Mittelalter?

In einem Fachaufsatz geht es um die Rolle von medizinischen Sachverständigen in strafrechtlichen Arzthaftungsprozessessen.

Bekanntlich waren etwa im Mittelalter Richter und Staatsanwalt in einer Person vereint. Später wurden beide Funktionen getrennt, die Staatsanwaltschaft blieb aber von ihrer Konzeption her die „Anklagebehörde“, die den Fall vor den Richter bringen sollte. Kraft Auftrages parteiisch.

Die deutsche Strafprozessordnung geht einen anderen Weg. Zumindest der gesetzlichen Konzeption soll die Staatsanwaltschaft die „objektivste Behörde der Welt“ sein. Verankert ist dies in § 160 Absatz 2 StPO:

„Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln […].“

In Verfahren, in denen den Juristen jedoch das notwendige Wissen fehlt, besteht die Gefahr, von den Sachverständigen zu sehr geführt zu werden. Es ist nicht einfach, schlechte Sachverständige zu erkennenund ihre Gutachten zu hinterfragen.

In dem besagten Aufsatz heißt es dann – sicher etwas überspitzt:

„Ohne [medizinische] Leitlinien kann sich die Staatsanwaltschaft weiterhin ausschließlich nur auf Gutachter verlassen, die
dann faktisch in Personalunion die Funktion von Staatsanwalt, Verteidiger und Richter übernehmen.“

(Lilie/Orben: Zur Verfahrenswirklichkeit des Arztstrafrechts, ZRP 2002, 154, 159)

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