Rechtssichere Werbung für Heilmittelerbringer

Als Akteure am Gesundheitsmarkt sind Therapeuten verpflichtet, rechtliche Verhaltensregeln zur Werbung einzuhalten. Wie teure Risiken dabei vermieden werden können und Praxisinhaber sich im Falle einer Abmahnung am besten verhalten, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel im Magazin Zukunft:Praxis (12/21).

Im Falle eines Verstoßes gegen rechtliche Werberegelungen können Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände (z.B. Verbraucherzentralen) gegen die rechtswidrigen Werbemaßnahmen vorgehen und den Praxisinhaber zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die durch diesen Vorgang entstehenden gesetzlichen Rechtsanwaltskosten der abmahnenden Partei (häufig mehrere tausend Euro) sind dabei von dem abgemahnten Leistungserbringer zu tragen. Wer die beanstandeten Werbeverstöße nach der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wiederholt, muss Strafzahlungen von bis zu Zehntausend Euro pro Verstoß leisten. Solche Kosten lassen sich einfach durch eine anwaltliche Prüfung geplanter Werbemaßnahmen im Vorfeld vermeiden.

Kommt man der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht fristgerecht nach, kann diese vor Gericht eingefordert werden. Da die Vorwürfe allerdings auch unberechtigt sein können, sollten offensiv werbende Heilmittelerbringer sichergehen, dass Abmahnungen aus Wettbewerbsverstößen von ihrer Rechtsschutzversicherung gedeckt sind, um im Zweifelsfall das Prozessrisiko unbesorgt eingehen zu können.

Weitere Informationen zum Thema und Tipps für die Praxis finden Sie unter optica.de/richtig-werben.

Ein Leitfaden zur rechtssicheren Werbung auf der eigenen Website ist unter optica.de/praxishomepage verfügbar.

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