Möglichkeiten zur Abfederung wirtschaftlicher Schäden Ihrer Praxis I – Steuerstundungen

Der Ausbruch des Corona-Virus trifft viele Unternehmen in Deutschland zur Zeit schwer. Es gibt derzeit mehrere Möglichkeiten, wirtschaftliche Folgen zu mindern. Wir unterstützen Sie und geben Ihnen einen einen Überblick, welche dies sind und wie Sie diese nutzen können.

Ist Ihre Praxis durch Honorarausfälle von Ertrags- bzw. Umsatzrückgängeninfolge des Corona-Ausbruchs betroffen, können Sie bei der zuständigen Finanzbehörde einen Antrag auf Stundung der Ertragssteuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) stellen. Bis zum 31. Dezember 2020 sind diese Stundungen vorerst zinsfrei (normalerweise 6%).

Dazu melden Sie sich möglichst zeitnah bei Ihrem Steuerberater oder stellen selbst einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Finanzamt. Hierbei ist eine E-Mail ausreichend, es empfiehlt sich, Namen, Steuernummer und Anliegen im Betreff zu formulieren sowie einen Beleg Ihres Schadens anzuhängen, um eine schnellstmögliche Bearbeitung zu gewährleisten.

Wichtig ist, den Antrag rechtzeitig vor dem nächsten Vorauszahlungstermin (derzeit der 10. Juni) zu stellen, da Stundung von Steuernachzahlungen oder bereits angemeldeter Lohn- und Umsatzsteuer nicht zum Nullzins möglich ist. Die Stundung dieser sollte also der letzte Schritt vor einer drohenden Insolvenz sein. Weiterhin sollten Sie mit den gesparten Mitteln mit Bedacht umgehen, da erst mit der Steuererklärung offenbar wird, ob die Stundung in dem genehmigten Umfang gerechtfertigt war. Die Finanzbehörden sind jedoch angewiesen, bei Anträgen zur Zeit großzügig zu verfahren, um die wirtschaftlichen Folgen für Ihre Praxis so gering wie möglich zu halten.

Steuerstundungen können Sie im Übrigen auch als Privatperson in Anspruch nehmen, wenn Ihre Einnahmen wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage Ihrer Praxis derzeit gering ausfallen.

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