Maus: Rezension zu Ruppel, AGnES in der Regelversorgung

Rechtsanwalt Dr. Christian Maus aus Düsseldorf hat in der Fachzeitschrift „Wege zur Sozialversicherung“ (Ausgabe 2/2017, S. 63f) die Disseration von Dr. Thomas Ruppel, „AGnES in der Regelversorgung – Mangelhafte Umsetzung des § 87 Abs. 2b S. 5 SGB V in Bundesmantelvertrag und EBM“ rezensiert.

Dr. Thomas Ruppel hat in seinem Werk die Umsetzung des Modelles „AGnES“ zur Delegation von hausärztlichen Hausbesuchen auf nichtärztliche Fachkräfte, das insbesondere dem Ärztemangel im ländlichen Raum lindern sollte, durch die Selbstverwaltung im Gesundheitswesen (Kassenärztliche Bundesvereinigung, Spitzenverband Bund der Kankenkassen) untersucht. Dr. Ruppel kam zu dem Ergebnis, der der Gesetzgeber das „AGnES“-Modell in die Regelversorgung überführen wollte, dies aber durch die Selbstverwaltung sowohl im Umfang der delegierbaren Tätigkeiten, der in Frage kommenden Patienten, der Fortbildung für die Fachkräfte als auch hinsichtlich der Vergütung und vieler weiterer Aspekte nur unzureichend geschehen ist.

Patientenfahrdienste in der ambulanten Versorgung – innovative Versorgungsmodelle und zurückhaltende Rechtsprechung

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel und sein Dortmunder Kollege Müssig haben einen für viele Ärzte und ihre Berater relevanten Aufsatz zu „Patientenfahrdiensten in der ambulanten Versorgung – innovative Versorgungsmodelle und zurückhaltende Rechtsprechung“ in der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift „Gesundheit und Pflege“ veröffentlich. In diesem wird untersucht, ob und unter welchen Bedingungen Ärzte, Praxen und MVZ Patientenfahrdienste anbieten dürfen.

Gerade in ländlichen Regionen sind mittlerweile viele Modelle etabliert, dass der Arzt nicht-ärztliche Fachkräfte (AGnES, VERAH, EVA, Moni usw.) zu Hausbesuchen ausschickt, und selbst in der Praxis bleibt. Dies spart wertvolle Ressourcen, muss die Praxis doch in dieser Zeit nicht geschlossen werden. Mit den medizinischen und rechtlichen Rahmenbedingungen dieser Delegation von Hausbesuchen beschäftigt sich Dr. Thomas Ruppel unter anderem in seinem Werk „AGnES in der Regelversorgung“ , welches gerade von seinem Kollegen Dr. Makoski rezensiert wurde.

In ihrem Aufsatz zu Patientenfahrdienten nehmen Dr. Ruppel und Müssig nun genau eine gegenteilige Möglichkeit in den Blick: Nicht die Arzthelferin fährt zum Patienten, sondern der Patient wird in die Praxis gefahren.

Gründe für diese Modelle gibt es viele, seien es der teils – gerade außerhalb der Schulzeiten – sehr schlechte öffentliche Nahverkehr, seien es medizinische Aspekte (etwa nach ambulanten Operationen) oder Gründe der „Kundenbindung“.

All diese Gründe werden von Dr. Ruppel und Müssig auf ihre rechtliche Zulässigkeit untersucht.

Beide Autoren beschäftigten sich zudem mit den verschiedenen Möglichkeiten, einen Patientenfahrdienst auch umzusetzen: Von der Beauftragung lokaler Bus- und Taxiunternehmer über angestellte Fahrer bei Praxen und Praxisverbünden bis hin zur Einbindung solcher Fahrten in den regulären Nahverkehr gibt es viele Modelle, die auf unterschiedliche rechtliche Hürden in Berufsrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutz oder Personenbeförderungsrecht stoßen.

Beide Autoren beraten Ärzte bundesweit zu diesem Thema.

Sie erreichen Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel telefonisch unter 0451 / 29 366 500.

