Werden innovative Versorgungskonzepte in die Regelversorgung integriert?

Der Innovationsfond ist ein vom Bundesministerium für Gesundheit initiiertes Instrument zur Entwicklung moderner Konzepte in der Gesundheitsversorgung. Im Zeitraum von 2016 bis 2024 werden in diesem Rahmen Forschungsprojekte im Gesamtumfang von zwei Milliarden Euro gefördert. Auch die Initiativen „RTP-NET“ (Regionales Telepädiatrisches Netzwerk Mecklenburg-Vorpommern Brandenburg) und „RubiN“ (Regional ununterbrochen betreut im Netz), bei denen Rechtsanwälte und Juristen unserer Kanzlei für die juristische Bewertung und Konzeption der Versorgungsansätze verantwortlich sind, werden von dem Innovationsfond unterstützt.

Immer mehr dieser Projekte finden einen erfolgreichen Abschluss, viele davon ziehen eine positive Bilanz. Auch „Rubin“ läuft im April aus und kommt zu vielversprechenden Ergebnissen. Nun ist es die Aufgabe der Politik, die neuen Versorgungsansätze in die Regelversorgung der Gesetzlichen Krankenversicherung zu integrieren, um den Menschen eine bessere und zeitgemäße gesundheitliche Betreuung zu ermöglichen. Zur Bewertung der Konzepte wurde beim Gemeinsamen Bundesausschuss der Innovationsausschuss eingerichtet. Patienten und Forscher hoffen auf eine positive Evaluation und eine folgende Umsetzung in der Regelversorgung.

Mit der Frage, ob diese Hoffnungen auf Basis der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen begründet sind, haben sich Prof. Dr. Neeltje van den Berg vom Institut für Community Medicine der Universitätsmedizin Greifswald und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel in einem Beitrag für das Magazin monitor Versorgungsforschung beschäftigt.

Ziel ihrer Untersuchung war die Einschätzung, ob Beteiligte von Versorgungsforschungsprojekten einen Anspruch auf die Überführung der untersuchten Konzepte in die Regelversorgung der GKV haben. Das Augenmerk wurde dabei gleichermaßen auf positiv und auf negativ bewertete Projekte gelegt, ebenso auf solche, die nicht durch den Innovationsfond gefördert worden sind.

Die Ergebnisse ihrer Betrachtung waren dabei eindeutig: Dem deutschen Recht ist derzeit kein Anspruch auf Überführung innovativer Versorgungskonzepte aus Forschungsprojekten in die Regelversorgung bekannt. Dies gilt auch für Projekte, die vom Innovationsausschuss positiv evaluiert wurden. Lediglich in Einzelfällen können schwerstkranke Patienten einen Anspruch auf Umsetzung der erforschten Versorgungsangebote haben, wenn für ihr individuelles Krankheitsbild keine angemessene Regelversorgung zur Verfügung steht. Den gesamten Beitrag finden Sie auf der website von monitor Versorgungsforschung.

Diese Bewertung der aktuellen Rechtslage verdeutlicht, was seit Beginn der Förderung von Forschungsprojekten durch den Innovationsfond im Raume steht: Ohne eine Umsetzung seitens der Legislative stellen auch die erfolgversprechendsten Versorgungskonzepte keine Garantie für eine tatsächliche Verbesserung der gegenwärtigen Versorgungslage dar. In Anbetracht langer Wartezeiten in Arztpraxen, des Mangels an Pflegepersonal geriatrischer Patienten und stetig steigender Kosten im Gesundheitssystem betonen wir daher noch einmal die Verantwortung und den dringenden Handlungsbedarf, die dem Gesetzgeber in dieser Sache zukommen.

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