Rechtssichere Werbung für Heilmittelerbringer

Als Akteure am Gesundheitsmarkt sind Therapeuten verpflichtet, rechtliche Verhaltensregeln zur Werbung einzuhalten. Wie teure Risiken dabei vermieden werden können und Praxisinhaber sich im Falle einer Abmahnung am besten verhalten, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel im Magazin Zukunft:Praxis (12/21).

Im Falle eines Verstoßes gegen rechtliche Werberegelungen können Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände (z.B. Verbraucherzentralen) gegen die rechtswidrigen Werbemaßnahmen vorgehen und den Praxisinhaber zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die durch diesen Vorgang entstehenden gesetzlichen Rechtsanwaltskosten der abmahnenden Partei (häufig mehrere tausend Euro) sind dabei von dem abgemahnten Leistungserbringer zu tragen. Wer die beanstandeten Werbeverstöße nach der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wiederholt, muss Strafzahlungen von bis zu Zehntausend Euro pro Verstoß leisten. Solche Kosten lassen sich einfach durch eine anwaltliche Prüfung geplanter Werbemaßnahmen im Vorfeld vermeiden.

Kommt man der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht fristgerecht nach, kann diese vor Gericht eingefordert werden. Da die Vorwürfe allerdings auch unberechtigt sein können, sollten offensiv werbende Heilmittelerbringer sichergehen, dass Abmahnungen aus Wettbewerbsverstößen von ihrer Rechtsschutzversicherung gedeckt sind, um im Zweifelsfall das Prozessrisiko unbesorgt eingehen zu können.

Weitere Informationen zum Thema und Tipps für die Praxis finden Sie unter optica.de/richtig-werben.

Ein Leitfaden zur rechtssicheren Werbung auf der eigenen Website ist unter optica.de/praxishomepage verfügbar.

Homepage: So sind Kontaktformular und Impressum DSGVO-konform

Wer für seine Praxis eine Webseite einrichtet, muss spätestens seit Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einiges beachten, um vor Abmahnungen oder Unterlassungsklagen geschützt zu sein.

Dr. Dr. Thomas Ruppel erläutert in seinem RatgeberRecht-Beitrag „Homepage rechtssicher gestalten: Was ist bei Kontaktformular und Impressum zu beachten?“ was Betreiber einer Praxiswebseite beachten müssen, um nicht gegen die geltende Datenschutzbestimmungen oder Gesetze zu verstoßen.

Kontaktformulare müssen beispielsweise eine SSL-verschlüsselt übermittelt werden, für die E-Mailadresse der Praxis dürfen nur Provider innerhalb der EU genutzt werden. Das Impressum muss mit zwei Klicks erreichbar sein und muss bestimmte Daten zwingend enthalten. Nicht zu vergessen die Datenschutzerklärung ob als Teil des Impressums oder separat. Diese muss im Zuge der DSGVO nicht nur Informationen über die Rechte der Patienten bezüglich Verarbeitung ihrer persönlichen Daten enthalten. Die Datenschutzerklärung muss auch umfassend transparent machen, welche persönlichen Nutzerdaten wie verarbeitet werden – inklusive externer Dienste wie Google und sozialer Medien, wenn sie in die Webseite eingebunden sind.

Der Infoservice RatgeberRecht ist eine Kooperation zwischen der Kanzlei Rechtsanwälte Dr. jur. Dr. rer. med. Ruppel und dem Optica Abrechnungszentrum Dr. Güldener. Die Beiträge richten sich an Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen. Auf der Optica-Webseite finden Sie im Menü „Wissenswert“ weitere Beiträge von Dr. Dr. Thomas Ruppel.

Praxishomepage – gut besuchte Vorträge auf der TheraPro und der Therapie

Auf großes Interesse ist der RatgeberRecht Vortrag „Abmahnfalle Praxis-Webseite – wie Sie Ihre Homepage über die DSGVO hinaus rechtssicher gestalten“ gestoßen, den Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel im Januar 2019 auf der TheraPro in Stuttgart und im März 2019 auf der Therapie in Leipzig gehalten hat. Beide Fachausstellungen richten sich an Leistungserbringer im Heilmittelbereich wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen.

Dr. Dr. Ruppel erläuterte in dem Vortrag, welche rechtlichen Vorgaben bei einer Praxishomepage zu beachten sind. Das beginnt schon damit, dass Online-Inhalte im Gesundheitswesen nicht nur der DSGVO entsprechen müssen. Das Haftungsrecht und das Heilmittelwerbegesetz beinhalten weitere Vorgaben. Wer als Praxisinhaber diese Regelungen nicht kennt, kann leicht abgemahnt werden. Schon ein kleiner Fehler im Impressum kann eine Haftungsklage nach sich ziehen. Ein Zitat eines Patienten, der sich auf der Webseite für eine erfolgreiche Behandlung bedankt, kann ebenfalls abgemahnt werden. Ein weiteres Thema war der Datenschutz bei Online-Fotos. Ein Foto, dessen Quelle nicht korrekt nach den Vorgaben des Autors oder der Bilddatenbank angegeben ist, verstößt gegen das Urheberrecht. Fotos von Personen, die der Veröffentlichung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, verstoßen gegen das Persönlichkeitsrecht.

Beide Vorträge fanden in Zusammenarbeit mit dem Optica Abrechnungszentrum statt. Optica war auf der TheraPro sowie auf der Therapie mit einem Infostand vertreten und hat interessierten Therapeuten kostenlosen Eintritt zur Fachausstellung und damit auch zum Vortrag ermöglicht.

Im Anschluss an die Vorträge hatten die Teilnehmer jeweils ausführlich Gelegenheit, ihre Fragen am Optica-Stand direkt mit Dr. Ruppel zu besprechen. Das Interesse war so groß, dass die Gespräche bis zum Ende des offiziellen Messetages gingen. Die Wartezeit zu überbrücken, war aber denkbar angenehm – das Optica-Team versorgte die Besucher mit leckeren Smoothies und kreativen kleinen Köstlichkeiten.

Die Vorträge sind Teil des Infoservice RatgeberRecht – einer Kooperation zwischen der Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Dr. rer. med. Ruppel und dem Optica Abrechnungszentrum.

Haben Sie Fragen zur rechtssicheren Praxishomepage oder möchten Sie Dr. Dr. Ruppel als Referent zu diesem Thema einladen? Rufen Sie uns einfach an unter: 0451/29 366-500 oder nutzen Sie unsere Kontaktseite.