Rezension zu Ruppel, „AGnES in der Regelversorgung“

In der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift „Gesundheit und Pflege“ (Heft 6/2016) hat Rechtsanwalt Dr. Kyrill Makoski aus Düsseldorf eine Rezension zum Werk von Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel, „AGnES in der Regelversorgung“ veröffentlicht.

Dr. Makoski bespricht die Untersuchung von Dr. Ruppel, ob der Gesetzgeber bei der Schaffung der neuen Regeln zur Delegation von Hausbesuchen auf nicht-ärztliche Fachkräfte ein bestimmtes Delegationsmodell – hier „AGnES“ der Uniklinik Greifswald gemeint hatte, oder ob für den Gesetzgeber auch Delegationsmodelle mit geringeren Anforderungen an die Qualifikation der Fachkräfte und den Umfang der delegierbaren Leistungen in Betracht kamen.

Im zweiten Teil seiner von Dr. Makoski besprochenen Monographie hat Dr. Ruppel untersucht, ob die Selbstverwaltung im Gesundheitswesen die von ihm herausgearbeiteten Anforderungen des Gesetzgebers eingehalten hat. Dabei entdeckte er eine große Anzahl von Verstößen gegen den gesetzgeberischen Willen, die für die eingesetzten Fachkräfte und die sie entsendenden Ärzte haftungsrechtlich problematisch sind können und nach Ansicht von Ärzten die Patientensicherheit gefährden können.

Ärztemangel auf dem Land – neue Wege werden nicht angenommen

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt ging neue Wege, um dem Ärztemangel, gerade in ländlichen Gebieten Sachsen-Anhalts, zu begegnen:

Von dem Sommersemester 2016 bis zum Wintersemester 2018/2019 starten pro Semester zwei Bewerber/innen an der Privatuniversität Witten/Herdecke ihr Medizinstudium – bezahlt aus einem Strukturfonds, den die Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt zur Hälfte bezahlt. Nach Abschluss des Studiums erwartet die angehenden Ärzte ein Kassensitz und die Verpflichtung zehn Jahre in Sachsen-Anhalt zu praktizieren. Anderenfalls müssen sie das erhaltene Geld zurückzahlen.

Das Angebot stößt jedoch auf wenig Interesse. Pro Semester gibt es lediglich um die zehn Bewerbungen auf zwei ausgeschriebenen Stellen, obwohl für die Auswahl der Wunsch als Landarzt zu praktizieren im Vordergrund steht und der Abiturschnitt keine Rolle spielt.

Trotz der geringen Resonanz sieht sich die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt auf einem guten Weg, dem Ärztemangel in ländlichen Regionen zu begegnen.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel berät Sie in allen Fragen zu Praxiskauf, Praxisverkauf und Nachbesetzung.

Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln?

Nach dem auch hier im Blog besprochenen Ende der Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel scheint Gesundheitsminister Gröhe sich auf die Seiten der Apotheken geschlagen zu haben. Medienberichten zu Folge plant er ein Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Sollte dieses Verbot wirklich kommen und den zu erwartenden gerichtlichen Auseinandersetzungen standhalten, könnte sich der Erfolg von DocMorrs vor dem Europäischen Gerichtshof als Pyrrhussieg erweisen. Denn dann entfallen nicht nur die nun erkämpften Wettbewerbsvorteile gegenüber inländischen Apotheken, sondern der Martk wäre für diese Gruppe komplett dicht. Schlimmer noch für die insbesondere holländischen Apotheken: Viele deutsche Verbraucher würden ihnen vielleicht sogar ganz den Rücken kehren, weil sie ihre verschreibungspflichtigen Arzneimittel dann ohnehin in der Apotheke vor Ort kaufen würden und die nicht-verschreibungspflichtigen Medikamte womöglich gar nicht mehr gesondert im Internet bestellen.

Mit seinem Ansinnen dürfte Gröhe nicht nur die ausländischen Apotheker gegen sich aufgebracht haben, sondern auch die deutschen Krankenkassen, die als große Player im Markt auf deutliche Rabatte und damit Kostendämpfungen im Arzneimittelbereich hoffen. Kommt es tatsächlich zu deutlichen Einsparungen bei den Arzneimittelkosten, dürften sich einerseits Versicherte und Arbeitgeber über zumindest gebremste Anstiege bei den Sozialabgaben (von Senkungen der GKV-Beiträge wird auch hier im Blog nicht geträumt) freuen. Andererseits wären die dort gesparten Summen natürlich politische Verhandlungsmasse etwa für Ärzte und Krankenhäuser in den nächsten Verhandlungsrunden.

