Sonderrechte für Arzt bei fehlender Notfallindikation?

Im Notfalleinsatz sind u.a. Notärzte gem. § 35 StVO von der Straßenverkehrsordnung befreit, auch wenn sie ein privates Fahrzeug nutzen. Damit einher geht das Recht, die Höchstgeschwindigkeit maßvoll zu überschreiten.

In Görlitz hatte ein Arzt mit seinem privaten Fahrzeug auf dem Weg zu einem Einsatz die erlaubte Höchstgeschwindikeit von 30 km/h um mehr als 50 km/h überschritten. Hierfür erhielt er ein Bußgeld von 300 € und ein zweimonatiges Fahrverbot, obwohl er nach eigener Aussage nicht wissen konnte, dass es sich nicht um einen Notfall gehandelt habe. Das Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes zeige jedoch nachvollziehbar, dass es sich erkennbar um keine Notfallsituation gehandelt habe und daher die extreme Überschreitung der Geschwindigkeit nicht zu rechtfertigen gewesen sei.

Rechtsanwalt Dr. Dr. Ruppel, der mit seinen Kollegen Müssig und Timm in einem Buch auch die Sonderrechte von Freiwilligen Feuerwehrleuten zum Gerätehaus bei Anfahrt zum Gerätehaus thematisiert hat: „Für die Sonderrechte und damit auch die Befreiung von der Straßenverkehrsordnung kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Notfall vorlag. Maßgeblich ist das Wissen des Fahrers bei der Alarmierung. Durfte er von einem Notfall austehen, stehen ihm Sonderrechte zu. Wie schnell er dann fahren darf, hängt u.a. von der Art des gemeldeten Notfalls und den anderen alarmierten Rettungsmitteln ab.“

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