Für den Fall der Fälle: Was Sie zu Kündigungen wissen sollten

Eine der belastendsten Aufgaben in der Praxis sind Kündigungen. Um die Entstehung von formalen Fehlern zu vermeiden gibt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel im „Ratgeber Recht“ von Optica hilfreiche Tipps. Kurz und verständlich erklärt er welche Form die Kündigung haben sollte und wie sie man besten zugestellt werden sollte – so sind beispielsweise Einschreiben wenig sinnvoll. Des Weiteren geht er darauf ein, wann welche Kündigungsfristen gelten: Die Länge der Frist kann sich aus einem Tarifvertrag, aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder auch direkt aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Zuletzt geht er darauf ein aus welchen Gründen eine Kündigung möglich ist, so fallen viele Praxen nicht unter das Kündigungsschutzgesetz und können daher auch weitgehend grundlos kündigen.

Den Beitrag finden Sie Märzheft von Zukunft Praxis und online im Ratgeber Recht von Optica unter diesem Link: is.gd/kuendigungen

Care- und Casemanagement als Hauptleistung von Selektivverträgen gem. § 140a SGB V und Leistungserbringung durch „beliebige“ Anbieter

Um innovative Versorgungsprojekte dauerhaft zu etablieren, ist eine Überführung in die Regelversorgung der Gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich. Eine geeignete Möglichkeit dafür könnten Selektivverträge gemäß § 140a SGB V sein. Bisher waren Selektivverträge, die Care- und Casemanagement als Hauptleistung hatten, jedoch nicht gestattet. Dies könnte sich jedoch durch das GKV-Versorgungsverstärkungsgesetz geändert haben. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel und Rechtsanwältin Julia Fahrinsland haben sich mit diesem Thema in ihrem Aufsatz in der Zeitschrift „Die Sozialgerichtsbarkeit“ beschäftigt. Sie gehen dabei ausführlich auf alle möglichen Auslegungsweisen ein. So lassen sich Care- und Casemanagement ohne Überschreiten der Wortlautgrenze unter den Begriff „Organisation“ subsumieren. Und auch die historische Auslegung und der später eingefügte § 140a Abs. 2 S. 9 SGB V bestätigt dies. Doch der scheinbar so eindeutige Wortlaut von § 140a Abs. 2 S. 9 SGB V ist inhaltlich kaum konturiert.

Sie untersuchen auch ob die Vertragsinhaltstypen des § 140a SGB V ein Hindernis für Care- und Casemanagement als Hauptleistung darstellen und wer mit den Aufgaben aus § 140a Abs. 2 S. 9 SGB V beauftragt werden kann.

Den Beitrag finden Sie im Heft 11/22 von Die Sozialgerichtsbarkeit oder unter diesem Link:
https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.11.06

Aktionstag Unternehmensnachfolge

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel ist am 01.03.2023 beim Aktionstag Unternehmensnachfolge im Atlantik Hotel Lübeck dabei. Jedes Jahr widmet sich die IHK zu Lübeck dem Thema Unternehmensnachfolge. Sie bietet mit dieser kostenfreien Veranstaltung Unternehmerinnen und Unternehmern die Möglichkeit Anregungen und Tipps zu erhalten, wie eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge gelingen kann. Dr. Dr. Thomas Ruppel referiert über die Vorsorgevollmacht für Unternehmer. Er erklärt anschaulich und gut nachvollziehbar wie sich Unternehmer mit einem Notfallkoffer für Krisensituationen wappnen können und was der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ist. Zudem geht er darauf ein, warum das neue Vertretungsrecht des Ehegatten nicht ausreicht, weshalb die Vorsorgedokumente nicht im Bankschließfach lagern dürfen und wie man das Unternehmen fit macht für den Vorsorgefall.

Unter diesem Link können Sie sich für die Veranstaltung anmelden: https://eveeno.com/322699551

Einsamkeit und soziale Isolation im Alter – Dr. Dr. Ruppel Teil eines Forschungsteams

Ältere Menschen sind einem höheren Risiko ausgesetzt in sozialer Isolation und Einsamkeit zu leben. Diese stellen zwar kein klassisches Erkrankungsbild dar, gehen aber mit einem erhöhten Risiko für bestimmte Erkrankungen einher.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel hat in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen unter der Federführung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf untersucht, mit welchen Maßnahmen der sozialen Isolation und Einsamkeit im Alter vorgebeugt oder entgegengewirkt werden kann.

Es wurden die Ergebnisse aus 14 randomisierten kontrollierten Studien betrachtet. Dabei konnte zwar keine eindeutige Aussage gemacht werden, welche Maßnahmen helfen, doch es wurden für einige Maßnahmen positive Effekte gefunden. So konnte ein Programm aus China beweisen, dass professionell geleitete Gruppenarbeiten bei älteren einsamen Personen dazu führten, sich stärker sozial unterstützt zu fühlen. Auch in Finnland zeigte sich, dass sich durch professionell geleitete Gruppenangebote mit verschiedenen Aktivitäten der selbstberichtete Gesundheitszustand verbesserte und die Sterblichkeit sank. In einem Programm aus den USA wurde erkennbar, dass durch Kontakt zu gleichaltrigen Ehrenamtlichen Angstsymptome bei den Studienteilnehmern reduziert werden konnten. Und in Kanada führten wöchentliche Besuche von Studenten dazu, dass die Lebenszufriedenheit stieg.

