GCP-Fortbildung für Ärzte und medizinisches Fachpersonal

Am 27. April 2019 gibt Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel einen GCP-Refresherkurs an der Universität Greifswald. Dieser Fortbildungskurs richtet sich an Ärzte und medizinische Fachkräfte, die Patienten für klinische Studien rekrutieren und ihr Wissen zur GCP auf auffrischen wollen. Die Gute Klinische Praxis (GCP, Good Clinical Practice), die als internationaler ethischer und wissenschaftlicher Standard für die Planung, Durchführung, Dokumentation und Berichterstattung von klinischen Prüfungen am Menschen gilt, stellt hohe Anforderungen an Ärzte und das beteiligte medizinische Fachpersonal.

Dr. Dr. Ruppel befasst sich in diesem Kurs insbesondere mit den ethischen, juristischen und datenschutzrechtlichen Aspekten, wenn behinderte, nicht ansprechbare oder minderjährige Patienten an einer klinischen Studie teilnehmen sollen. Sie lernen, was Sie bei der Aufklärung dieser Patienten und beim Einholen der freiwilligen Einwilligungserklärung beachten müssen.

Diese Kurs vermittelt fundiertes und praxisorientiertes Wissen zur GCP, das Sie unterstützt, die GCP-Richtlinien bei dieser besonderen Patientengruppe richtig anzuwenden. Die Einhaltung der GCP-Richtlinie ist die Voraussetzung, dass klinische Studien in der Öffentlichkeit akzeptiert werden sowie Rechte, Sicherheit und Wohlergehen der Studienteilnehmer gewahrt bleiben.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Universität Greifswald.

Der Anspruch der Vertragsärzte auf kostendeckende Einzelleistungsvergütung

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel hat sein Werk „Der Anspruch der Vertragsärzte auf kostendeckende Einzelleistungsvergütung“ bei Nomos veröffentlicht. In dieser Untersuchung bewegt er sich weg von der häufig diskutierten „angemessenen“ vertragsärztlichen Vergütung und leitet aus den Grundrechten der Berufsfreiheit, des Allgemeinen Gleichheitssatzes und – als Novum – der Eigentumsfreiheit, einen grundrechtlichen Anspruch der Kassenärzte auf die kostendeckende Vergütung jeder einzelnen kassenärztlichen Leistung ab.

Die Begründung eines solchen Anspruches geht einher mit einr Kritik an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die der vertragsärztlichen Vergütung zugrunde liegende Mischkalkulation auch eine nicht einmal kostendeckende Vergütung einzelner Leistungen erlaube.

Anwalt erhebt Verfassungsbeschwerde im Fall Mollath

Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, wurde im Fall Mollath nicht nur Verfassungsbeschwerde erhoben, sondern das Bundesverfassungsgericht hat wohl nun auch Stellungnahmen angefordert. Dies wird als Zeichen interpretiert, das Karlsruhe „‚“in der Causa notfalls selbst zu einer Entscheidung kommen‘ wolle.“ Eine Entlassung aus der Psychiatrie wurde ja, während er selbst bei dem Untersuchungsausschuss des Bayerischen Landtages war, abgelehnt.

Das Bundesverfassungsgericht, das Recht auf Gesundheit und die U-Haft

Das Bundesverfassungsgericht hat, wie jetzt aus der Tagespresse (leider mit falschen Aktenzeichen) zu erfahren war, der Verfassungsbeschwerde eines Untersuchungshäftlings stattgegeben, der – u.a. – als Nichtraucher über mehrere Tage mit stark rauchendenden Mithäftlingen inhaftiert war.

Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht, der Innenminister oder die Justizministerin noch der Petitionsausschuss des Landtages haben nach Bericht der Tagespresse hierin ein Problem gesehen.

Der Karlsruher Schlossbezirk sah das anders und u.a. das Grundrecht auf Gesundheit nach Art. 2 Abs. 1 S. 1 Var. 2 GG und in diesem Fall sogar die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Nun könnte man einwenden, dass die Karlsruher Richter eben besonders grundrechtssensibel sind – was ja auch ihre Aufgabe, aber zugleich nach Art. 1 Abs. 3 auch die aller Fachgerichte, Ministerien und des Petitionsausschusses – ist, jedoch halte ich die Entscheidungsbegründung für – die Metapher sei hier erlaubt – starken Tobak für Instanzgerichte und Ministerien.

Dort heißt es etwa:

„Es stellt einen erheblichen Eingriff in des Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 1 GG dar, dass der Beschwerdeführer als Nichtraucher gegen seinen Willen für mehrere Tage mit zwei stark rauchenden Mitgefangenen in einem Haftraum untergebracht war.“ (Orientierungssatz 5a)

„Zudem hat es das LG [= Landgericht] unterlassen, die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen.“ (Orientierungssatz 5a)

So fehlt es bereits an der gebotenen Sachaufklärung hinsichtlich der Frage, ob der Eingriff erforderlich war. Die Stellungnahme der JVA, auf die sich das LG stütze, enthielt noch nicht einmal eine ausdrückliche Feststellung des Inhalts, dass in einer gemeinsamen Unterbringung des Beschwerdeführers mit zwei rauchenden Mitgefangenen tatsächlich die einzige Möglichkeit der sicheren Unterbringung des Beschwerdeführers bestand.“

 „Auch die Zumutbarkeit des Eingriffs wurde nicht hinreichend geprüft. Nach den dargelegten Maßstäben können nicht beliebige Einschränkungen damit gerechtfertigt werden, die gegebene Ausstattung der Justizvollzugsanstalt lasse nichts anderes zu.“

Zusammengefasst scheint es also so, dass alle Beteiligten vor den Grundrechten des Beschwerdeführers die Augen fest zugekniffen haben, nichts sehen und auch nichts hören wollten. Anders sind die eklatanten Fehler, die das BVerfG hier vorwirft kaum erklärbar. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung etwa lernt der geneigte Student im ersten Semester der Vorlesungen zum öffentlichen Recht.

Aktenzeichen der zitierten Entscheidung: 2 BvR 737/11

Politisches Ungemach und Prüfung des Falles?

In dem von mir berichteten Fall über eine Zwangseinweisung in die Psychiatrie kommt offenbar politische wie juristische Bewegung. Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet, wird die Staatsanwaltschaft den Fall erneut gutachterlich prüfen lassen; die Opposition im Bayerischen Landtag hat sogar ein juristisches Gutachten in Auftrag gegeben,  die Justizministerin sieht sich einem drohenden Untersuchungsausschuss gegenüber.

„Weggeräumt und stillgestellt“

Einen sehr interessanten, im weitesten Sinne auch gesundheitsrechtlichen, Artikel, dessen Wahrheitsgehalt ich nicht überprüfen kann, hat Spiegel Online unter dem Titel „Weggeräumt und stillgestellt“ veröffentlicht.

Es geht um die Zwangseinweisung eines Mannes, der wohl neben einiger etwas Skurril anmutender Dinge auch über Vorgänge bei der HypoVereinbank wusste und – so stellt es der Artikel in einem etwas losen Zusammenhang – auch deshalb vielleicht nicht zum Schaden von Bankmitarbeitern untergebracht wurde. Mittlerweile prüft der Schlossbezirk in Karlsruhe den Fall.