Vorsorge für den Ernstfall: Rechtssichere Gestaltung von Patientenverfügungen

Auch wenn sie in der Regel mit der ausdrücklichen Zustimmung des Patienten geschehen, sind ärztliche Heileingriffe Körperverletzungen und Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht. Daraus können Probleme resultieren, wenn ein Patient vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seinen diesbezüglichen Willen zu formulieren. In diesem Fall ist der mutmaßliche Wille zu erkunden, was sich häufig als schwierig herausstellt und nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Um dieser Situation vorzubeugen, empfiehlt sich die Formulierung einer Patientenverfügung, in der der selbst gebildete Wille für bestimmte Fälle festgehalten wird. Worauf hierbei zu achten ist und wie dadurch der therapeutische Praxisalltag betroffen ist, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel in der neuen Ausgabe des Magazins Zukunft:Praxis (02/2022).

Bei der Gestaltung einer Patientenverfügung muss einigen wichtigen Aspekten Beachtung geschenkt werden, damit diese im Ernstfall als Grundlage einer therapeutischen Entscheidung genutzt werden kann. Patientenverfügungen zum Ankreuzen sind beispielsweise in der Regel unwirksam, da diese oftmals nur Situationen bei degenerativen Prozessen oder am natürlichen Lebensende berücksichtigen und somit lebensbedrohliche Akutsituationen nicht mit abdecken. Hier stehen die tatsächlichen Wünsche des Patienten oft diametral zu seinem in der Patientenverfügung erklärten Willen eines Behandlungsabbruches, etwa nach einem Verkehrsunfall.

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