Keine Übertragung von Leistungen im Rahmen von Versorgungs- und Entlassmanagement

Im aktuellen Juris-Praxisreport bespricht Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel das Urteil vom 08.10.2019 des 1. Senats des Bundessozialgerichts. In diesem kommen die Richter zu dem Schluss, dass Krankenkassen nicht selbstständig Leistungen für Patienten durch Beauftragung Dritter erbringen dürfen.

Eine Krankenkasse hatte ein privates Unternehmen direkt mit der Aufgabe betraut, pflegerische Leistungen für Patienten durchzuführen. Diese Praxis ist rechtswidrig, da es Krankenkassen verboten ist, selbst oder durch Subunternehmer in Konkurrenz zu anderen Leistungserbringern zu treten.

Im Juni 2020 haben die Fraktionen von CDU/CSU und SPD im Bundestag einen Änderungsantrag eingebracht, durch den ein solches Handeln seitens einer Krankenkasse durch Vergabe von Selektivverträgen in Zukunft ermöglicht werden soll. Wann diese Gesetzesänderung in Kraft tritt und in welchem Rahmen die Erbringung von Leistungen künftig von der Krankenkasse selbst organisiert werden darf, ist jedoch noch offen.

Die Anwälte und Juristen unserer Kanzlei beraten Sie gerne bei allen rechtlichen Fragen bezüglich Selektivverträgen gemäß § 140a SGB V.

Abrechnungsbetrug – Berufsverbot?

Wie unter anderem der NDR dieser Tage berichtet, droht einem Hamburger Arzt der Entzug der Approbation. Der betreffende Mediziner hat einen Strafbefehl über eine Freiheitsstrafe von einem Jahr (ausgesetzt zur Bewährung) und eine Geldstrafe von 100.000 Euro erhalten, weil er gegen die Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbrinung verstoßen hat. Offenbar hat er, was bei Chefärzten recht häufig vorkommt, Leistungen nicht selbst (oder durch einen zulässigen Vertreter) erbracht, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre.

Nachdem der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist, prüft die Approbationsbehörde den sogenannten „berufsrechtlichen Überhang“, d.h. sie prüft, ob neben den strafrechtlichen Maßnahmen auch berufsrechtliche Konsequenzen notwendig seien. Eine – neben anderen – mögliche Konsequenz wäre die Entziehung der Approbation.

Ob es dazu kommt, hängt insbesondere davon ab, wie schwerwiegend die Freiheitsstrafe gewertet wird und ob die Approbationsbehörde die Falschabrechnung als Verfehlung mit Patientennähe sieht. Generell gilt: Je höher die Strafe und je näher die Fehler die Berufsausübung am Patienten betreffen, desto schärfer sind die Folgen.

Rechtsanwälte Dr. Ruppel vertreten Ärzte und andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen auch im Arztstrafrecht, im Abrechnungsrecht und im Berufsrecht, insbesondere in Approbationsverfahren. Wir beraten sie auch bei der Gestaltung von Honoravereinbarungen und Vertretungsregelungen. Ihre Ansprechpartner sind Dr. Thomas Ruppel und Christine Thürmann.

Mittelalter?

In einem Fachaufsatz geht es um die Rolle von medizinischen Sachverständigen in strafrechtlichen Arzthaftungsprozessessen.

Bekanntlich waren etwa im Mittelalter Richter und Staatsanwalt in einer Person vereint. Später wurden beide Funktionen getrennt, die Staatsanwaltschaft blieb aber von ihrer Konzeption her die „Anklagebehörde“, die den Fall vor den Richter bringen sollte. Kraft Auftrages parteiisch.

Die deutsche Strafprozessordnung geht einen anderen Weg. Zumindest der gesetzlichen Konzeption soll die Staatsanwaltschaft die „objektivste Behörde der Welt“ sein. Verankert ist dies in § 160 Absatz 2 StPO:

„Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln […].“

In Verfahren, in denen den Juristen jedoch das notwendige Wissen fehlt, besteht die Gefahr, von den Sachverständigen zu sehr geführt zu werden. Es ist nicht einfach, schlechte Sachverständige zu erkennenund ihre Gutachten zu hinterfragen.

In dem besagten Aufsatz heißt es dann – sicher etwas überspitzt:

„Ohne [medizinische] Leitlinien kann sich die Staatsanwaltschaft weiterhin ausschließlich nur auf Gutachter verlassen, die
dann faktisch in Personalunion die Funktion von Staatsanwalt, Verteidiger und Richter übernehmen.“

(Lilie/Orben: Zur Verfahrenswirklichkeit des Arztstrafrechts, ZRP 2002, 154, 159)

Radiologen

Der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung zu der Frage, ob der Kläger von dem Beklagten überascht worden sein könne beim Abschluss eines Vertrages:

Der Kläger habe eine robuste Natur und sei

„Radiologe – gelte unter Medizinern also als Pferdearzt.“

Nun ja.