Weiterhin wurde die gegenwärtige Lage im Sozial- und Gesundheitsrecht in den Blick genommen. Insbesondere wurde geschaut, welche Leistungen bereits vorgesehen sind und inwieweit Änderungsbedarfe bestehen. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass kein Reformbedarf im engeren Sinne besteht. Doch es stellt sich die Frage, ob die Kranken- und Pflegekassen stärker mit den Strukturen der kommunalen Altenhilfe verzahnt werden könnten, um den Risiken sozialer Isolation entgegenzuwirken. Dies könnte beispielsweise durch Prävention, durch Selektivverträge oder auch durch das Care- und Casemanagement erreicht werden. Es besteht auch noch kein Rechtsanspruch auf spezifische Leistungen, wie die betrachteten Besuchsdienste oder Gruppenaktivitäten. Ein solcher wäre aber erstrebenswert.

Den ausführlichen Bericht finden Sie online zum Herunterladen unter diesem Link: Soziale Isolation und Einsamkeit im Alter: Welche Maßnahmen können einer sozialen Isolation vorbeugen oder entgegenwirken?

Praxismietvertrag – die teuerste Entscheidung nach dem Praxiskauf

Beim Start in die Selbstständigkeit sind viele Entscheidungen zu treffen. Die teuerste ist neben dem Erwerb einer Praxis der Praxismietvertrag. Ein Fehler kann existenzielle Folgen nach sich ziehen. In einem Beitrag für den Ratgeber Recht von Optica hat Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel die rechtlichen Probleme und Hinweise zur Vermeidung dieser kurz und verständlich zusammengefasst. Er erklärt, wer die Mietvertragsparteien sein sollten, welche Laufzeit sachgerecht ist und wie wichtig die genaue Bezeichnung der Mietsache ist. Aber auch auf die Gefahr der Übernahme von Verkehrssicherungspflichten wird eingegangen. Den Beitrag finden Sie im Oktoberheft von Zukunft Praxis und online im Ratgeber Recht von Optica unter diesem Link: hier.

Onlineseminar: Erwerb von Zahnarztpraxen & ausgewählte strafrechtliche Probleme

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel hält am 16.12.2022 ein Onlineseminar zum Erwerb von Zahnarztpraxen und den damit zusammenhängenden strafrechtlichen Problemen. Im ersten Teil des Seminars werden Fragen zum Umgang mit Gewährleistungsfällen, zu dem Zwei-Schrank-Modell nach der DSGVO und zu weiteren Themen erläutert. Im zweiten Teil wird auf die strafrechtlichen Probleme der zahnärztlichen Berufsausübung und deren berufs- und vertragszahnarztrechtliche Folgen eingegangen.

Schnittstellen Medizinrecht und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel hält am 18.11.2022 im Seaside Park Hotel Leipzig ein Seminar über die Schnittstellen und Wechselwirkungen des Medizinrechts und des Gesellschaftsrechts. An den Klauseln von Beispielverträgen werden die verschiedenen medizinrechtlichen Anforderungen und Gestaltungsvarianten praxisnah dargestellt. Im Zentrum steht dabei die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in ihren medizinrechtlichen Ausformungen als Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) – Teil-BAG – Praxisgemeinschaft und das MVZ.

Seminar Schnittstellen Medizinrecht und Gesellschaftsrecht

Am 25.11.2022 gibt es erneut die Möglichkeit das Seminar von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel zu den Schnittstellen und Wechselwirkungen zwischen Medizinrecht und dem Gesellschaftsrecht bei Vertragsgestaltungen zu besuchen. Es findet im Apartment Hotel Hamburg Mitte statt. Die verschiedenen medizinrechtlichen Anforderungen und Gestaltungsvarianten werden an Klauseln von Beispielsverträgen praxisnah dargestellt. Im Fokus steht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in ihren medizinrechtlichen Ausformungen der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) – Teil-BAG – Praxisgemeinschaft – und das MVZ.

Fachanwaltslehrgang Medizinrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel ist erneut Referent bei dem Fachanwaltslehrgang für Medizinrecht des Anbieters „Arber Seminare“. Der Lehrgang findet vom 28.11.2022 bis zum 19.04.2023 in München bei der ARBER Seminare GmbH statt. Dr. Dr. Ruppel wird im November zum Berufsrecht referieren. Dabei werden das ärztliche Berufsrecht, die Grundzüge des Berufsrechts anderer Heilberufe, das Approbationsrecht und die ärztliche Berufsgerichtsbarkeit den Schwerpunkt bilden.

Gesundheitsdaten  – DSGVO und kein Ende?

Das für viele Therapeuten leidige Thema DSGVO und den Gesundheitsdatenschutz beleuchtet Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel in einem aktuellen Beitrag für „Zukunft Praxis“, der online nachgelesen werden kann. Anschaulich und verständlich geht Dr. Dr. Ruppel auf Akteneinsichtsrechte von Patienten, Speicherpflichten, das (zumeist nicht bestehende) Recht auf Löschung von Gesundheitsdaten und ihre Weitergabe ein.