Möglichkeiten zur Abfederung wirtschaftlicher Schäden Ihrer Praxis II – Kurzarbeitergeld

Haben Sie aufgrund von Terminabsagen und Honorarausfällen Probleme, das Gehalt Ihrer Mitarbeiter zu bezahlen, können Sie bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen. Betriebe, die von Schließung bedroht oder von einem massiven Rückgang des Umsatzes betroffen sind, können Ihren Angestellten so einen deutlich geringeren Lohn zahlen. Diese erhalten von der Bundesagentur für Arbeit dann mindestens 60 % des entgangenen Nettolohns als Ausgleichszahlung. Den Antrag auf Kurzarbeitergeld können Sie schon rückwirkend zum 1. März stellen, sollte Ihre Praxis schon länger an den Folgen der Pandemie leiden.

Näheres lesen Sie im Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf

Dabei hat sich das Verfahren zur Anzeige von Kurzarbeit aktuell vereinfacht, sodass folgende Dokumente einzureichen sind:

  • Vollständig ausgefüllte Anzeige Kurzarbeitergeld (KUG)
  • Eine Liste mit den betroffenen Arbeitnehmer*innen
  • Eine Begründung, warum KUG beantragt wird (mehr als das Stichwort Corona)
  • Eine Aufstellung der Arbeitszeit-Konten (bestehende Überstundenkonten, gibt es Guthaben, etc.; auch Anzeige negativer Zeit erforderlich)

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen

https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

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