe für Arzt

Ein Anästhesist hat bei einer Operation im Dezember 2015 einer Patientin eine Blutkonserve gegeben, die für eine andere Patientin bestimmt war. Zu der Verwechslung war es gekommen, weil beide Patientinnen den gleichen Nachnamen trugen und der Arzt, entgegen den Vorschriften des Transfusionsgesetzes, die Patientendaten nicht vollständig abglich. Der Arzt unterließ es ferner, vor der Transfusion die Blutgruppe der Patientin sowie der der Blutkonserve zu bestimmen und ihre Kongruenz zu überprüfen. Die 81-Jährige Frau starb, da da die Blutgruppen der Patientinnen nicht übereinstimmten und ihr Blut verklumpte.

Das Krankenhaus entließ den Anästhesisten nach dem Tod der Patientin. Er wurde nunmehr wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 11.700 Euro verurteilt.

Wir – Rechtsanwälte Dr. Ruppel – beraten Klinikmitarbeiter und Klinikverantwortliche in Fragen des Medizin- und Arztstrafrechts. Wir werden präventiv für Sie tätig: Wir beraten Sie in Verdachtsfällen und finden mit Ihnen eine Strategie, mit der Sie Ihre Patienten schützen können und der Ruf Ihres Hauses keinen Schaden nimmt.

Sollte bereits ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden sein, so übernehmen wir Ihre Verteidigung und begleiten Sie durch diese Zeit.

Sie erreichen uns über unsere Notfallnummer 24 Stunden/7 Tage die Woche: 0451 / 293 66-505

Arzt des UKE soll Patientin sexuell missbraucht haben

Ein ehemaliger Arzt des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) ist angeklagt, 2013 eine Patientin in zwei Fällen sexuell missbraucht zu haben. Der Arzt soll während der Morgenvisite sexuelle Handlungen an der Frau vorgenommen haben, die, anders als er darstellte, medizinisch nicht notwendig gewesen sein sollen.

Der Fall wird ab dem 05. Dezember vor dem Landgericht in Hamburg verhandelt. Der Mediziner bestreitet die Vorwürfe. Das UKE hat den Arzt entlassen.

Wir – Rechtsanwälte Dr. Ruppel – beraten Klinikmitarbeiter und Klinikverantwortliche in Fragen des Medizin- und Arztstrafrechts. Wir werden präventiv für Sie tätig: Wir beraten Sie in Verdachtsfällen und finden mit Ihnen eine Strategie, mit der Sie Ihre Patienten schützen können und der Ruf Ihres Hauses keinen Schaden nimmt.

Sollte bereits ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden sein, so übernehmen wir Ihre Verteidigung und begleiten Sie durch diese Zeit.

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UKE erneut in den Schlagzeilen: Schleuste ein Arzt Flüchtlinge nach Deutschland?

Dr. G., früherer Arzt im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE), bescheinigte nachweislich eines offiziellen Formulars der deutschen Botschaft in Abu Dhabi, dass ein Iraker, der in Abu Dhabi lebte, für eine Operation im UKE nach Deutschland einreisen müsse. Als Gegenleistung musste der Iraker 4.000 Euro auf ein Cash Deposit auf dem Namen von Dr. G. hinterlegen.

Der Iraker behauptet nun, dass die bescheinigte Operation im UKE nie stattfinden sollte. Er habe die 4.000 Euro lediglich an Dr. G. bezahlt, um ein medizinisches Visum für sich und seine Familie zu erhalten. Er wollte, als sein Arbeitsvisum in Abu Dhabi auslief, mit seiner Familie nach Europa flüchten. Der Iraker verlangt nunmehr seine 4.000 Euro von Dr. G. zurück und plant, Anzeige gegen den Arzt zu erstatten. Derweil meldete sich eine zweite Familie, die ebenfalls 4.000 Euro an Dr. G. zahlte und als Gegenleistung eine Bescheinigung erhielt, mit der sie ein medizinisches Visum beantragen konnte.

Dr. G. erklärte, dass es sich bei den 4.000 Euro um eine übliche Vorauszahlung für eine Behandlung gehandelt habe.

Es besteht der Verdacht, dass Dr. G. nicht alleine gehandelt habe. Ein Mittelsmann solle zwischen Abu Dhabi und Hamburg gependelt sein, um das Vertrauen der irakischen Familie gewinnen zu können. Diese soll ihre gesamten Ersparnisse in Höhe von ca. 80.000 Euro überwiesen haben.

Das UKE gab bekannt, dass es eine interne Prüfung eingeleitet und Herrn Dr. G. zu einer Stellungnahme aufgefordert habe. Das UKE erwäge die Einleitung strafrechtlicher Schritte gegen Dr. G.

Wir – Rechtsanwälte Dr. Ruppel – beraten Klinikverantwortliche in Fragen des Medizin- und Arztstrafrechts. Wir werden präventiv für Sie tätig: Wir beraten Sie in Verdachtsfällen und entwickeln mit Ihnen eine Strategie, wie der Ruf Ihres Hauses keinen Schaden nimmt.

