Update: Behandlungsverpflichtung per Rechtsverordnung?

Anfang letzter Woche hat Gesundheitsminister Jens Spahn den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorgelegt, der unter anderem das momentan vieldiskutierte Infektionsschutzgesetz verschärft.

Im Erstentwurf war noch eine Regelung enthalten, die dem BMG erlaubt hätte, erheblich in die Berufsausübung von Ärzten – sowohl hinsichtlich ihrer Behandlungstätigkeit als auch in Bezug auf die Praxisausstattung – einzugreifen. Per Rechtsverordnung hätten Ärzte unter bestimmten Voraussetzungen zur aktiven Mitwirkung an der Virusbekämpfung und Meldung ihrer Behandlungsressourcen verpflichtet werden können (§ 5 Abs. 3 Nr. 5 InfSchG-E vom 20.03.2020, s. Hier).

Hier gilt: Entwarnung!

Der Entwurf wurde durch Kabinettsbeschluss vom 23.03.2020 entschärft und ist in dieser Form am 28.03.2020 in Kraft getreten. Das BMG erhält damit nur noch die Möglichkeit per Rechtsverordnung von Bestimmungen abzuweichen, für die im Normalfall die Selbstverwaltungspartner zuständig sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 7 InfSchG-E).

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