jurisPraxisreport: Aufbewahrung von Patientenakten nach Tod des Arztes

Bei Praxisübernahmen vereinbaren Abgeber und Erwerber ein sogenanntes „Zwei-Schrank-Modell“. Nach diesem verbleiben die Patientenakten bei dem Praxisnachfolger, sodass dieser die Möglichkeit hat, zur Behandlung übernommener Patienten deren Vorgeschichte einzusehen. Zugleich ist für den Abgeber so die sichere Verwahrung gewährleistet, und er kann im Falle von Regressen jederzeit auf die Akten zugreifen.

Für den Fall einer plötzlichen Erkrankung oder des Todes eines Arztes im laufenden Praxisbetrieb fehlen solche Regelungen allerdings. Steht der Erbe (noch) nicht fest, fällt die Aufbewahrungspflicht auch in Mecklenburg-Vorpommern nicht der Ärztekammer zu, sondern einem hierfür zu bestellenden Rechtspfleger. Zu diesem Ergebnis kommt der 3. Senat des OLG Rostock in seinem Beschluss vom 02.07.2020. Diesen bespricht Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel im jurisPraxisreport Medizinrecht (2/2021, Anm. 1, herausgegeben von Möller und Partner – Kanzlei für Medizinrecht).

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