Jameda, Sanego und andere Arztbewertungsportale – wie wehren?

Positive Bewertungen sind beliebt, negative ungern gesehen. Wie können sich angestellte oder niedergelassene Ärzte gegen falsche Bewertungen oder ungerechtfertigte Kritik an den Behandlungsmethoden, am Personal oder der Praxisausstattung wehren?

Dieser Frage ist Rechtsanwalt Dr. rer. med. Thomas Ruppel in einem Beitrag „Ärztebewertung im Internet – wie wehrt man sich gegen ungerechte Bewertungen?“ nachgegangen.

Rechtsanwälte Dr. Ruppel stehen Ärzten und anderen Angehörigen von Heilberufen bei der Abwehr ungerechtfertigter Bewertungen zur Seite.

Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel: Patientenverfügung & Vorsorgevollmacht am 21.03.2017 in Wismar

Vortragsankündigung zum Thema Patientenverfügung & Vorsorgevollmacht

Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel am 21. März 2017 um 18.00 Uhr im Haus Friedenshof der Seniorenheime der Hansestadt Wismar.

Ein aktuelles Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofes lässt Zweifel an vielen Patientenverfügungen aufkommen. Rechtsanwalt Dr. rer. med. Thomas Ruppel informiert gemeinsam mit den Seniorenheimen der Hansestadt Wismar in einem Vortrag über notwendige Nachbesserungen, um im Zweifelsfall keine unwirksame Patientenverfügung zu haben.

Die Themen:
– Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung. Was ist was? Wo sind die Unterschiede?
– Kann mein Ehegatte mich vertreten?
– Wünsche, Werte, Ängste. Welche Alternativen gibt es zu Ankreuz-Patientenverfügungen?
– Was muss außer medizinischen Fragen noch geregelt werden?
– Wo muss ggf. nachgebessert werden?

Die Teilnahme ist kostenfrei. Für das leibliche Wohl wird ebenfalls kostenfrei durch die Seniorenheime der Hansestadt Wismar gesorgt. Deshalb wird um eine kurze Anmeldung gebeten unter 0451/ 29 366 – 500 oder kanzlei [at] gesundheitsrecht [dot] de.

Veranstaltungsort: Seniorenheime der Hansestadt Wismar – Haus Friedenshof, Störtebekerstraße 2, 23966 Wismar, Großer Saal, 18.00 Uhr.

Eine gemeinsame Veranstaltung der Seniorenheime der Hansestadt Wismar und Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel.

Vortrag zu Patientenverfügung & Vorsorgevollmacht bringt Sicherheit

Fast 120 Besucher kamen in den bis auf den letzten Platz gefüllten Saal des Gemeinnützigen Vereins in Lübeck-Travemünde und lauschten bei von den Mitarbeitern der Kanzlei selbst gebackenen Kuchen dem Vortrag von Rechtsanwalt Dr. rer. med. Thomas Ruppel zu Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel erläuterte in angenehmer Atmosphäre diese schwierigen Themen, ging auf die Notwendigkeit der rechtsgeschäftlichen Vollmachterteilung ein und wies auf die praktischen und rechtlichen Lücken der leider immer noch verbreiteten Patientenverfügungen zum Ankreuzen, wie es sie etwa aus dem Buchhandel gibt, hin.

Viele Zuhörer bekundeten nach dem Vortrag, dass sie nun endlich Sicherheit darüber hätten, ob die bestehenden Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten ausreichten oder ob noch Nachbesserungen notwendig sind.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel berät zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht und bietet an, diese in den Kanzleiräumen aufzubewahren.

Klinikträger haftet bei nicht persönlicher Leistungserbringung auch dann, wenn Schaden auch bei anderem Operateur eingetreten wäre

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 19. Juli 2016, Az. VI ZR 75/15) hat entschieden, dass der Träger einer Klinik dem Patienten, der durch eine Operation einen – nicht behandlungsfehlerhaften – Gesundheitsschaden erlitten hat, auch dann haften kann, wenn der Schaden bei einem anderen Operateur ebenfalls eingetreten wäre:

Der Patient hatte eine Wahlleistungsvereinbarung geschlossen, wonach er von einem Chefarzt operiert werden sollte. Die Operation wurde jedoch durch einen Oberarzt ausgeführt. Nach der Operation stellen sich gesundheitliche Beeinträchtigungen ein.

Obwohl festgestellt wurde, dass die Operation behandlungsfehlerfrei durchgeführt wurde und die Folgen auch bei Behandlung durch den Chefarzt entstanden wären, haftet der Klinikträger auf Schadensersatz.

Denn, so der BGH, die Einwilligung des Patienten in die Operation bezog sich ausschließlich auf den Chefarzt. Die Behandlung durch den Oberatzt war dementsprechend ein rechtswidriger, nicht durch die Einwilligung gedeckter, Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten.

Die Klinik, die sich auf die Rechtsfigur des „rechtmäßigen Alternativverhaltens“ – wonach die gleichen gesundheitlichen Folgen auch bei Operation durch den Chefarzt eingetreten wären – berief, war damit nicht erfolgreich. Denn der Bundesgerichtshof verwehrte der Klinik aus rechtlichen Gründen das Berufen auf diese Rechtsfigur: Wer eine Chefarztbehandlung vereinbare, müsse diese auch bekommen. Zumindest müsse rechtzeitig augeklärt werden, wenn der Chefarzt verhindert sei. Bereits früher hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei Verhinderung des Wahlarztes der Patient auch über die Möglichkeit der Verschiebung der Operation aufzuklären sei, soweit die Verschiebung medizinisch möglich ist.

Rechtsanwälte Dr. Ruppel berät zur Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung und vertritt Ärzte und andere Leistungserbringer in Haftungsfragen. Wir beraten auch zur rechtssicheren Gestaltung von Vertretungsregeln, etwa durch leitende Oberärzte.