Covid-Schutzschirm für Heilmittelerbringer – Erster Erfolg vor dem Bundessozialgericht

Julia Fahrinsland und Dr. Dr. Thomas Ruppel haben einen ersten Erfolg vor dem Bundessozialgericht für viele Physio- und Ergotherapeuten sowie Logopäden erzielt, die höhere Auszahlungen aus dem Covid-Schutzschirm erstreiten wollen: Das Bundessozialgericht ließ die vorher nicht mögliche Revision zu – allein dies ist nur in 10 % aller sogenannter „Nichtzulassungsbeschwerden“ der Fall. Das höchste deutsche Sozialgericht wird sich dann bald auch inhaltlich mit der Argumentation der beiden Fachanwälte für Medizinrecht auseinandersetzen.

Rückblick: Im Sommer 2020 hat das Bundesministerium für Gesundheit mit Blick auf die beginnende Corona-Pandemie und den ersten Lockdown die Covid-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung – umgangssprachlich auch bekannt als Covid-Schutzschirm für Heilmittelerbringer – erlassen. Nach dem Covid-Schutzschirm hatten alle damals zugelassenen Leistungserbringer einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Die Ausgleichszahlung sollte dazu dienen, etwaige entstandene Schäden durch die Corona-Pandemie und den Lockdown auszugleichen.

Die durchaus gute Intention des Bundesministeriums für Gesundheit wurde jedoch durch eine juristisch-handwerklich schlechte Umsetzung des Covid-Schutzschirms tangiert. Denn faktisch hatten nur solche Leistungserbringer die Möglichkeit, die Ausgleichszahlung zu erlangen, wenn sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums gegenüber den Krankenkassen abgerechnet hatten. Erschwerend wurde dieser Zeitraum erstens rückwirkend festgelegt, sodass die Heilmittelerbringer keinen Einfluss darauf hatten, welche Abrechnungen tatsächlich berücksichtigt werden konnten. Zweitens wurden etwaige Verzögerungen durch gesetzlich erlaubte Abrechnung mittels Abrechnungszentren und die Erlaubnis der Heilmittelerbringer, ihre Leistungen außerhalb von engen Fristen abzurechnen, übersehen. Zuletzt wurde die Datengrundlage für die Ausgleichszahlung so gewählt, dass sie für niemanden – weder für die auszahlenden noch den Heilmittelerbringer selbst – überprüfbar ist. Alle Auszahlungen bzw. Verweigerungen von Auszahlungen beruhen also auf der Annahme, dass (hoffentlich) die richtigen Daten fehlerfrei zugrunde gelegt wurden.

Gegen die Verweigerung bzw. zu geringe Höhe der Ausgleichszahlung wurde in vielen Fällen durch Dr. Dr. Thomas Ruppel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, sowie Julia Fahrinsland, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht, Gerichtsverfahren geführt. Das Bundessozialgericht hat nunmehr entschieden, die Revision gegen ein ablehnendes landessozialgerichtliches Urteil zuzulassen. Im Laufe des nächsten Jahres werden daher Dr. Dr. Thomas Ruppel und Julia Fahrinsland die vorbenannten Aspekte vor dem Bundessozialgericht klären. Wenn das Bundessozialgericht der Revision statt gibt, wird dies nicht nur für die Revisionsklägerin zu einer (höheren) Ausgleichszahlung führen, sondern auch positive das Auswirkungen auf die anderen anhängigen Verfahren weiterer Heilmittelerbringer haben.

Dürfen Angehörige Einsicht in die Patientenakte nehmen?

In einem neuen Beitrag beleuchtet Fachanwalt für Medizinrecht Dr. 
Dr. Thomas Ruppel das Thema der Einsicht in Patientenakten und die damit 
verbundenen rechtlichen Grenzen. Grundsätzlich liegt das Einsichtsrecht 
allein bei dem/der Patient:in, wobei weder Verwandte noch 
Ehepartner:innen Zugang zur Akte haben. Das bedeutet, das diesen nicht 
einmal mitgeteilt werden darf, ob der/die Partner:in sich in der 
Behandlung des/der Therapeut:in befindet oder befand. Eine Möglichkeit 
dem/der Ehepartner:in Akteneinsicht zu ermöglichen ist den/die 
Therapeut:in von der Schweigepflicht zu entbinden, diese sollte aufgrund 
der Gefahr einer Strafverfolgung stets schriftlich erfolgen. Unter 
welchen Umständen Angehörige noch Einsicht in die Patientenakte nehmen 
dürfen und wann die Erben ein Einsichtsrecht haben, können Sie im 
Septemberheft von „Zukunft Praxis“ nachlesen.

Den Beitrag finden Sie außerdem online im Ratgeber Recht von Optica 
unter diesem Link: 
https://www.optica.de/wissenswert/detail/duerfen-angehoerige-einsicht-in-die-patientenakte-nehmen?utm_source=Zukunft%20Praxis&utm_campaign=optica_informiert_09_23

Wann sind Verträge verbindlich?

Viele Therapeut:innen glauben, dass sie einfach von einem getätigten Kauf oder Vertragsschluss zurücktreten können. Dies ist jedoch nicht ohne weiteres möglich, da Praxisinhaber:innen gesetzlich als Unternehmer:innen eingestuft werden und somit die Verbraucherschutzregeln für sie nicht gelten. So begehen Praxisinhaber:innen sogar einen strafbaren Betrug, wenn sie privat etwas bestellen und schließlich vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Das heißt aber nicht, dass es keinen Käuferschutz für Unternehmer:innen gibt. Bei mangelhaften Produkten, bei denen keine Neulieferung oder Reparatur möglich ist, besteht auch für Unternehmer:innen die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurückzutreten. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel erklärt im Ratgeber Recht von Optica welche Risiken bei Käufen auf Messen und Internetbestellungen gelten. Dabei beantwortet er auch die Frage wer in einer Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis der richtige Ansprechpartner ist. Schließlich gibt er hilfreiche Tipps.

Den Beitrag finden Sie im Juliheft von Zukunft Praxis und online im Ratgeber Recht von Optica unter diesem Link: https://www.optica.de/wissenswert/detail/wann-sind-vertraege-verbindlich

Akteneinsicht verweigern?

Grundsätzlich dürfen Patienten auch ohne jeden Grund Einsicht in ihre 
Akte verlangen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. 
Thomas Ruppel erklärt im Maiheft von „Zukunft Praxis“ kurz und 
verständlich unter welchen Umständen eine Verweigerung möglich ist. So 
sind erhebliche therapeutische Gründe erforderlich und diese liegen nur 
vor, wenn massive physische oder psychische Gefahren bestehen. Was 
solche Gefahren sein können und welche Alternative zu einer kompletten 
Verweigerung besteht können Sie im Beitrag nachlesen.

Den Beitrag finden Sie im Maiheft von Zukunft Praxis und online im 
Ratgeber Recht von Optica unter diesem Link: is.gd/akteneinsicht

Umsatzsteuer – damit haben Therapeuten doch nichts zu tun?

Mit Umsatzsteuer haben Therapeuten doch nichts zu tun? Oder doch? Jan-Henri Haschke und Thomas Ruppel beleuchten in „Zukunft Praxis“ und – in einer ausführlichen Version online – wann Mehrwertsteuer für Therapeuten gefährlich werden kann, gerade bei nicht-therapeutischen Praxisangeboten oder beim Abschluss von Praxismietverträgen, bei denen der Vermieter Umsatzsteuer erhebt, der Therapeut diese aber nicht erstattet bekommt – und schon kostet die Miete für viele Jahre fast 20 % mehr!