Care- und Casemanagement als Hauptleistung von Selektivverträgen gem. § 140a SGB V und Leistungserbringung durch „beliebige“ Anbieter

Um innovative Versorgungsprojekte dauerhaft zu etablieren, ist eine Überführung in die Regelversorgung der Gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich. Eine geeignete Möglichkeit dafür könnten Selektivverträge gemäß § 140a SGB V sein. Bisher waren Selektivverträge, die Care- und Casemanagement als Hauptleistung hatten, jedoch nicht gestattet. Dies könnte sich jedoch durch das GKV-Versorgungsverstärkungsgesetz geändert haben. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel und Rechtsanwältin Julia Fahrinsland haben sich mit diesem Thema in ihrem Aufsatz in der Zeitschrift „Die Sozialgerichtsbarkeit“ beschäftigt. Sie gehen dabei ausführlich auf alle möglichen Auslegungsweisen ein. So lassen sich Care- und Casemanagement ohne Überschreiten der Wortlautgrenze unter den Begriff „Organisation“ subsumieren. Und auch die historische Auslegung und der später eingefügte § 140a Abs. 2 S. 9 SGB V bestätigt dies. Doch der scheinbar so eindeutige Wortlaut von § 140a Abs. 2 S. 9 SGB V ist inhaltlich kaum konturiert.

Sie untersuchen auch ob die Vertragsinhaltstypen des § 140a SGB V ein Hindernis für Care- und Casemanagement als Hauptleistung darstellen und wer mit den Aufgaben aus § 140a Abs. 2 S. 9 SGB V beauftragt werden kann.

Den Beitrag finden Sie im Heft 11/22 von Die Sozialgerichtsbarkeit oder unter diesem Link:
https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.11.06

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