 

Zulassungsverzicht zum Zwecke der Anstellung beim MVZ vom BSG weitgehend verhindert

Ein Paukenschlag für Vertragsärzte, MVZ und Anwälte war das Urteil des Bundessozialgerichts, in dem das Gericht den Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung zum Zwecke der Anstellung sehr erschwerte. Die zugrunde liegende Regelung des SGB V sieht vor, dass das eigentlich notwendige Nachbesetzungsverfahren dann nicht notwendig ist, wenn der Vertragsarzt auf seine Zulassung verzichtet und sich anstellen lässt.

Um die Risiken eines Nachbesetzungsverfahrens (etwa die Einziehung des Kassenarztsitzes durch die Kassenärztlichen Vereinigungen in überversorgten Gebieten) zu verhindern, wurde der Verkäufer der Praxis oft für eine „Schamfrist“ beim Käufer seiner Praxis angestellt.

Gerade dort, wo mit dieser Kontruktion die ärztliche Tätigkeit langsam ausgeleitet werden sollte, bestand jedoch kein großes Interesse, tatsächlich einige Jahre als Angestellter zu arbeiten.

Diese für die Beteiligten sehr attraktive Strategie hat das Bundessozialgericht nun verhindert, in dem es eine tatsächliche, mehrjährige Tätigkeit fordert. Andernfalls geht der Vertragsartsitz zumindest teilweise unwiderbringlich verloren. Das BSG fordert eine Tätigkeit von drei Jahren, soll der gesamte Sitz übergehen. Die schrittweise Reduzierung des Tätigkeitsumfangs um jeweils eine viertel Stelle in Abständen von jeweils einem Jahr ist unschädlich.

Nunmehr liegen die ausführlichen Urteilsgründe des BSG vor. Rechtsanwälte Dr. Ruppel – Kanzlei für Medizinrechtrecht und Gesundheitsrecht berät Ärzte und MVZ über die Auswirkungen dieses Urteils auf die Praxisnachfolge.

Neu ab Oktober: Hausärzte müssen Medikamentationsplan erstellen

Ab Oktober müssen Hausärzte  – oder wenn der Patient keinen Hausarzt hat auch Fachärzte – Patienten einen Medikamentationsplan erstellen. Voraussetzung ist, dass der Patient mindestens drei systemisch wirkende, ihm verordnete, Arzneimittel gleichzeitig nehmen muss. Zudem muss eine dauerhafte Anwendung von mindestens vier Wochen geplant sein.

Der Medikamentationsplan ist zunächst auf Papier zu führen, ab 2018 dann elektronisch.

Der ausstellende Arzt ist auch verpflichtet, diesen zu aktualisieren. Weitere Aktualisierungen sind auch die Fachärzte, Krankenhäuser und Apotheken möglich.

Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Bei nicht chronisch kranken Patienten können Hausärzte eine Einzelleistungsvergütung nach der neuen EBM-GOP 01630 abrechnen. Stand Oktober 2016 sind dies 39 Punkte bzw. 4,07 Euro.

Für die Behandlung chronisch Kranker erfolgt bei Hausärzten ein Zuschlag auf die Chronikerpauschale, der unabhängig davon gezahlt wird, ob ein Medikationsplan zu erstellen beziehungsweise zu aktualisieren ist. Fachärzte können je nach Arztgruppe und Erkrankung entweder ebenfalls die GOP 01630 in Ansatz bringen oder erhalten einen Zuschlag zur jeweiligen Grundpauschale von zwei bis neun Punkten.

