Klinikträger haftet bei nicht persönlicher Leistungserbringung auch dann, wenn Schaden auch bei anderem Operateur eingetreten wäre

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 19. Juli 2016, Az. VI ZR 75/15) hat entschieden, dass der Träger einer Klinik dem Patienten, der durch eine Operation einen – nicht behandlungsfehlerhaften – Gesundheitsschaden erlitten hat, auch dann haften kann, wenn der Schaden bei einem anderen Operateur ebenfalls eingetreten wäre:

Der Patient hatte eine Wahlleistungsvereinbarung geschlossen, wonach er von einem Chefarzt operiert werden sollte. Die Operation wurde jedoch durch einen Oberarzt ausgeführt. Nach der Operation stellen sich gesundheitliche Beeinträchtigungen ein.

Obwohl festgestellt wurde, dass die Operation behandlungsfehlerfrei durchgeführt wurde und die Folgen auch bei Behandlung durch den Chefarzt entstanden wären, haftet der Klinikträger auf Schadensersatz.

Denn, so der BGH, die Einwilligung des Patienten in die Operation bezog sich ausschließlich auf den Chefarzt. Die Behandlung durch den Oberatzt war dementsprechend ein rechtswidriger, nicht durch die Einwilligung gedeckter, Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten.

Die Klinik, die sich auf die Rechtsfigur des „rechtmäßigen Alternativverhaltens“ – wonach die gleichen gesundheitlichen Folgen auch bei Operation durch den Chefarzt eingetreten wären – berief, war damit nicht erfolgreich. Denn der Bundesgerichtshof verwehrte der Klinik aus rechtlichen Gründen das Berufen auf diese Rechtsfigur: Wer eine Chefarztbehandlung vereinbare, müsse diese auch bekommen. Zumindest müsse rechtzeitig augeklärt werden, wenn der Chefarzt verhindert sei. Bereits früher hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei Verhinderung des Wahlarztes der Patient auch über die Möglichkeit der Verschiebung der Operation aufzuklären sei, soweit die Verschiebung medizinisch möglich ist.

Rechtsanwälte Dr. Ruppel berät zur Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung und vertritt Ärzte und andere Leistungserbringer in Haftungsfragen. Wir beraten auch zur rechtssicheren Gestaltung von Vertretungsregeln, etwa durch leitende Oberärzte.

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