Zulassungsverzicht zum Zwecke der Anstellung beim MVZ vom BSG weitgehend verhindert

Ein Paukenschlag für Vertragsärzte, MVZ und Anwälte war das Urteil des Bundessozialgerichts, in dem das Gericht den Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung zum Zwecke der Anstellung sehr erschwerte. Die zugrunde liegende Regelung des SGB V sieht vor, dass das eigentlich notwendige Nachbesetzungsverfahren dann nicht notwendig ist, wenn der Vertragsarzt auf seine Zulassung verzichtet und sich anstellen lässt.

Um die Risiken eines Nachbesetzungsverfahrens (etwa die Einziehung des Kassenarztsitzes durch die Kassenärztlichen Vereinigungen in überversorgten Gebieten) zu verhindern, wurde der Verkäufer der Praxis oft für eine „Schamfrist“ beim Käufer seiner Praxis angestellt.

Gerade dort, wo mit dieser Kontruktion die ärztliche Tätigkeit langsam ausgeleitet werden sollte, bestand jedoch kein großes Interesse, tatsächlich einige Jahre als Angestellter zu arbeiten.

Diese für die Beteiligten sehr attraktive Strategie hat das Bundessozialgericht nun verhindert, in dem es eine tatsächliche, mehrjährige Tätigkeit fordert. Andernfalls geht der Vertragsartsitz zumindest teilweise unwiderbringlich verloren. Das BSG fordert eine Tätigkeit von drei Jahren, soll der gesamte Sitz übergehen. Die schrittweise Reduzierung des Tätigkeitsumfangs um jeweils eine viertel Stelle in Abständen von jeweils einem Jahr ist unschädlich.

Nunmehr liegen die ausführlichen Urteilsgründe des BSG vor. Rechtsanwälte Dr. Ruppel – Kanzlei für Medizinrechtrecht und Gesundheitsrecht berät Ärzte und MVZ über die Auswirkungen dieses Urteils auf die Praxisnachfolge.

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