Verjährung und Verwirkung ärztlicher Honorarforderungen (2/2)

Mit Stellung der Rechnung einer ärztlichen Honorarforderung unterliegt diese der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist, durch die die Durchsetzbarkeit älterer Forderungen klar geregelt ist. Doch wie lang kann eine Forderung geltend gemacht werden, wenn eine Rechnungssstellung bisher unterblieben ist?

In diesem Fall kann die Forderung mangels Zahlungsanspruchs nicht verjähren. Allerdings besteht die Gefahr einer Verwirkung. Diese ist dann anzunehmen, wenn die Honorarforderung vom Arzt über einen längeren Zeitraum nicht erstellt wurde (sog. Zeitmoment) und der Patient aus dem Verhalten des Arztes schließen kann, dass dieser seine Forderung nicht mehr geltend machen wird (sog. Umstands-/Vertrauensmoment). Der Patient soll also darauf vertrauen können, dass der Arzt seine Forderung nicht mehr geltend machen wird, wenn bereits einige Jahre vergangen sind.

Welcher Zeitraum zwischen Leistungserbringung und Rechnungsstellung liegen kann, ohne dass von einer Verwirkung auszugehen ist, ist nicht abschließend geklärt. In der Rechtsprechung werden Zeiträume zwischen zwei bzw. drei Jahren seit Leistungserbringung vertreten. Es gibt jedoch auch gerichtliche Entscheidungen, in denen im Einzelfall ein längerer Zeitraum als zulässig angesehen wurde. In diesen Fällen konnte der Patient aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass der Arzt die Forderung nicht mehr geltend machen würde.

Wenn Sie ärztliche Honorarforderungen, bei denen die dazugehörige Leistungserbringung bereits einige Jahre zurückliegt, geltend machen wollen, prüft Rechtsanwältin Barbara Timm gerne die Sachlage in Ihrem individuellen Fall und vertritt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

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