Der Fall Niels H.: Anklage gegen sechs Klinikverantwortliche

Der Fall Niels H.: Niels H. war als Krankenpfleger von 1999 bis 2005 u.a. in dem ehemaligen Klinikum Delmenhorst tätig. In dieser Zeit kam es zu rätselhaften Not- und Todesfällen. 2005 wurde er von Kollegen erwischt, als er die Spritzenpumpe eines Patienten manipulierte und diesem ohne medizinische Indikation Gilurytmal mit dem Wirkstoff Ajmalin verabreichte. Im Rahmen der durchgeführten Ermittlungen wurden etwa 300 Todesfälle von der Polizei untersucht. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass Niels H. für insgesamt 37 Todesfälle verantwortlich sei. Im Februar 2015 wurde Niels H. wegen zweifachen Mordes und zweifachen Mordversuchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft in Oldenburg hat nunmehr Anklage gegen insgesamt sechs Verantwortliche des Klinikums wegen Totschlag durch Unterlassen erhoben. Den Angeklagten wird vorgeworfen, dass Sie nicht gehandelt hätten, obwohl der Verdacht bestanden habe, dass Niels H. Patienten getötet habe.

Der Verdacht sei erstmals Mitte Mai 2005 zwischen einem Pfleger und der stellvertretenden Stationsleiterin diskutiert worden, der Stationsleiter habe von dem Verdacht spätestens Ende Mai erfahren – dennoch habe man Niels H. weiterhin als Krankenpfleger arbeiten lassen. Sogar, als eine Kollegin ihn Ende Juni bei einem Mord auf frischen Tat ertappt habe, habe der Krankenpfleger noch weitere zwei Tage seiner Arbeit nachgehen dürfen. In der Zeit zwischen Mitte Mai und Ende Juni habe Niels H. fünf Patienten getötet, das letzte Opfer an seinem letzten Arbeitstag.

Die Verantwortlichen der Klinik hätten beschlossen, die Polizei nicht einzuschalten und auch den Krankenpfleger nicht mit den Vorwürfen zu konfrontieren. Sie seien auf Grund ihrer Funktion jedoch verpflichtet gewesen, das Leben der Patienten zu schützen. Die Staatsanwaltschaft wirft den Verantwortlichen vor, dass sie aus Angst um die Reputation der Klinik die Taten von Niels H. billigend in Kauf genommen hätten.

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Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln?

Nach dem auch hier im Blog besprochenen Ende der Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel scheint Gesundheitsminister Gröhe sich auf die Seiten der Apotheken geschlagen zu haben. Medienberichten zu Folge plant er ein Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Sollte dieses Verbot wirklich kommen und den zu erwartenden gerichtlichen Auseinandersetzungen standhalten, könnte sich der Erfolg von DocMorrs vor dem Europäischen Gerichtshof als Pyrrhussieg erweisen. Denn dann entfallen nicht nur die nun erkämpften Wettbewerbsvorteile gegenüber inländischen Apotheken, sondern der Martk wäre für diese Gruppe komplett dicht. Schlimmer noch für die insbesondere holländischen Apotheken: Viele deutsche Verbraucher würden ihnen vielleicht sogar ganz den Rücken kehren, weil sie ihre verschreibungspflichtigen Arzneimittel dann ohnehin in der Apotheke vor Ort kaufen würden und die nicht-verschreibungspflichtigen Medikamte womöglich gar nicht mehr gesondert im Internet bestellen.

Mit seinem Ansinnen dürfte Gröhe nicht nur die ausländischen Apotheker gegen sich aufgebracht haben, sondern auch die deutschen Krankenkassen, die als große Player im Markt auf deutliche Rabatte und damit Kostendämpfungen im Arzneimittelbereich hoffen. Kommt es tatsächlich zu deutlichen Einsparungen bei den Arzneimittelkosten, dürften sich einerseits Versicherte und Arbeitgeber über zumindest gebremste Anstiege bei den Sozialabgaben (von Senkungen der GKV-Beiträge wird auch hier im Blog nicht geträumt) freuen. Andererseits wären die dort gesparten Summen natürlich politische Verhandlungsmasse etwa für Ärzte und Krankenhäuser in den nächsten Verhandlungsrunden.

 

23 Minuten…

Vor ein paar Tagen saß ich in einer Fortbildung, in der wir unter anderem folgenden Übungsfall besprochen haben:

Patient P kommt mit Herzinfrakt in ein Krankenhaus. Er verstirbt dort nach 23 Minuten.

Frage: Kann das Krankenhaus eine eintägige stationäre Behandlung abrechnen, obwohl nach 23 Minuten nichts mehr zu tun ist?

Es spricht wohl etwas gegen uns Juristen, dass wir diese Frage überhaupt nicht kurios fanden, sondern ganz ernsthaft an der Beantwortung gearbeitet haben.