 

Delegation von Hausbesuchen – neues Buch von Rechtsanwalt Dr. Ruppel erschienen

Rechtsanwalt Dr. Ruppel hat sich zusammen mit Wissenschaftlern der Universitätsmedizin Greifswald mit der Delegation von Hausbesuchen insbesondere in unterversorgten Gebieten beschäftigt. Die wichtigsten Ergebnisse seiner Untersuchung, die die Frage aufgreifen, ob KBV und Spitzenverband Bund der Krankenkassen an ein bestimmtes Delegationsmodell – AGnES – gebunden waren oder auch andere Delegationsmodelle von Bundestag und Bundesrat zugelassen wurden, liegen nunmehr in Buchform vor:

AGnES in der Regelversorgung
Mangelhafte Umsetzung des § 87 Abs. 2b S. 5 SGB V in Bundesmantelvertrag und EBM

ist im Buchhandel und beim Erich-Schmidt-Verlag Berlin erhältlich.

Der Verlag hierzu in seiner Ankündigung:

„Hausärztemangel trifft auf innovative Versorgungsformen: Angestoßen durch das AGnES-Projekt der Universitätsmedizin Greifswald wurde das SGB V so novelliert, dass die Delegation von ärztlichen Tätigkeiten an nichtärztliche Mitarbeiter auch bei Abwesenheit des Arztes erlaubt wurde.

AGnES-Nachfolgeprojekte – fehlende Rechtssicherheit

Wo es bei der Umsetzung des gesetzgeberischen Willens durch die Selbstverwaltung jedoch noch hapert und dringend Nachbesserungsbedarf besteht, untersucht Dr. Thomas Ruppel jetzt erstmals systematisch – und kommt zum gleichermaßen alarmierenden wie auffordernden Ergebnis, dass die Regelungen im Bundesmantelvertrag überwiegend als rechtswidrig einzustufen sind.

Eine interdisziplinäre Perspektive

Wer als Jurist oder Mediziner, als Verwaltungspraktiker oder betrauter Experte Verantwortung trägt, findet hier eine Fülle praktischer Erkenntnisse und Einschätzungen, um den Herausforderungen des Hausärztemangels effizienter, sicherer und
versorgungswirksam zu begegnen.“

Wenn der Doktor plötzlich stirbt – und das auf dem Lande

Wie beschwerlich die vertragsärztliche Versorgung in ländlichen Regionen heute schon ist, kann man regelmäßig in der Presse nachlesen. Besonders schwierig wird es dann, wenn der eigene Arzt nicht nach einer längeren Ankündigung seine Praxis aufgibt, sondern von einem auf den anderen Tag nicht mehr da ist. So geschehen gerade im nordbrandenburgischen Templin.

Templin, das Städtchen in dem Angela Merkel seit 1957 aufwuchs, gehört mit seinen 16.000 Einwohnern aus nordrhein-westfälischer Sicht vielleicht zur tiefsten Provinz, ist aber für die brandenburgisch-mecklenburgische Grenzregion ein wichtiges Zentrum mit Krankenhaus, Gymnasium, Bahnanbindung usw.

Obwohl der verstorbene hausärztliche Internist also keineswegs der einzige Hausarzt war, und Templin wohl auch nicht unterversorgt ist, haben die Patienten nach Medienberichten größere Probleme, bis zur Neubesetzung des Vertragsarztsitzes einen Arzt zu finden.

Sofern überhaupt jemand die Praxis übernimmt.

Haftstrafe für Zahnarzt

In dem schon aufgegriffenen Fall eines Zahnarztes aus Sachsen-Anhalt, der einer Patientin zwanzig Zähne ohne Indikation zog und dem dafür die Approbation entzogen bekam, berichtet die FAZ nun, dass gegen den Arzt wohl doch noch einiges mehr vorlag.

Für die zwanzig gezogenen Zähne hat er in der strafrechtlichen Würdigung eine Bewährungsstrafe erhalten. Nun wurde er erneut strafrechtlich verurteilt, weil er wiederum mehr Zähne gezogen hat, als medizinisch notwendig war. Hierzu sind aber nun laut FAZ noch einmal eine Geldstrafe wegen Abrechnungsbetruges, so dass der Zahnarzt insgesamt für 14 Monate in Haft muss. Die Approbation hatte er ja bereits verloren, ein zweijähriges Berufsverbot schließt sich an.