EuGH kippt deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied mit Urteil vom 19. Oktober 2016, dass die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Medikamenten gegen Unionsrecht verstoße.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: die deutsche Parkinson Vereinigung handelte mit der niederländischen Versandapotheke DocMorris ein Bonussystem aus, das Mitglieder der Vereinigung bei dem Erwerb verschreibungspflichtiger Parkinson-Medikamente zu gute kam.
In diesem Bonussystem sah die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs einen Verstoß gegen den einheitlichen Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel und stellte einen Antrag auf Untersagung der Bewerbung dieses Bonussystems.
Während das Landgericht Düsseldorf dem Antrag entsprach, legte das Oberlandesgericht Düsseldorf dem EuGH die Frage vor, ob die Festlegung einheitlicher Apothekenabgabepreise für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel mit dem freien Warenverkehr vereinbar sei.

Der EuGH urteilte, dass durch die Festlegung einheitlicher Apothekenabgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs darstelle, da sich die Festlegung der einheitlichen Preise stärker auf ausländischer Apotheken anderer Mitgliedstaaten auswirke, als auf inländische. Der Zugang zum deutschen Markt werde somit für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker behindert als für inländische Erzeugnisse. Die deutsche Preisbindung sei somit mit Unionsrecht nicht vereinbar.

Bisher galt in Deutschland: jedes verschreibungspflichtige Medikament kostete in jeder Apotheke gleich viel. Dies wird in Anbetracht dieses EuGH-Urteils in Zukunft nicht mehr gelten.

Haben Sie Fragen zu dem Urteil? Rechtsanwälte Dr. Ruppel berät sie gerne zu diesem Thema und in allen Fragen des Medizinrechts.

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