Übrigens: Das Krankenhaus kann die Behandlung als eintägig stationär abrechnen, weil und soweit aus einer Perspektive des Krankenhausarztes einer stationäre Behandlung notwendig war. Egal, ob der Patient zwischendurch wegläuft oder tot liegen bleibt.

Eigentlich…

…darf die Aufklärung der Patienten vor ärztlichen Behandlungen über die Diagnose, die geplante Behandlung, mögliche Risiken, Alternativen und auch über wirtschaftliche Fragen nur von ärztlichem Personal erfolgen. Zudem muss sie persönlich oder ausnahmsweise telefonisch vorgenommen werden und dazu – aber nicht ausschließlich – schriftlich. Ein nicht ordnungsgemäß aufgeklärter Patient kann nicht wirksam in seine Behandlung, die eine Körperverletzung darstellt, einwilligen. Soweit die Theorie. Die Praxis sieht wohl angesichts der Arbeitsbelastung deutlich anders aus.

Gesundheitspolitik und Gesundheitsrecht zur Bundestagswahl – Teil II: SPD

Das – übrigens sehr bunte – Wahlprogramm der SPD ist nicht minder selbstbewusst als das der Unisonsparteien, bezeichnet es sich doch als „Regierungsprogramm“.

Inhaltlich unterscheidet sich in gesundheitspolitischer Hinsicht in einer wesentlichen Kernforderung von dem der CDU/CSU: Die SPD fordert die Einführung einer sog. „Bürgerversicherung“ (S. 73), d.h. einer Versicherungspflicht für alle Bürgerinnen und Bürger. Bisher in der PKV Versicherte sollen eine Wechselmöglichkeit erhalten, alle Neuversicherten in die GKV kommen müssen (S. 73). In den Rot-Grünen-Jahren unter Kanzler Schröder wurde dies nicht umgesetzt.

Abschaffen will die SPD die unter der derzeitigen Regierung eingeführten Reduzierungen der Arbeitgeberanteile für die GKV, hier sollen Arbeitnehmer- und Arbeitgeber wieder gleich hohe Beiträge zahlen müssen (S. 73).

Die für die Leistungserbringer, d.h. insbesondere die Ärzte, wohl bedeutenste Forderung der SPD ist die Angleichung der Vergütung in GKV und PKV einerseits und im ambulanten wie im stationären Bereich andereseits (S. 73). Ersteres dürfte wahrscheinlich zu massiven Einnahmeverlusten bei den Leistungserbringern bei gleichzeitiger Entlastung der PKV-Patienten führen (die die SPD eigentlich belasten will), ist es doch kaum denkbar, dass die Partei das GKV-Vergütungsniveau auf das der PKV anheben will. In diesem Fall wären entweder enorme Beitragssatzsteigerungen oder Leistungsausgrenzungen die Folge. Die IGel-Leistungen sollen zurückgedrängt werden (S. 76).

Für die ambulante Versorgung im ländlichen Raum (S. 74f) bleibt die SPD ähnlich vage wie CDU/CSU, auch hier wird von der Stärkung der Leistungserbringer, von der Zusammenarbeit der Haus- und Fachärzte unter Lotsenfunktion ersterer usw. gesprochen (S. 75).

Im Bereich der Arnzeimittel sollen „Scheininnovationen“ zurückgedrängt werden (S. 76), ohne das deutlich wird, wie dies geschehen soll. Die Marktüberwachung für Medizinprodukte soll ebenso verbessert werden wie die Patientenrechte  und die Korruptionsbekämpfung (S. 76).  Wie all dies umgesetzt werden soll, verrät das Wahlprogramm nicht.

Einen größeren Raum nimmt bei der SPD die Versorgung chronisch Kranker (S. 76) und Pflegebedürftiger (S. 77f) ein.

Operationshäufigkeit und tödliche Fehler

Im Land Brandenburg gab es vor Kurzem eine Diskussion über den Erhalt kleinster und kleiner Stationen in Krankenhäusern, die nur über wenige Fälle verfügen. Insgesamt bleiben alle Krankenhäuser erhalten, nicht jedoch alle Stationen. Die Tageszeitung „Die Welt“ berichtete dazu, dass die Operationshäufigkeit wohl signifikant mit der Mortalität in Verbindung stünde. Je mehr Operationen eine Klinik in einem Bereich durchführe, je mehr Erfahrung sie in den Abläufen also hätte (und vermutlich auch besser ausgestattet ist), desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, eine Operation zu überleben. Nun kommen die Zahlen von den Wirtschaftsprüfern der Boston Consulting Group, aber wenn sie stimmen, dann gibt es Operationen, bei denen die Todeswahrscheinlichkeit in viel beschäftigten Krankenhäusern um über den Faktor 14 geringer ist als in Einrichtungen, die die betreffende Operation zwar anbieten, aber nur selten durchführen.

Auf der anderen Seite sind die Wege zu den Krankenhäusern, gerade zu den Fachstationen, schon heute auf dem Lande teilweise sehr weit.